BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 318/02 vom30. April 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 654Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 -OLG Köln LG Bonn - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 30. April2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kölnvom 27. August 2002 - 24 U 51/02 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Streitwert: 35.790,43 Gründe I.Die Klägerin fordert auf der Grundlage zweier GesellschaftsverträgeRückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse, der Beklagte beruft sich, soweitnoch von Interesse, auf einen von der Klägerin gegen Vermittlung eines Käu-fers für ein Grundstück neben einem Provisionsversprechen erklärten Forde-rungsverzicht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision. - 3 -II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).1.Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage,inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit er-laubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998(III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit desMaklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zu-lässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen alsVermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist(BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO). Dasgilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn demMaklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl.OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht,2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl.,§ 654 Rn. 3). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der andieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm/Roth, BGB,3. Aufl., § 654 Rn. 8 ff.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 855 ff., 866 f.;Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb. 1995, § 654 Rn. 4 f.; Wingbermühle, MDR - 4 -1993, 820, 821) kein Anlaß. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hatStrafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB ein-zuschränken (BGHZ 36, 323, 326). Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls inFällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitge-hend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Maklerauf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zuverpflichten (BGHZ 48, 344, 348).Demgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerdeangeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß derMakler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat. Nur un-ter diesen Voraussetzungen hat der Senat entschieden, daß der Doppelauftragfür beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein muß. Soverhält es sich vorliegend aber nicht. Das Berufungsgericht hat unangegriffenfestgestellt, daß der Beklagte für die Klägerin lediglich als Nachweismakler tä-tig werden sollte und hat allein auf der Gegenseite (Firma L. ) eine Vermitt-lungstätigkeit unterstellt. Auch für eine Stellung des Beklagten als "Vertrau-ensmakler" der Klägerin oder für eine Pflichtverletzung bei der Ausführung sei-ner Tätigkeiten ist nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde außerdem auf dievon dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, derMakler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären(NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebendeFallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.2.Zulassungsgründe sind ebensowenig in bezug auf die von der Nichtzu-lassungsbeschwerde weiter gerügte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom28. Oktober 1998 wegen eines Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei- - 5 -stung gegeben. Hierbei können nicht ohne weiteres die Maklerdienste des Be-klagten auf der einen Seite sowie die vereinbarte Provision von 75.000 DM undder Nominalbetrag aller Rückzahlungsansprüche, auf die die Klägerin bei er-folgreicher "Vermittlung" ihres Grundstücks verzichten wollte, auf der anderenSeite gegenübergestellt werden. Die Vereinbarung hat nämlich über ihren vomBerufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt hinaus wesentlicheZüge eines Vergleichs, insbesondere in den Regelungen Ziffer 2 b und c mitihrem beiderseits erklärten Forderungsverzicht. Das kann der Senat selbstfeststellen, da erheblicher weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist. Beieinem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wertder beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach-und Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113). Die Beschwerde verweist aberauf keinerlei Sachvortrag des Inhalts, daß die Klägerin die Vereinbarung da-mals selbst - insbesondere unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in derBerechnung ihrer Ansprüche sowie einer späteren Realisierung der Forderun-gen - nicht als sachgerechte Bereinigung aller beiderseitigen Streitpunkteempfunden hätte.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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