BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 318/08 Verk374ndet am: 22. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 (Fa), 311 Abs. 2 Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger 374ber die ihr bekannte wesentliche Einbindung eines gro337en Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft war. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageantr344ge zu I und II gegen die Beklagte zu 1 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin erwarb auf Vermittlung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 3 durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 27. Juli 2000 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r internationa-le Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in H366he von 250.000 DM zuz374glich 1,3 % Agio. Der Beitritt sollte 1 - 3 - - dem von der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungs-gesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B ab-gedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Part-ner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kom-manditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschaf-ters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-vermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirt-schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt die Kl344gerin aus der Beteiligung Aussch374ttungen von 26,3 %, das sind 33.617,44 200. Erstinstanzlich hat die Kl344gerin die Treuhandkommanditistin, die Vermitt-lerin und die Beklagte zu 2, die ein Prospektpr374fungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzah-lung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der genannten Aussch374ttung - noch 95.867,23 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu I). Dar374ber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihr durch eine etwaige nachtr344gli-che Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie sie von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten k366nnten (Antrag zu III). Sie hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter ande- 2 - 4 - rem einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung darin gese-hen, dass sie nicht 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigen-kapitalvermittlung an die Beklagte zu 3, die I. - und T. mbH (im Folgenden: IT GmbH), unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Antr344ge zu I und II gegen die Beklag-te zu 3 entsprochen und sie im 334brigen abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kla-geabweisung gegen die Beklagte zu 2 hingenommen und im 334brigen in der Be-rufungsinstanz die abgewiesene Klage weiterverfolgt, w344hrend die Beklagte zu 3 mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt hat. Das Oberlan-desgericht hat der Klage hinsichtlich der Antr344ge zu I und III gegen die Beklagte zu 3 entsprochen sowie bez374glich des Antrags zu II das zusprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben und im 334brigen die Berufungen zur374ckgewiesen. W344hrend des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist 374ber das Verm366-gen der Beklagten zu 3 durch Beschluss vom 19. Januar 2009 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge zu I und II gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 - 5 - I. Das Berufungsgericht w374rdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die IT GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % f374r die Eigen-kapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Verg374tung f374r pauschale Werbungskosten von der Komplement344rin erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Kl344gerin dar374ber zu informie-ren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH auch noch diese Verg374tung f374r pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des Be-teiligungsbetrags, erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die IT GmbH in der Person ihres (fr374heren) Gesch344ftsf374hrers und Gesellschaf-ters O. , zugleich Gesellschafter der Komplement344rin, mit dieser verfloch-ten gewesen sei und der Beklagten die die Verflechtung begr374ndenden Um-st344nde und die Sonderbehandlung der IT GmbH bekannt gewesen seien. 4 Ungeachtet einer m366glichen Aufkl344rungspflichtverletzung sei die Beklag-te nicht schadensersatzpflichtig, weil die Kl344gerin wegen der Zahlung pauscha-lierter Werbungskosten keine Anspr374che geltend gemacht und nicht behauptet habe, dass dieser Umstand f374r sie von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Soweit die Kl344gerin geltend gemacht habe, sie h344tte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn sie Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die IT GmbH gehabt h344tte, gen374ge dies - ungeachtet einer Kausalit344tsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin in ver-schiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der pers366nlichen Anh366rung der jeweiligen Anleger durch den Senat 374bereingestimmt, weshalb er sich einen pers366nlichen Eindruck von der Kl344gerin habe verschaffen wollen. Diese sei jedoch trotz der Anordnung des pers366nlichen Erscheinens weder zu dem Termin vom 22. September 2008 noch zu dem Termin vom 13. Oktober 5 - 6 - 2008 erschienen. Der am 18. Oktober 2008 zugestellten Ladung zum Termin vom 20. Oktober 2008, in dem sie aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2008 als Partei habe vernommen werden sollen, habe sie keine Folge geleistet. Dabei entschuldige es sie nicht, dass ihre Prozessbevollm344chtigte ihr die un-richtige Information gegeben habe, sie m374sse zum Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestellten Terminverlegungsantrags nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten der Kl344gerin schlie337e das Berufungsgericht, dass sie ihre Einvernah-me nach 247 454 ZPO verweigere, und w374rdige dies dahin, dass die Kausalit344t des fraglichen Umstands zu verneinen sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in verschiedener Hin-sicht nicht stand. 6 1. Zu Recht pr374ft das Berufungsgericht allerdings, ob Anspr374che der Kl344ge-rin wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu infor-mieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb 7 - 7 - enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandver-trags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Betei-ligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der Beklagten nicht m366glich. 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufkl344rungspflicht der Beklagten entgegenstehenden Umst344nde nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Urs344chlichkeit f374r die Anla-geentscheidung mit einer nicht tragf344higen Begr374ndung verneint hat. 8 a) Wie der Senat f374r den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhal-ten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruch-te und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der In-vestition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungska-pitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - 9 - 8 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in ver-schiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigen-kapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-18). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt ge-wesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwor-tet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Wer-bung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f). Diesen Grunds344tzen wird die W374rdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht r374gt, nicht gerecht. 10 aa) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen K. und O. an, die IT GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (f374r die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplement344rin erhalten. In der Tat haben beide Zeugen be-kundet, es sei eine entsprechende m374ndliche Vereinbarung geschlossen wor-den, die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" beziehungswei-se "Kunden und Anlageberater" f374r die Beteiligungsgesellschaft zu gewinnen. Beide Zeugen haben hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der Werbungs-kostenzuschuss seien streng voneinander unterschieden worden. 11 - 9 - bb) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei f374r sich betrachtet, also zun344chst ohne Be-r374cksichtigung der zwischen der IT GmbH und der Komplement344rin bestehen-den Verflechtung, prospektgem344337 und l366se daher eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten nicht aus. Insoweit r374gt die Revision mit Recht, dass sich das Beru-fungsgericht bei seiner W374rdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die daf374r sprechen, dass es sich bei der zus344tzlichen Provision f374r die IT GmbH um deren Verg374tung f374r ihre T344tigkeit als gro337es Vertriebsunternehmen gehandelt hat. 12 (1) Das Berufungsgericht geht nicht auf die von der Kl344gerin vorgelegten Rechnungen der IT GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplement344rin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - 20 % f374r die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds II, den Aussagen der Zeugen K. und O. ist jedoch zu entnehmen, dass es die n344mliche m374ndliche Provisionsabrede f374r die Fonds II, III und IV gegeben habe. Das Be-rufungsgericht besch344ftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der IT GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rech-nungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - f374r den Fonds III jeweils f374r die-selben geworbenen Anleger Eigenkapitalvermittlungsprovision von 12 % und ein Zuschuss zur Eigenkapitalvermittlungsgeb374hr von 8 % berechnet werden. Schlie337lich w374rdigt es das von K. unterzeichnete Schreiben der Komple-ment344rin vom 11. Mai 1998 an die IT GmbH zu H344nden von O. nicht, in dem davon gesprochen wird, K. wolle gegen374ber dem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten "insistieren, dass die der IT zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das KG-Konto 374berwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die IT weiterleiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen 13 - 10 - daf374r, dass - entgegen den Aussagen der vernommenen Zeugen - in der Rech-nungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach 247 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbema337nahmen, f374r die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2). (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitions-plan und die erg344nzenden Ausf374hrungen zum Inhalt der Leistungsvertr344ge Werbema337nahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als gro337es Vertriebsunternehmen zur Be-werbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds III entschie-den hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbet344tigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" abgerechnet werden, sondern es sind 374bliche Werbema337nahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 11-14). N344here Feststellungen zur Werbet344tigkeit der IT GmbH hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. Immerhin kann bereits den hier wiedergegebe-nen Aussagen der Zeugen K. und O. entnommen werden, dass es um Anlegerwerbung und um die Information von "Vertriebsleuten" und "Anlage-beratern" ging, also um Ma337nahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen. 14 cc) Die Beklagte kann der Annahme einer m366glichen Pflichtverletzung nicht entgegenhalten, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerb- 15 - 11 - lichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344fte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteili-gungsgesellschaft Leistungsvertr344ge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Verg374tung im Emissionsprospekt bekannt ge-macht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplement344rin als Dritte im Rahmen der Leistungsvertr344ge in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungs-vertr344ge uneingeschr344nkt wirksam und verbindlich seien. F374r die Auffassung, die Komplement344rin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsver-tr344ge erworbenen Mittel an den in 247 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begr374ndung. F374r das Han-deln der Komplement344rin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausf374hrung der genannten Leistungsvertr344ge z344hlten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. Diese 334berlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - WM 2009, 2358, 2359 f Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) n344her begr374ndet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidun-gen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplement344rin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsvertr344ge mit der Beteiligungs-gesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Vertr344ge, die die Komplement344-rin als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesell- 16 - 12 - schaftsvertrag von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit - mit sich abge-schlossen hat, ist nicht Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens. Sie ist auch f374r die Frage, ob der Beklagten eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den ma337geblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu k366nnen. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gr374ndungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-m344337, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplement344rin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge abschlie337t, die diese Verschleierung absichern sollen. 17 b) Ist danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Beklag-te zu einer Aufkl344rung der Kl344gerin 374ber die H366he der von der IT GmbH bean-spruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der 334berlegung getragen, es fehle an der Kausalit344t dieses Umstands f374r deren Anlageentscheidung. 18 aa) Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie h344tte sich nicht beteiligt, wenn sie Kenntnis von Provisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH gehabt h344tte. Da-von geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das Berufungsge-richt meint - zun344chst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - III ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13). Un-terstellt man n344mlich eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist zu pr374fen, wie sich die Kl344gerin bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten verhalten h344tte. 19 - 13 - Die Beklagte h344tte ihrer Aufkl344rungspflicht zwar dadurch gen374gen k366nnen, dass sie darauf hingewirkt h344tte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu er-g344nzen; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufkl344rung nur in der Wei-se vorgenommen werden, dass die Kl344gerin bei ihrem Beitritt konkret 374ber die entsprechenden Umst344nde informiert wurde. In diesem Rahmen kommt der Kl344gerin eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegr374ndete Kausalit344tsvermu-tung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats f374r den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierf374r (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden m374ssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 616 f Rn. 24). Die Kausalit344tsvermutung sichert das Recht des Anle-gers, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufkl344rungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der ein-zelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang r374gt, mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten habe das Berufungsgericht nicht die Vernehmung der Kl344gerin als Partei nach 247 448 ZPO anordnen d374rfen, 374bersieht sie, dass die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entsprechen-den Vortrag gehalten hat. bb) Das Berufungsgericht war aber nicht nach 247 454 Abs. 1, 247 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier 334berzeugung als unwahr anzu-sehen; denn die Kl344gerin hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. 20 - 14 - Ihre Prozessbevollm344chtigte hat im Termin vom 13. Oktober 2008 angegeben, wenn der Senat eine Parteivernehmung beabsichtige, werde sie dies ihrer Mandantin raten und sie werde sich dann als Partei vernehmen lassen. Die Gr374nde, mit denen die Kl344gerin ihr Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, brachten keine 304nderung dieses Standpunkts zum Aus-druck und lie337en sich deshalb nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - Beweis-thema vernehmen zu lassen. Denn die Kl344gerin war von ihrer Prozessbevoll-m344chtigten dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde wegen eines Terminverlegungsantrags und eines noch nicht beschiedenen Ab-lehnungsantrags nicht stattfinden. Diese Information war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tats344chlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin erwarten, 374ber die Ablehnung ihres Terminverlegungsantrags rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu wer-den, was infolge eines Versehens der Gesch344ftsstelle unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass die Kl344gerin erst am 18. Oktober 2008 und damit unter Ver-letzung der Frist des 247 217 ZPO geladen worden ist, die auch bei einer Ladung zu einer Parteivernehmung zu beachten ist (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, 247 454 Rn. 3; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, 247 454 Rn. 2, 247 450 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, 247 454 Rn. 4; M374nchKomm ZPO/Schreiber, 3. Aufl. 2008, 247 454 Rn. 2; PG/M374ller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, 247 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, 247 454 Rn. 2). Das Berufungs-gericht hat auch nicht, wie es nach 247 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es "aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008" entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf fr374here Termine, in denen m374ndlich - 15 - verhandelt worden sei, befugt gewesen, gem344337 247 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser M366glichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. cc) Die Kausalit344t kann auch nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Kl344gerin sei durch falsche Angaben der Beklagten zu 3, die zu deren Verur-teilung gef374hrt h344tten, zu ihrer Anlageentscheidung veranlasst worden. Es geht im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 1 und 3 um zwei unterschiedliche Pflichtver-letzungen, f374r die die Kl344gerin jeweils die Kausalit344t behauptet hatte. Vor dem Hintergrund und dem Sinn der Kausalit344tsvermutung (siehe oben 2 b aa) muss-te sie nicht n344her begr374nden, weshalb die der Beklagten vorgeworfene Aufkl344-rungspflichtverletzung "ebenso kausal" f374r ihre Anlageentscheidung gewesen sei. Dass dem Berufungsgericht dies als ausgeschlossen erschien, gen374gt als Begr374ndung daher nicht. 21 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die man-gelnde Aufkl344rung 374ber die Verflechtung der IT GmbH mit der Komplement344rin in der Person des Gesellschafters O. geht. 22 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechen-den Aufkl344rungspflicht der Beklagten aus. 23 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemei-nen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Um-st344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - 24 - 16 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu geh366rt auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalm344337igen und per-sonellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaf-tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Ab-druck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gew344hrten Sonderzu-wendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 aaO; vom 7. April 2003 a-aO). bb) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (aaO) und 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 25; III ZR 119/08 aaO Rn. 24) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt herausgestellt werden, wel-che Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das be-ruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehr-heitsgesellschafters und seinerzeitigen Gesch344ftsf374hrers O. . Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit K. Gesellschafter der Kom-plement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen der Zeu-gen K. und O. hielt der Letztere eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO). Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft so- 25 - 17 - wohl als Gesch344ftsf374hrerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszu374ben. Zum anderen beherrschte er als Gesch344ftsf374hrer und aufgrund seiner Beteiligung, die er nach seiner Erinnerung mit einer Gr366337enordnung von 77 % angegeben hat, die IT GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger f374r diesen Fonds einwarb. Dabei spielt es f374r die Pflicht, 374ber diese personelle und kapitalm344337ige Verflechtung und die mit ihr verkn374pften Sondervorteile zu informieren, ange-sichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zu-s344tzlich mit Werbema337nahmen beauftragt war und ob die mit der Komplemen-t344rin ausbedungene Verg374tung 374blich oder angemessen war. Handelte es sich, wie die Kl344gerin in erster Linie geltend macht und wof374r die bereits angef374hrten Indizien sprechen, um eine Verg374tung f374r die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Versto337 gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verh344ltnis zu an-deren mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Son-der-(Besser-)Behandlung vor, womit sich die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der beitretenden Anleger verwirklicht h344tte. Aber auch dann, wenn es einen nach Inhalt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben h344tte, bestimmte der Komplement344rin zugewiesene Aufgaben au337erhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen, w344re es f374r die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hier374ber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Werbema337nahmen eines gro337en Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdr344ngen wird, ob diese Werbema337-nahmen im eigenen Interesse dieses Unternehmens durchgef374hrt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Wer- - 18 - bema337nahmen f374r die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesell-schaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine n344here Kl344rung hier374ber herbeizuf374hren, muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Ma337e dann, wenn es - wie hier nach den Be-kundungen der Zeugen K. und O. anzunehmen ist - nur m374ndliche Abreden gegeben hat. Dass es sich bei allem um Verg374tungsanspr374che der Komplement344rin handelte, 374ber die sie als Drittunternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verf374gen durfte, 344ndert nichts an den Erwartungen der An-leger, die sie im Hinblick auf die Darstellung im Investitionsplan 374ber die Ver-wendung der Mittel haben durften. cc) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger 374ber die Einbin-dung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend 374ber die der Komplement344rin gew344hrten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der Information 374ber diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "374berh366ht" und "exorbi-tant" bezeichneten - Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Komple-ment344rin deren Nutznie337er seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplement344rin 374bertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von Leistungsvertr344gen, die die Fondsgesellschaft mit ihr ge-schlossen hat - als solche ansehen, f374r deren Bew344ltigung diese bereits auf-grund ihrer Gesch344ftsf374hrerstellung der Fondsgesellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufkl344rung 374ber die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr 374bertragenen Aufgaben zu vergleichen. 26 - 19 - dd) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufkl344rung der Kl344gerin verpflichtet war, weil ihr die ma337gebenden Umst344nde bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der Mittelfreiga-be, dass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplement344rin in der Person O. bekannt, was das Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revisionserwiderung - dem Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 entnom-men hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als Wirtschaftspr374-fungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben geh366rt, musste sie wissen, dass ein Prospekt 374ber wesentliche kapitalm344337ige und personelle Verflechtungen zwi-schen der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits, in deren Hand die Beteili-gungsgesellschaft die durchzuf374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 27 b) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten l344sst sich jedoch nicht mit der Begr374ndung verneinen, die Kl344gerin habe ihre Anspr374che nicht darauf ge-st374tzt, dass an die IT GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a bb ausgef374hrt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststel-lung, dass es sich bei den zus344tzlichen Zahlungen in H366he von 8 % um eine pauschale Verg374tung f374r Werbeaufwendungen gehandelt hat. Im 334brigen ist es f374r die Aufkl344rungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von Be-deutung, f374r welche Zwecke diese zus344tzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es gen374gt daher, dass die Kl344gerin, wie die Revision mit Recht r374gt, auf 28 - 20 - die Verflechtung und die Kenntnis der Beklagten sowie darauf hingewiesen hat, dass die IT GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sonderverg374tung erhal-ten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalit344t kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrverg374tung an. Wie oben n344her dargelegt (siehe oben 2 b), gen374gen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalit344tsvermutung als widerlegt anzusehen. 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Kl344gerin auf Ersatz von Steuersch344den aufgrund einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuwei-sungen abgewiesen hat. 29 Wie die Kl344gerin im Revisionsverfahren n344her ausgef374hrt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenst344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass ihr mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Erfolg hat und es zu einer ent-sprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie zu einer 334bertra-gung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass sie 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 30 - 21 - Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse der Kl344gerin nicht zu verneinen. In der Sache besteht in der von der Kl344gerin gew374nschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf ihren Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusammenhang, der es im Allgemeinen, sofern nicht au337erordentliche Steuer-vorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine n344here Berechnung vorzunehmen (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8). 31 Dieser Zusammenhang w374rde gest366rt, wenn die Verlustzuweisung nach-tr344glich aberkannt w374rde. Allerdings f374hrt dies nicht zu einem Schadensersatz-anspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tte sich die Kl344gerin nicht beteiligt, besteht kein (Erf374llungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Ver-lustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan- 32 - 22 - spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der 374ber Jahre w344hrenden Aner-kennung von Verlustzuweisungen anzurechnen w344ren. Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.01.2008 - 34 O 15870/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2058/08 -
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