BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 318/14 vom 28. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. He rrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert besc hlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwe r- de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandes gerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 14. August 2014 - 12 U 2539/13 - zu gewähren, wird abgelehnt. Auf di e Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird die Entscheidung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die B e- rufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit diese auf Verurte ilung der Beklagten zur Zahlung von 18.564 h- führung einer Marketingveranstaltung im November 2010) nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geric h- te t war, zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsg e- richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Streitwert: 288.564 - 3 - Gründe I. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts, hatte mit dem beklagten Her steller von Pharmazeutika vereinbart, ein Heparinpräparat in U n- garn und Rumänien zu vermarkten. Sie macht Ansprüche wegen der von ihr behaupteten Durchführung einer Marketingveranstaltung im November 2010 weil sie sich zur Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der Beklagten vera n- lasst gesehen habe, da diese die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung der Präparate in Ungarn und Rumänien nicht beigebracht habe. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss B e- schwerde eingelegt. Sie beabsichtigt, ihr e Klage vollumfänglich weiterzuverfo l- gen. Ferner hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Unterlassung der Rechtsver folgung allgemeinen Intere s- sen zuwider laufen würde, wie es gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorausse t- zung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person ist. 1 2 - 4 - III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg hi n- sichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von h- führung einer Marketingveranstaltung im November 2010. Das Rechtsmittel führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhe bung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich n- begründet. 1. a) Die auf die Forderung wegen der Marketingveranstaltun g gerichtete Klage hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil der Vortrag der Klägerin hierzu im Widerspruch zu dem von ih r vorgelegten Schreiben vom 20. Dezember 2010 stehe. Dieses enthalte keine Rechnung für eine Veransta l- tung im November 20 10, sondern ein Angebot für die Durchführung einer so l- chen im Dezember 201 0 . Der Vortrag der Klägerin, die Fassung des Schre i- bens beruhe auf einem Diktatfehler, vermöge die inhaltlichen Widersprüche nicht zu erklä ren. b) Mit Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es davon abgesehen habe, den Zeugen Dr. Kohnen zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, zwischen den Pa r- te ien sei drei Wochen vor der Marketingv eranstaltung im November 2010 eine Verei nbarung über deren Durchfüh rung getroffen worden, wobei die Konditi o- nen inhaltlich denen im Schreiben vom 20. Dezember 2010 entsprochen hätten. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung zu Unrecht unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens abgele hnt. Das Berufungsgericht hat mit se i- 3 4 5 - 5 - nen Erwägungen hierzu eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorwe g- genommene Beweiswürdigung angestellt. Der Sachvortrag der Klägerin war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in sich widersprüchlich, so dass dem Beweisangebot hä tte nachgekommen werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das ge ltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die geset z- lichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 80/12, juris Rn. 41 m. u m- fangr. w. N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit di e- se für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat aaO mwN). Die A b- lehnung eines für eine beweiserhebli che Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (Senat aaO mwN). Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senat aaO mwN). Diese Anforderungen erfüllt der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin. Sie hat eine konkrete Vereinbarung der Parteien über die Durchfü h- rung der Marketingve ranstaltung im November 2010 vorgetragen. Die behau p- tete Übereinkunft ist zudem nach Inhalt und Zeitpunkt präzisiert worden. Hi e- 6 7 - 6 - raus lässt sich ohne weiteres ein Entgeltanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB oder, wenn man die geschuldete Leistung als erfolgs bezoge n ansieht, aus § 631 Abs. 1 BGB herleiten. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens wird nicht durch den vom Berufungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens vom 20. Dezember 2010 in Frage gestellt, wonach die Marketin g- leistungen erst a ngeboten wurden und nicht eine Rechnung über bereits e r- brachte Leistu ngen erstellt wurde. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2013 noch in erster Instanz vorgetragen, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatirrtum des mittlerweile verstorbenen Zeugen Obring. Dieses Vorbringen, dessen Richtigk eit bei der Prüfung der Schlüssigkeit zu unterstellen ist, erklärt den Widerspruch. Danach bleibt der Vortrag schlü s- sig, so dass der angebotene Beweis zu erheben ist. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. Se p- tember 2013 sei nicht überzeugend und räume den inhaltlichen Widerspruch des Schreibens vom 20. Dezember 2010 zu dem Klägervortrag nicht aus, stellt damit eine (vorweggenommene) Sachverhalts würdigung dar, die erst nach E r- he bung des zu der in Red e stehenden Behauptun g angebotenen Beweise s z u- läs sig ist. Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist allerdings auch zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behaup tung gekleidet, aber willkü r- lich " aufs Geratewohl " , gleichsam " ins Blaue hinein " aufgestellt ist (st. Rspr. z.B. Senat aaO Rn. 42 mwN). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückha l- tung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlich er A n- haltspunkte vorliegen (Senat aaO mwN). Dies kann hier jedoch nicht ang e- nommen werden. 8 - 7 - D as Berufungsgericht ist ferner nicht der unter Beweis gestellten B e- hauptung der Klägerin nachgegangen, die Marketingveranstaltung im Nove m- ber 2010 habe tatsächl ich stattgefunden. Gegebenenfalls sind Feststellungen auch hier zu nachzuholen. 2. e- steht kein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat sieht insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO von einer Begrü n- dung ab . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 20.11.2013 - 4 HKO 3994/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 12 U 2539/13 - 9 10
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