ECLI:DE:BGH:2016:030516UIIZR318.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 318/15 Verkündet am: 3. Mai 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 8. April 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und de n Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Prof. Dr. Drescher und Bo r n für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 20 15 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Geschäftsführer der S . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 4. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin und hat mit der Klage Ersatz für Zahlungseingänge nach Insolvenzreife auf dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse D . eG zwischen dem 14. Mai 1 - 3 - u- gunsten der Sparkasse D . eG bestand eine Globalzession. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurü ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgeri cht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, die von dem Geschäftsführer der insolventen GmbH veranlassten oder zugelassenen Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisches Bankkonto seien grundsätzlich ihm zuzurec hnende, gemäß § 64 Satz 1 GmbHG verbotene Zahlungen, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubigergesamtheit und zum Vorteil der Bank geschmälert werde. Etwas anderes gelte hier auch nicht im Hinblick auf die Globalzession an di e Sparkasse D . . Die Schuldnerin sei gleichwohl b e- rechtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Hätte sie diese Ansprüche auf ein anderes Konto eingezogen, wäre dies gegenüber der Spa r- kasse D . wirksam und diese auf Ansprüche g egen die Insolvenzschuldn e- rin aus § 816 Abs. 2 BGB verwiesen gewesen. Folglich wäre nicht ausschlie ß- lich die Sparkasse D . befriedigt worden, sondern die zur Verteilung an die Gläubiger bereitstehende Masse größer geworden. 2 3 4 - 4 - II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die auf dem Konto eingegangenen Zahlungen sind aufgrund der Globalzession nicht ohne weiteres als Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG zu werten. 1. Der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein deb i- torisches Konto ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank geschmälert wird (BGH, Ur teil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 mwN). 2. Der zwischen der Schuldnerin und der Sparkasse D . abg e- schlossene Globalabtretungsvertrag kann die Annahme masseschmälernder Zahlungen durch die Einziehung von Forderungen auf das deb itorisch geführte Konto jedoch ausschließen. a) Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2015 (II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 12 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 13 ff.; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13 , Umdruck S. 16 ff.) entschieden hat, stellen der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo keine vom Geschäftsführer einer GmbH veran lasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Satz 1 GmbHG dar, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden ist. Der Geschäftsführer muss in solchen Fällen die sicher ungsabgetretene Forderung ungeachtet der bestehenden Einziehungsermächtigung nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer and e- ren Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entzi e- 5 6 7 8 9 - 5 - hen, da eine so lche Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto nicht e i- nem ordentlichen Geschäftsgebaren entspräche (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13, Umdruck S. 17). Da die eingezogene Forderung infolge der Sicherungsabtr e- tung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stand, verlangt auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vo r- hande ne Masse zu sichern, nicht, die Zahlung einzubehalten. Die Masse würde durch den Einzug von sicherungsabgetretenen Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhalten, sondern vergrößert (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 18; Urt eil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13, Umdruck S. 17). b) Wenn allerdings die vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretene z u- künftige Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife ents tanden ist oder wenn sie zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach wert - haltig geworden ist und der Geschäftsführer die Entstehung der Forderung oder deren Werthaltigwerden hätte verhindern können, liegt eine masseschmälernde Leistu ng durch die der Bank zugutekommende Zahlung grundsätzlich vor. Der Geschäftsführer kann zwar nicht verhindern, dass der Zessionar die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung nach Insolvenzreife verwertet. Er darf aber nicht bewirken, dass der Zessionar z u Lasten der Masse nach Insolvenzreife noch eine werthaltige Forderung erwirbt, § 64 Satz 1 GmbHG (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 19; Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 17; Urteil vom 26. Januar 201 6 II ZR 394/13, Umdruck S. 17 f.). 10 - 6 - aa) Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der Verfügung s- tatbestand mit dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen. Der Rechtsübergang auf den Gläubiger vollzieht sich jedoch erst mit dem En t- stehen der Forderung. Wenn die Abtretung bereits vor der Insolvenzreife für künftige Forderungen vereinbart wurde, kann gleichwohl eine Masseschmäl e- rung eintreten, deren Ursache nicht in der Abtretungsvereinbarung, sondern darin liegt, dass die sicheru ngsabgetretene Forderung nicht mehr zugunsten des Vermögens der GmbH, sondern zugunsten des Zessionars entsteht. Wenn der Geschäftsführer die Zession etwa durch die Kündigung des Kontokorren t- vertrages oder das Entstehen der Forderung nach Eintritt der Insolvenzreife verhindern kann, liegt daher im Ergebnis eine von ihm veranlasste Leistung an die Bank vor, wenn die Forderung nach der vor Insolvenzreife vereinbarten S i- cherungsabtretung an die Bank entsteht und von ihr verwertet wird. Das betrifft vor all em Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine Leistung der Schuldnerin aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zusteht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, BG HZ 206, 52 Rn. 22 mwN; Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 18; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13, Umdruck S. 18). bb) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung rechtlich zwar bereits entstanden ist, zula sten des Vermögens der Schuldnerin aber erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig gemacht wird, etwa indem die Schul d- nerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt. Die Masseschmäl e- rung liegt in diesen Fällen darin, dass die abgetretene F orderung zugunsten des Gläubigers werthaltig gemacht worden ist. Die Wertschöpfung geschieht dann zu Lasten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 II ZR 366/13, 11 12 - 7 - BGHZ 206, 52 Rn. 23; Urteil vom 8. Dezember 2015 II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 17; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13, Umdruck S. 18). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 Z PO). Zwar bestand u n- streitig eine Globalzession zugunsten der Sparkasse D . . Das Berufung s- gericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die auf dem debitorischen Konto eingezog e- nen Fo rderungen der Globalzession unterfielen. Außerdem ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Zeitpunkt des Entstehens bzw. des Werthaltigwe r- dens der eingezogenen Forderungen vorzutragen. Die Darlegungs - und B e- weislast dafür, dass die auf das Kontokorrentk onto eingezogenen Forderungen, für die die Klägerin Ersatz verlangt, von der Globalzession erfasst und vor dem Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig gemacht worden sind, liegt bei dem beklagten Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 23. Jun i 2015 II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 34; Urteil vom 8. Dezember 2015 13 - 8 - II ZR 68/14, ZIP 2016, 364 Rn. 27; Urteil vom 26. Januar 2016 II ZR 394/13, Umdruck S. 19). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.04.2014 - 28 O 152/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.07.2015 - 24 U 131/14 -
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