BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 318/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Videofilmverwertung BGB §§ 157 D, 242 Bb Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nac h - träglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ve r - - 2 - tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergnzenden - Vertragsau s - legung oder nach den Regeln ber das Fehlen der Geschftsgrundlage e r - stattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 au f - gehoben. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil des Landgerichts Ha m - burg, Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurckgewi e - sen. Der Klger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgel t - vereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt. Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung ber die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die - 4 - Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klgers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen. Der Klger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten fr die Zeit von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt bekommen. Er wurde deshalb zur Abfhrung von Mehrwertsteuer herangez o - gen, wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprnglich 15 % auf 7 % herabgesetzt wurde. Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt der Klger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersa t - zes teilweise zurckgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß er der Mehrwertsteuer nicht unterliege. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, einem Irrtum ber die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klgers unterlegen zu sein. Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zurckweisung der Klger beantragt. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich fr verpflichtet g e - halten, dem Klger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgefhrt: Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen B e - lange selbst wahrnehmen möge, grundstzlich die Annahme, daß vereinbarte Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch g e - kennzeichnet, daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leiste n - de Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten mßte der Klger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunchst fr den Außenumsatz mit den Dritten und sodann nochmals fr den Binnenumsatz der Parteien - tr a - gen, obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart htten. Unter diesen Umstnden entspreche es der redlichen Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Klger seinen Nettoanteil auch wir k - lich ungeschmlert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt fr die notwendige Abrechnung nicht nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der A b - rechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte. - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der angefocht e - nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Klger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der fr eine Leistung vereinbarte Preis grundstzlich auch die Aufwendung fr die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbstndiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofr auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). U m - stnde, die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen knnten, hat der Klger, der sich vielmehr auf einen bereinstimmenden Irrtum beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der Beklagten ausbezahlten Erlsanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.), jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festg e - stellt. Dieses hat in den Grnden seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nmlich unter anderem ausgefhrt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klgers) sei unstreitig gar nicht erst gestellt worden. 2. Die Frage, wer die tatschlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in - 7 - dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergnzenden Vertragsauslegung zugnglich sein. Voraussetzung hierfr ist jedoch, daû die Parteien irrtml i - cherweise bereinstimmend davon ausgegangen sind, daû ein zwischen ihnen gettigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Strei t - fall nicht erfllt. Einen entsprechenden Irrtum hatte der Klger zwar bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht, das dabei namentlich die vom Klger vorgelegten Urkunden bercksichtigt hat, in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren en t - sprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem G e - sichtspunkt der ergnzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte, beweisbelastete - Klger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weite r - gehenden Beweis fr die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten. Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt z i - tierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwgungen Rechnung tr a - genden Ausfhrungen lassen aber keinen Zweifel daran, daû es aufgrund des Vortrags des Klgers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daû sich neben dem Klger auch die Beklagte in einem Irrtum ber die Mehrwertsteuerpflic h - tigkeit der von ihr an den Klger ausbezahlten Erlsanteile befunden hatte. Das Berufungsgericht ist daher in tatschlicher Hinsicht ebenso wie das Lan d - gericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der - 8 - als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soe r - gel/Hefer mehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl., § 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Brgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 36 Rdn. 78). Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben wrde, wenn, wie der Klger in der mndlichen Revisionsverhandlung geltend g e - macht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht b e - dacht htten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klgers, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflslichen Widerspruch zu seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflic h - tigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorste l - lung unterlegen zu sein, ohne daû der Klger fr seine gegenteilige Behau p - tung Beweis angetreten hat. 3. Die Klage stellt sich im brigen auch nicht nach den Regeln ber das Fehlen der Geschftsgrundlage als begrndet dar (§ 242 BGB). Die G e - schftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschftsgrundlage dem Geschftsgegner erkennbar g e - worden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszug e - hen, weil der andere Teil dem Geschftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschtzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umstze beim Leistenden und kann nicht unter dem G e - - 9 - sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewlzt werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen (Hilfs -)Vortrag des Klgers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen ber die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem n a - mentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Klger ungeschmlert erha l - ten bleiben, als Geschftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). De m - entsprechend steht dem Klger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu. Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es der Beklagten zuzumuten ist, dem Klger die von diesem an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerbetrge zu ersetzen, weil sie sich diese Betrge ihre r - seits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an. III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesond e - re kein Beweis des Klgers fr einen Irrtum der Beklagten ber die Mehrwer t - steuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlsanteile mehr zu erwarten ist, ist das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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