Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 319/05 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulas-sungsbeschwerde ger374gte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begr374ndet ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zur374ckgetreten. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 27.903,38 200 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -
Full & Egal Universal Law Academy