BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 3 1 9 /13 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 23. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat b e- absichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2013 gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 45.000 Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11. Mai 2004 im atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihm von einem Vermittler auf Basis des ihm vor Unterzeichnung nicht ausgehändi g- ten Emissionsprospekts Stand 2003 und - so der streitige Vo rtrag des Kl ä gers - 1 2 - 3 - anhand von Schulungsmaterial erläutert, das dem Vermittler von der B e klagten zur Verfügung gestellt worden sein soll. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und d eshalb Zahlung von 32.133,33 e- s- kosten geltend und begehrt die Feststellung , dass die Beklagte sich im Anna h- meverzug befindet und verpflichtet ist, den Kläger von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihm etwaige weitere Schäden zu ersetzen. Hilfsweise verlangt er im Wege der Stufenklage die Errechnung und Auszahlung seines Au seina n- dersetzungsguthabens, nachdem er in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 26. April 2012 seine Beteiligung mit der Begründung, es habe sich um ein Haustürgeschäft gehandelt und er sei über sein Widerrufsrecht nicht ordnung s- gemäß belehrt worden, we shalb sein Widerruf nicht fristgebunden sei, seine Zeichnungserklärung widerrufen hat . Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Ans pruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsä t- ze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen sei. Ein Widerruf berechtige ebenfalls nur zu einer Beendigung ex nunc. Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nicht vorgetragen und ein etwaiges vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht sei verfristet. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei ebenfalls unbegründet, selbst wenn man den verfristeten W i- derruf i n eine Kündigungserklärung umdeuten könnte, da ein Kündigungsgrund 3 4 - 4 - in Form einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfe h- lers nicht zu erkennen sei. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision weiter. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsät zliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgeme inheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u nter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den (BGH, Beschluss vom 8. F ebruar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3 ). Diese Vorausse t- zungen liegen nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bunde s- gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Nov ember 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Recht s- 5 6 7 - 5 - form der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagen rückgewähr en t- gegenstünden. Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein A n- spruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesel l- schaft sverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verla n- gen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urt eil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.). b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter B e- rufung auf die Grundsätze der fehlerhaf ten Gesellschaft verneint. Da das Ber u- fungsgericht seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umstän den neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Schadens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht. 2. Das Berufungsger icht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Pro s- pekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrel e- vanten Rechtsfragen. Die Anforderungen, welc he an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für se i- 8 9 10 11 - 6 - ne Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die fü r seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteresse n- ten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanba h- nungsgesprächs ein Prospekt über die Kapita lanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verstän d- lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis g e- nommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfol gt die Vermittlung aber auf Grundlage des Pro s- pekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsg e- spräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Pro s- pekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlag e- vermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert a uf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 m wN). - 7 - Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der Hinblick auf die von de m Kläger gerügten Fehler des sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht en t- nehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfrag en zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Pro s- pektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unz u- tref fendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglich en, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines so l- chen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. Im Übrigen stellen sich hier etwaige F Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsg e- richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ang e- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betre f- fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 12 13 - 8 - 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall ei ne Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erke n- nen. III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Hinsichtlich des hilfsweise verfolgten, auf den Widerruf vom 26. April 2012 gestützten Begehrens auf Errechnung und Auszahlung des Abfindung s- guthabens ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Z u- satz, der die dort ausgesprochene Zulassu ng der Revision einschränkt. Die B e- schränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenz baren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassu ng mit zwei (Rechts - )Fragen begründet, deren Klärung seiner Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung sei, nämlich ob die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft dem mit den Hauptantr ä- gen verfolgten Anspruch auf Einlagenrückgewähr entgegenstehen und ob die in einer Vielzahl von Verfahren gerügten Fehler des streitgegenständlichen Pro s- pekts vorliegen. Ob der Kläger unabhängig von der geltend gemachten Pro s- 14 15 16 17 - 9 - pekthaftung im weiteren Sinne mit seinen Hilfsanträgen a ufgrund seines auf eine Haustürsituation gestützten Widerrufs durchdringen könnte, hat das Ber u- fungsgericht dagegen in der Begründung der Revisionszulassung unerwähnt gelassen, was deutlich dafür spricht, dass es der Frage keine über den Einze l- fall hinausg ehende, die Revisionszulassung rechtfertigende Bedeutung beig e- messen hat. Im Hinblick auf das Widerrufsrecht ist ein anderer, eindeutig a b- grenzbarer Lebenssachverhalt betroffen, für dessen rechtliche Bewertung es auf die Vertragsanbahnungssituation ankommt und nicht auf den Inhalt der R i- sikoaufklärung. Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend g e- machten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsäc hlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aber aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urte il vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN). Auch wenn dies aus der Antragsfassung nicht ersichtlich ist, verbergen sich hinter den Hilfsanträgen zwei eigenstän dige Streitgegenstände, da der Kläger sein Begehren, seine Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft zu bee n- den, auf zwei verschiedene Lebenssachverhalte stützt. Widersprüchliche En t- scheidungen sind deshalb selbst im Falle einer Zurückverweisung hinsichtlich 18 19 - 10 - dieser Streitgegenstände ausgeschlossen. Ohne weiteres könnte der Kläger sein Rechtsmittel darauf beschränken, die Beendigung der Beteiligung entw e- der lediglich gestützt auf eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen des Vo r- liegens von Prospektfehlern oder aber gestützt auf seinen Widerruf weiterzuve r- folgen. 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet. Das Ber u- fungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtve rletzung der Beklagten verneint. a) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emission s- prospekt Stand 2003 beschäftigt. Dem Vortrag des Klägers, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über d as Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern g e- schult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Sch u- lungsunterlagen bestünden, mu sste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach seinem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Prosp ekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesen t- licher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospek t- fehler ursächlich für die Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Revis i- on will de n Vortrag des Klägers dahin verstanden wissen, dass über die en t- sprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber ma n- gels anderweitigen konkreten Vortrags davon ausgehen, dass dem Kläger alle 20 21 - 11 - in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterl a- gen demnach nicht an. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt. aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 15 und 47) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Pro s- pekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typi schen Voraussetzungen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool - Fonds, bei dem im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investit i- onsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das Unternehmens konzept zu erläutern und darzustellen, welche n a- heliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und nah e- liegenden gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken ute dies die Da r- stellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen verei n- bart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Fehlents cheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne. Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unterneh mensgegenstand 22 23 24 - 12 - der Beklagten sind Logistik - Immobilien und Logistik - Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 8, 13, 16 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anders als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entspr e- chende n Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immob i- lienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erha l- ten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 201 0 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig auf zehren. Aufklärungspflic h- tig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unb e- kannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immo bilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 25). Der Kläger hat solche Umstände bezüglich der einen I n- vestition, die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt war - eine Beteiligung an einer Immobilienobjektgesel lschaft (vgl. Prospekt S. 16 ff.) - nicht vorgetr a- gen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 19 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Prospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbeso n- dere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmer i- schen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen läs st (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt. bb) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 51 des Prosp ekts, 25 - 13 - a- ge führen könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklagten un d der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu untersche i- den sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse. Dieser Angriff der Revision geht s chon deshalb fehl, weil die stille G e- sellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen still en Gesel l- schaftsvertrags (Prospekt S. 80) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustr i- siko unter der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Tota l- ve r lustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen. c) Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwa i- ge Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbe zahlten gewinnuna b- hängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteil i- gung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterb i- lanz hin. Auf S. 57 des Prospekts heißt es unmittelbar vor der Passage zur I n- genüber der Gesellschaft haften sie damit unmittelbar und persö n- lich auf Zahlung der Einlage und des Agios. Dies gilt auch für zurückgewährte Einlagen (z.B. im Falle von Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Erge b- nisse gedeckt waren), falls und soweit sich bei Ausscheiden ein negatives A b- 26 27 - 14 - in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens. d) Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflech tungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar. aa) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellscha ftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellscha f- tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durc h- zuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Pers o- nenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN). Die vom Kläger behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vorstand s- mitglieds T . K . und des Aufsichtsrats B . G . an der G . AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Selbst wenn es aber die G . AG & Co. KG und die behaupteten Kommanditbeteiligungen von T . K . und B . G . zum Zei t- punkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass die G . AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vo r- haben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufklärung s- pflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T . K . und B . G. - dieser als Hauptgesellschafter - an der Garbe Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 29/30 des Prospekts offengeleg t. 28 29 30 - 15 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsma n- gel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als u n- abhängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerb e- rater G . B . Gesellschafter der S . Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 20), und G . B . außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der Garbe Gruppe sei (Prospekt S. 72). Diese Verflechtungen mac hen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterli e gend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Ve r- flechtungen werden dem Anleger vielmehr hinreichende Informat ionen g e boten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entsche i- dungen des Anlageausschusses durch die G . Gruppe droht. e) Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung zusammengefassten Prospektfehle r liegen nicht vor. aa) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten e r- bringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts - und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im Prospe bb) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Frem d- kapitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten konkret habe n könnte, war schon deshalb nicht mö g lich, weil es sich um einen Blind Pool - Fonds handelt und die einzelnen I n- vestitionen (bis auf eine erste) zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht a b- schließend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein da rauf hi n- 31 32 33 34 35 - 16 - weisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds haben könne. f) Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichen de Aufklärung der Anl e- ger. a a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen auße r- halb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne we i- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils de r Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichko sten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Reche n- schritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.) . Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein a n- hand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht Eigenkapital - Tranche von n- e- 36 37 38 - 17 - ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten Platzierungskosten nicht ausr eicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleibe n- % des insgesamt in der erste n Tranche angestrebten E i- % des aufgrund der teil weisen Ratenza h- lung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden E i- Investitionen nicht zur Verfügung steht. bb) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden Informationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 39 die Platzierungskosten Bei den angegebenen 6,8 % handelt es sich um den Anteil der Platzieru ngsko s- ten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 38 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 38/39 schon im E n- überstellung Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl. Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich und unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und eing e- hende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum an deren ist das Agio in der Tabelle auf S. 38 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt. 39 40 - 18 - Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen kön nte, dass lediglich 0,8 % (6,8 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 311 O 387/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 120/13 - 41
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