ECLI:DE:BGH:2016:221116BIIZR319.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 319/15 vom 22. November 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 22. November 2016 durch d en Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Caliebe, die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hil fe für das Revisionsverfahren und der Antrag des Bekla g- ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt. Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagtem für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechts anwältin Dr. G . beigeordnet. Er hat auf die Prozesskosten monatlich 53 s- kasse zu zahlen. Gründe: I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Revision zu bewilligen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozessko s- tenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet , dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, d ass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Vorau s- setzu ngen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts 1 - 3 - glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstä n- de, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzi e- rung nicht zumutbar ist (BGH, Besch luss vom 19. Mai 2015 II ZR 263/14, Z i nsO 2015, 1465 Rn. 3). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu e r- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das E igeninteresse sowie das Prozes s- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- schuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insb e- sond ere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 II ZR 13/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Dezember 2012 II ZA 3/12 , NZI 2013, 82 Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2015 II ZR 263/14, Z i nsO 2015, 1465 Rn. 2 ). Der Kläger hat dazu nur vorg e- tragen, dass unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolven z- verfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeite n (§ 55 InsO) kein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits z u- mutbar wäre, und eine Insolvenztabelle vorgelegt. Daraus kann einerseits alle n- falls teilweise die Gläubigerstruktur entnommen werden, weil nicht aus allen Bemerkungen klar ist, inwieweit Forderungen festgestellt oder bestritten sind. Zum anderen hat der Kläger zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens auch mit dem abgewiesenen Teil der Zahlungsklage oder zum Prozess - und Vollstreckungsrisiko kei ne näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt. 2 - 4 - II. Dem Beklagten ist als Revisionsbeklagtem Prozesskostenhilfe zur Ve r teidigung gegen die Revision zu bewilligen. Für die beabsichtigte N ichtz u- lassungsbeschwerde fehlt es an Erfolgsaussichten. 1. Der Beklagte erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Vorausse t- zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlung s- pflicht von 53 2. Dagegen fehlt der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde die hi n- reichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Revision kann er nicht einlegen, weil das Berufungsgericht die Revision nur insoweit tei l- weise zugelassen hat, als es die Zahlungskla ge abgewiesen hat. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist e i- nen Proz esskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften St e- hende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgele gt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 3 4 5 6 - 5 - 4. Juli 2002 IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 XII ZB 116/05, NJW - RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 XII ZB 311/13, NJW - RR 20 13, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 2015 II ZA 29/14, juris Rn. 2). Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist ein en Prozessko s- tenhilfeantrag gestellt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist ihm am 6. Oktober 2015 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 6. November 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Bu n- desgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorg e- schriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde 7 - 6 - auch nicht Bezug genommen. Die Er klärung zu den persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am 2. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. Strohn Caliebe Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2014 - 5 O 231/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2015 - I - 6 U 169/14 -
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