BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 32/00 Verkündet am: 11. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 11. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers zu 1 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o - ben, als seine Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1997 in Höhe von 26.997,00 US $ (verauslagte Rückzahlung von Provisionen an die Werft in S.) zurückgewiesen worden ist. In Höhe des weiterge- henden Betrages von 899,26 US $ wird die Revision zurückg e - wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger zu 2 und der Beklagte zu 2 sind je zur Hlfte Gesellschafter der Beklagten zu 1. Beide wa ren bis zur Abberufung des Klgers zu 2 Ende 1993 auch deren Geschftsfhrer; seitdem fhrt der Beklagte zu 2 die G e - schfte der Beklagten zu 1 allein. Mit Vereinbarung vom 24. Mrz 1994 trat der Klger zu 2 angebliche Forderungen gegen die Beklagte zu 1 in Hhe von 164.190,21 DM an den Klger zu 1 ab. Aus dieser Abtretung hat der Klger vermeintliche Ansprche auf Erstattung von Aufwendungen des Klgers zu 2 als Geschftsfhrer der Beklagten zu 1 in deren M. Bro fr die Zeit von Dezember 1992 bis Oktober 1993 in Hhe von 136.812,28 DM mit der Klage geltend gemacht. Ferner hat er - ebenfalls aus abgetretenem Recht des Kl - gers zu 2 - unter Bezugnahme auf ein sog. "Agreement" vom 7. Juni 1991 A n - sprche im Zusammenhang mit Provisionen fr Schiffsbauarbeiten auf der Werft B. in Z./K. (auch als "Werft in S." bezeichnet) in Hhe von 27.887,69 US $ erhoben. Beide Klger haben zudem von den Beklagten Rechnungslegung ber die Geschftsttigkeit der Beklagten zu 1 von Deze m - ber 1993 bis April 1994 und die von ihr in den Jahren 1991 bis 1993 erzielten Einnahmen verlangt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage vom Kl - ger zu 2 Rckzahlung eines ihm berlassenen Geldbetrages von 90.990,52 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der Ber u - fung hat der Klger zu 1 seine behaupteten Zahlungsansprche nur gegen die Beklagte zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgt, nmlich zuletzt Zahlung von 139.028,01 DM und weiterer 56.486,23 US $, d arunter 27.878,26 US $ fr ve r - auslagte Provisionsrckzahlungen an die Werft B./Z., verlangt. Das Berufungs- - 4 - gericht hat die Berufung des Klgers zu 1 zurckgewiesen. Auf die Berufung des Klgers zu 2 hat es die Widerklage der Beklagten zu 1 abgewiesen. G e - gen dieses Urteil hat allein der Klger zu 1 Revision eingelegt mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 1 entsprechend seinen zweitinstanzlichen Kl a - geantrgen. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als die Berufung des Klgers zu 1 bezglich der angeblich verauslagten Rckzahlung von Provisionen an die Werft B./Z. in Hhe von 27.878,26 US $ zu- rckgewiesen worden ist. Entscheidungsgrnde: A. Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen ordnung s - gemßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versumnisurteil zu en t - scheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Sumnis, sondern auf einer Sac h - prfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). B. Im Umfang der Annahme ist die Revision des Klgers zu 1 hinsichtlich des berwiegenden Teils der Forderung in Hhe von 26.997,00 US $ nebst Zinsen mit der Folge der Zurckverweisung begrndet, bezglich des weite r - gehenden Betrages von 899,26 US $ hingegen unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hlt den Vortrag des Klgers zu 1, der Klger zu 2 habe Provisionsrckzahlungen von 27.878,36 US $ an die Werft B./Z. fr die Beklagte zu 1 verauslagt, fr unschlssig. Zum einen weiche der zweitinstanzliche Vortrag zur Hhe der angeblich erbrachten drei Provis i - onsrckzahlungen von frherem Vorbringen ab, zum anderen mache die Su m - me der Einzelbetrge (zweimal 9.000,00 US $, einmal 8.997,00 US $) lediglich - 5 - 26.997,00 US $ und nicht - wie beantragt - 27.878,26 US $ aus. Unabhngig davon sei der Klger zu 1 jedenfalls fr die behaupteten Zahlungen des Kl - gers zu 2 beweisfllig geblieben, da die insoweit vorgelegten Überweisung s - belege weder den Verwendungszweck noch die Belastung eines eigenen Pr i - vatkontos des Klgers zu 2 erkennen ließen und zudem die Funktion eines "Mr. J." als angeblichen Empfngers eines Teils der Betrge nicht nachvollziehbar sei. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nur zum Teil stand. 1. Unschlssig ist das Vorbringen des Klgers zu 1 bezglich der a n - geblich von seinem Rechtsvorgnger, dem Klger zu 2, verauslagten Provis i - onsrckzahlungen an die Werft B./Z. lediglich in Hhe der Differenz von 899,26 US $ zwischen dem zweitinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung von 27.878,26 US $ und der Summe der insoweit konkret behaupteten drei Einzelberweisungen von insgesamt 26.997,00 US $ (zweimal 9.000,00 US $ und einmal 8.997,00 US $). Diesen Unterschiedsbetrag von 899,26 US $ hat der Klger zu 1 weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren schlssig zu begrnden vermocht; das gilt auch hinsichtlich seines Hilfsvo r - bringens zu einem diesbezglichen Tagegeldanspruch wegen angeblicher T - tigkeiten außerhalb Rußlands. Da die Berufung des Klgers zu 1 in diesem Punkt zu Recht zurckgewiesen worden ist, bleibt insoweit auch seine Revision erfol g - los. 2. Demgegenber ist das - in der Berufungsinstanz teilweise berichtigte - Vorbringen des Klgers zu 1 hinsichtlich des behaupteten Erstattungsa n - spruchs des Klgers zu 2 wegen verauslagter Provisionserstattungen an die - 6 - Werft B./Z. in Hhe von 26.997,00 US $ zweifelsfrei schlssig. Durchgreifende Bedenken gegen die Schlssigkeit lassen sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daraus ableiten, daû die korrigierten A n - gaben zu den Einzelberweisungen (zweimal 9.000,00 US $ und einmal 8.997,00 US $) von frher genannten Za hlen abweichen. Nach stndiger Rechtsprechung ist es einer Partei nicht verwehrt, ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 a.F. ZPO), zu ndern, insbesondere zu przisieren, zu ergnzen oder zu berichtigen (BGH, Urt. v. 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Juli 1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776). Das gilt zumal dann, wenn - wie hier - das Landgericht die Klage wegen Unsubstantiiertheit des erstinstanzl i - chen Vorbringens abgewiesen hat und der Klger nunmehr mit der Berufung die Schlssigkeitszweifel beheben muû. Im Hinblick auf die vom Klger zu 1 zweitinstanzlich angebrachten Korrekturen und Ergnzungen ist nunmehr sein Vortrag zu der ihm abgetretenen Erstattungsforderung des Klgers zu 2 wegen der verauslagten Provisionsrckzahlungen schlssig. Schon nach dem von der Beklagten zu 1 selbst vorgelegten Schreiben vom 8. September 1993 an den Klger zu 2 muû es als unstreitig gelten, daû Ende August 1993 Provision s - rckzahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1 gegenber der Werft B./Z. in mindestens der vom Klger zu 1 angegebenen Hhe offenstan- den. Nachdem die Werft in Z. mit Schreiben vom 30. August 1993 die - von der Beklagten zu 1 seinerzeit sogar mit 37.928,37 US $ als korrekt angeseh e - nen - Provisionsrckzahlungen angemahnt hatte, entschuldigte sich die B e - klagte zu 1 mit Telefax vom 3. September 1993 bei der Werft und bat deren Manager P., sich an den Klger zu 2 zu wenden, der fr die verlangte Zahlung verantwortlich sei. Dementsprechend forderte sie den Klger zu 2 im Schreiben vom 8. September 1993 auf, die Zahlungen in Hhe von - 7 - 37.928,37 US $ sofort aus eigenen Mitteln an Z. zu erbringen. Nach der Behauptung des Klgers zu 1 ist der Klger zu 2 diesem Verlangen durch die vorgetragenen Überweisungen nachgekommen. Auf Weisung des Werftdire k - tors P. habe er die Provisionsrckzahlungspflicht der Beklagten zu 1 durch die Überweisungen von 9.000,00 US $ an den Generaldirektor der Werft, Bu., sowie von weiteren 9.000,00 US $ und 8 .997,00 US $ an H. J. erfllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesen Überweisungen hat der Klger zu 1 in zulssiger Weise auf die von ihm vorgelegten Kopien von Zahlungsa n - weisungen und Bankbesttigungen Bezug genommen. 3. Auch die Hilfsargumentation des Berufungsgerichts zur angeblichen Beweisflligkeit des Klgers zu 1 bezglich der behaupteten Zahlungen des Klgers zu 2 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Oberlandesgericht wesentliches Urkundenmaterial nicht ausreichend g e - wrdigt und zudem einen Zeugenbeweisantrag des Klgers zu 1 bergangen (§ 286 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit den vom Klger zu 1 vorgelegten Kopien von Zahlungsanweisungen und Bankbestt i - gungen zu den behaupteten Überweisungen auseinandergesetzt. In einer g e - sonderten Besttigung der A. Bank wird die Überweisung von zwei- mal 9.000,00 US $ bescheinigt; dabei ist die Konto-Nr. identisch mit derjenigen auf den Auszgen der Bank, die an den Klger zu 2 gerichtet sind und die die jeweilige Überweisung von 9.000,00 US $ ausweisen, wobei in einem Falle der Name Bu. genannt ist. Die entsprechenden Überweisungs- auftrge des Klgers zu 2 an die A. Bank zugunsten von Konten der Empfnger Bu. und J. bei der L.bank St. sind - 8 - ebenfalls in Kopie vorgelegt worden. Eine weitere Zahlungsanweisung des Klgers zu 2 vom 15. Oktober 1993 ber 8.997,00 US $ ist an eine M. Bank zugunsten eines Kontos von H. J. bei der L.bank St. gerichtet; hierzu existiert ein statement of account vom 19. Oktober 1993 hinsichtlich der Kontobelastung des Kontos mit jenem berwei- sungsbetrag. Angesichts der Tatsache, daû nicht einmal die Beklagte zu 1 i n - soweit konkrete Beanstandungen erhoben hat, ist die Annahme des Ber u - fungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daû der Klger zu 2 von einem eig e - nen Privatkonto die berweisungen vorgenommen habe, nicht haltbar. Soweit hinsichtlich der berweisungen von zweimal 9.000,00 US $ der zeitliche Z u - sammenhang unklar ist, weil der Zeitpunkt der Kontenbewegungen aus den Unterlagen nicht genau ersichtlich ist, durfte auch daraus nicht ohne weiteres ein negatives Beweisergebnis zu Lasten des Klgers zu 1 hergeleitet werden; insoweit htte ihm zumindest gemû §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO Gelegenheit gegeben werden mssen, die entsprechenden Originalunterlagen oder besser lesbare Kopien vorzulegen bzw. ergnzend vorzutragen. b) Darber hinaus hat das Berufungsgericht auch unter Verstoû gegen § 286 ZPO den Beweisantrag des Klgers zu 1 auf Vernehmung des Werftd i - rektors P. zu der Behauptung bergangen, der Klger zu 2 habe die berweisungen entsprechend den Vorgaben des Zeugen an den Generald i - rektor Bu. und H. J. tatschlich vorgenommen, und zwar "von seinem Privatkonto". III. Die aufgezeigten Verfahrensfehler ntigen hinsichtlich des abe r - kannten Ersatzes fr verauslagte Provisionserstattungen in Hhe von 26.997,00 US $ nebst Zinsen zur Aufhebung und - mangels Endentscheidung s - - 9 - reife - zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 a.F. ZPO), damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Tatsachenverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daû dem Klger zu 2 als Zedenten ein entspr e - chender Auslagenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 zusteht, so wird es sich mit der Frage befassen mssen, ob und gegebenenfalls in welchem U m - fang ein derartiger Anspruch durch eine bereits vorprozessual erklrte Ve r - rechnung oder Aufrechnung einer der Parteien (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1 vom 8. September 1 993, GA 67 f.) oder durch entsprechende Erklrung whrend des Prozesses (vgl. Schriftsatz der Klgerseite vom 21. Mrz 1996, GA 153 ff.) im Hinblick auf Vorleistungen der Beklagten zu 1 an den Klger zu 2 im Umfang von ber 90.000,00 DM etwa erloschen ist. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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