BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 320/00 Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 (Ea); HessEnteigG § 40; WertV § 25 Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen Verkehr übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in der Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde weiterzuveräußern. BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Die Revisionen des Klgers und der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2000 werden zurckgewiesen. Die Kosten des Revisonsrechtszuges werden gegeneinander au f - gehoben . Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten ber die Höhe der Entschdigung des Klgers w e - gen der Enteignung von vier insgesamt 4.123 m² groûen Grundstcken in der Gemarkung H. zugunsten der beklagten Stadt. Bei diesen Grundstcken handelt es sich um ausgebaute Straûen-, W e - ge- und Parkplatzflchen, die der Erschlieûung der Reihenhaussiedlung "Im H." dienen; eine dazugehörige Teilflche ist als Kinderspielplatz hergerichtet. - 3 - Vor ihrem Ausbau gehrten die betreffenden Flchen zu einem Bereich, fr den der Bebauungsplan "W." der Beklagten vom 22. Dezember 1966 ein Wohngebiet mit drei- bis fnfgeschossiger Blockbebauung unter direkter A n - bindung an die bereits vorhandene H.-Straûe vorsah. Im Jahre 1980 erfolgte auf Veranlassung einer Bautrgergesellschaft, die das Baugelnde erworben hatte (im folgenden: frhere Eigentmerin), eine Umplanung in ein mit klein e - ren Stichstraûen versehenes Reihenhausgebiet. Voraussetzung fr den en t - sprechenden, am 1 8 . Mrz 1980 in Kraft getretenen Teilbebauungsplan Nr. N 24 "B.-Baugebiet W." war der Abschluû eines schriftlichen Erschli e - ûungsvertrages zwischen der frheren Eigentmerin und der Beklagten vom 29. Januar 1980, in dem sich die frhere Eigentmerin v erpflichtete, die weit e - ren Erschlieûungsmaûnahmen einschlieûlich Parkplatzausbau selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen - weiterhin unter anderem auch einen geplanten Spielplatz anzulegen - und die in Rede stehenden Anlagen nach ihrer Ferti g - stellung kostenlos auf die Beklagte zu bertragen. Im Sommer 1982 waren die Straûen- und Wegeflchen samt den zugehrigen Grnflchen und Ge- meinschaftsstellpltzen hergestellt und wurden dem Verkehr bergeben. Nachdem die frhere Eigentmerin (Bautrgerin) in Konkurs geraten war, wu r - den die hier in Rede stehenden Erschlieûungsflchen spter zwangsverste i - gert. Der Verkehrswert wurde in diesem Verfahren von einem Sachverstnd i - gen auf 308.887, 50 DM geschtzt. Am 19. August 1987 erhielt der Klger auf ein Bargebot von 8.100 DM den Zuschlag, wobei nach den Versteigerungsb e - dingungen Vormerkungen auf Eintragung von Sicherungshypotheken zum G e - samtbetrag von 97.766,43 DM nebst Zinsen bestehen blieben. Dem - mit Anwaltsschreiben vom 27. August 1987 erklrten - Ansinnen des Klgers, die Erschlieûungsflchen zu erwerben, kam die Beklagte nicht - 4 - nach. Daraufhin beantragte der Klger am 29. September 1987 beim Re- gierungsprsidium in D. die Durchfhrung eines Enteignungsverfahrens, was die Enteignungsbehrde zunchst ablehnte. Nachdem in einem vom Klger gegen die Beklagte gefhrten verwaltungsgerichtlichen Prozeû das Verwa l - tungsgericht F. mit Urteil vom 24. September 1991 festgestellt hatte, daû die betreffenden Grundstcke - auûer der als Kinderspielplatz dienenden Teil- flche - st raûenrechtlich ffentliche Wegeflchen seien und daû die Beklagte gemû § 13 des Hessischen Straûengesetzes (HStrG) verpflichtet sei, diese Flchen zu erwerben, betrieb das Regierungsprsidium in D. das Enteignung s - verfahren und bertrug durch - unangefochten gebliebenen - Teil A seines Beschlusses vom 1. September 1995 das Eigentum vom Klger auf die B e - klagte. In Teil B desselben Beschlusses setzte die Enteignungsbehrde die Ent- schdigung auf 125.000 DM nebst gesetzliche n Zinsen fest. Klger und B e - klagte haben hiergegen Klage erhoben. Der Klger hat fr die von ihm in erster Linie angestrebte "angemessene" Entschdigung eine Grûenordnung von 926.662,50 DM angegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage jeden en t - schdigungspflichtigen Wert der enteigneten Flchen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die von der Beklagten zu leistende Enteignungsentschdigung auf 134.000 DM angehoben, das Oberlandesgericht hat sie weiter auf 311.000 DM erhht. Mit der Revision erstrebt der Klger eine Verdoppelung des vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Betrages, whrend die Beklagte mit ihrer Revision ihren Standpunkt, es sei berhaupt keine Enteignungsentsch - digung zu zahlen, weiterverfolgt. - 5 - Entscheidungsgrnde Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht sieht fr die Enteignungsentschdigung den Ve r - kehrswert der betroffenen Grundstcke im Zeitpunkt der Entscheidung ber den Enteignungsantrag als maûgebend an. Die Wertermittlung fr diesen Stich tag habe hier - so das Berufun gsgericht weiter - im sogenannten Sac h - wertverfahren zu erfolgen. Im Anschluû an ein entsprechendes Gutachten des Sachverstndigen Sch. gelangt es unter Zusammenrechnung eines Bode n - werts von 206.000 DM (50 DM/m²) und des Werts der Herstellungskosten fr alle Auf- und Ausbauten von (1.506.405 DM abzglich Altersabschlag =) 1.037.915 DM zu einem "ungeminderten Sachwert" von 1.243.920 DM. Letzt e - rer sei jedoch, wie das Berufungsgericht wiederum im Anschluû an den Sac h - verstndigen Sch. annimmt, unter dem Gesichtspunkt einer Wert minderung in zweifacher Hinsicht zu krzen: Zum einen sei eine Wertminderung - um 50 %, also um 621.960 DM - wegen der "eingeschrnkten Nutzung fr den Eigent - mer" anzunehmen, weil die Flchen unstreitig ffentlich genutzt wrden und nur so genutzt werden knnten. Zum anderen sei von den verbleibenden rund 622.000 DM ein weiterer 50 %iger "Marktanpassungsabschlag" zu machen, weil es fr die in Rede stehenden Flchen keinen gewhnlichen Geschftsve r - kehr gebe und als Kuferin praktisch nur die Beklagte in Frage komme; be r - - 6 - dies seien bei der Bemessung dieses Abschlags erhebliche Pflege- und I n - standhaltungskosten sowie die Gefahr von Altlasten mit zu bercksichtigen. Aus beiden Abschlgen ergebe sich mithin ein auf 311.000 DM angepaûter Verkehrswert. II. Die Revision des Klgers 1. Ausgangspunkt ist, daû nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ermittlung des maûgeblichen Verkehrswerts im Streitfall nur das sogenann- te Sachwertverfahren (§§ 7, 21 WertV) zur Verfgung steht, weil es einen Markt fr hergestellte Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehenden Art als Grundlage fr das Vergleichswertverfahren (§§ 7, 13 f WertV) nicht gibt und auf den hier betroffenen Flchen, die mit der Verkehrsbergabe als dem f - fentlichen Verkehr gewidmet gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG), Ertrge als A n - knpfungspunkt fr ein Ertragswertverfahren (§§ 7, 15 ff WertV) ausscheiden. Zwar gehrt zu den nach Straûenrecht ffentlichen Wegeflchen nicht der Ki n - derspielplatz auf einem Teil des Flurstcks 554; dem Vorbringen der Parteien ist jedoch nicht zu entnehmen, daû fr diese ebenfalls der Allgemeinheit zur Verfgung gestellte Anlage bewertungsmûig etwas anderes gelten soll als fr die im Streit befindlichen eigentlichen Erschlieûungsflchen. Das fr die Ermittlung des Wertes bereits hergestellter Erschlieûung s - anlagen grundstzlich geeignete (vgl. - fr eine Privatstraûe - Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195) Sachwertverfahren geht dahin, - 7 - daû der Wert der baulichen und sonstigen Anlagen getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln ist (§ 21 Abs. 1 WertV). Der - in der R e - gel im Vergleichswertverfahren zu ermittelnde (§ 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwert und der Wert der baulichen Anlagen bzw. der sonstigen Anlagen ergeben den "Sachwert des Grundstcks" (§ 21 Abs. 5 WertV). Nach diesen Grundstzen ist hier erklrtermaûen auch der Sachverstndige, dessen Hilfe das Berufungsg e - richt sich bedient hat, vorgegangen. 2. Was die Qualitt des dem Klger durch die Enteignung genommen en Grund und Bodens zum maûgeblichen Stichtag (vgl. §§ 3 8 Abs. 4 HEG, 93 Abs. 4 BauGB) angeht, hat das Berufungsgericht im Anschluû an den Sach- verstndigen Sch. rechtsfehlerfrei - nach Maûgabe der (auch ins Werk g e - setzten) Bebauungsplannderung von 1980 - diejenige von Straûenland ang e - nommen. Es hat entgegen den Beanstandungen der Revision im Ergebnis mit Recht den Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung fr unanwendbar erachtet und deshalb eine hhere Einstufung des Bodenwerts - als Bauland - abge lehnt. a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sich ber einen lngeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualittsstichtag an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Planungsmaûnahme, von der ab eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstcks ausgeschlossen wurde (vgl. auch §§ 40 Abs. 2 HEG, 95 Abs. 2 BauGB; BGHZ 98, 341 f; 141, 319, 321). Voraussetzung hierfr ist, daû die Planung - sei es auch noch unverbin d - lich - urschlich fr die sptere Enteignung war (BGHZ 98, 341 f). b) aa) Im Streitfall ist es schon deshalb zweifelhaft, ob in Anwendung dieses Grundsatzes der am 18. Mrz 1980 in Kraft getretenen Bebauungspl a - - 8 - nnderung - durch die im vorliegenden Bereich frheres Bauland zu Straûe n - land wurde - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, weil das neue Planungskonzept und die damit zwangslufig verbundene Herabzonung der fr die innere Erschlieûung bentigten Flchen des ursprnglichen Baug e - biets den erklrten Bebauungsabsichten der frheren Grundstckseigentm e - rin (Bau trgergesellschaft) und dem von ihr hierfr mit der Gemeinde abg e - schlossenen Erschlieûungsvertrag vom 29. Januar 1980 entsprachen. Letzt e - res und der weitere Umstand, daû der besagte Erschlieûungsvertrag die k o - stenlose (rechtsgeschftliche) Übertragung der Erschlieûungsflchen auf die Gemeinde vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, daû die Verpflichtung zur Übertragung von Grundflchen formunwirksam gewesen sein drfte (§ 313 BGB; BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - NJW 1972, 1364, 1365) - eher dagegen, die Änderung des Bebauungsplans vom 18. Mrz 1980 rc k - blickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der fr se i - nen Vollzug bentigten Erschlieûungsflchen "angelegt" (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO) anzusehen. Aus dem Gesichtspunkt, daû die betreffende Umplanung (1980) im Ei n - verstndnis mit der frheren Grundstckseigentmerin erfolgte, ergibt sich ein weiteres Bedenken dagegen, ihr entschdigungsrechtlich eine Vorwirkung bei- zumessen: Es spricht alles dafr, daû im Hinblick auf die Art der eigenen Mi t - wirkung der frheren Eigentmerin an dem Verfahren ein Anspruch derselben auf eine Entschdigung wegen der teilweisen Herabzonung innerhalb des Baugebiets nach dem sogenannten Planungsschadensrecht (vgl. §§ 40, 42 BauGB) ausgeschlossen gewesen wre. Solche Entschdigungsansprche knnen nur durch - aus der Sicht des betroffenen Eigentmers - fremdntzige (Um-)Planungen der Gemeinde ausgelst werden (vgl. auch Senatsurteil vom - 9 - 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215 , 2216 f ). Bodenwertnd e - rungen aufgrund von (Um-)Planungsmaûnahmen, die planungsschadensrech t - lich folgenlos bleiben, sind aber auch bei der Entschdigungsberechnung im Falle der Enteignung von Grundstcken im Planbereich durch Verwaltungsakt unbercksichtigt zu lassen; sie drfen auch nicht auf dem Umweg ber die Grundstze der Vorwirkung der Enteignung in die Bewertung einflieûen (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; dazu BGHZ 141, 319). b) ber die dargelegten Bedenken hinaus kann sich jedenfalls nicht der Klger, der den enteigneten Grundbesitz im Jahre 1987 in seiner jetzigen B e - schaffenheit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat, auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Bebauungsplannderung vom 18. Mrz 1980 berufen. Die Enteignungsentschdigung ist der Ausgleich fr den bei dem jeweiligen Enteigneten (Entschdigungsberechtigten) eintrete n - den Rechtsverlust oder fr andere bei ihm durch die Enteignung eintretende Vermgensnachteile (vgl. §§ 40, 41 HEG; § 93 Abs. 2 BauGB). Daraus folgt, daû bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentmer im Falle der Entei g - nung ei ne Mehrentschdigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb eing e - tretenen Vorwirkungen ergeben knnte, grundstzlich nicht verlangen kann; sonst wrde er fr mehr entschdigt als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274, 276; Beschluû vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eige n - tmerwechsel 1). Eine etwa in der Person des frheren Eigentmers begr n - dete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluû vom 25. November 1991) kann beim Entschdigungsanspruch des enteigneten neu- en Eigentmers nur bercksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnach- - 10 - folge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder bertragung) auf ihn be r - gegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluû vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170 ; 129 124, 135). An einem derartigen bertragungstatbestand fehlt es im Streitfall allemal. In dem Urteil vom 6. April 1995 (aaO) hat der Senat offengelassen, ob eine auf der Vorwirkung der Enteignung beruhende Rechtsposition beim Grunderwerb in der Zwangsversteigerung vom letzten Eigentmer auf den Ersteher be r - geht. Die Frage ist zu verneinen. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung fhrt zu einem originren Erwerb des Eigentums. Der Eigentumserwerb umfaût das Grundstck und die Gegenstnde, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat (§§ 20 Abs. 2, 21, 55, 90 ZVG). Dazu knnen auch mit dem Eigentum an dem Grundstck verbundene Rechte als Bestandteile desselben Grundstcks gehren (§§ 96, 1120 ff BGB). Dem bisherigen Eigentmer aus vorausgega n - genen planerischen Vorgngen bezglich des Grundstcks erwachsene en t - schdigungsrechtliche Rechtspositionen gehren nicht dazu. Bei ihnen handelt es sich um vom Grundstck losgelste, frei verfgbare persnliche (bedingte) Ansprche oder Anwartschaften des jeweilig Betroffenen, was in den Fllen besonders deutlich wird, in denen bei Wirksamwerden der vorwirkenden Ma û - nahme fr den Eigentmer bereits ein flliger Entschdigungsanspruch en t - steht (vgl. §§ 40, 42 BauGB). Folgerichtig spielte dieser Gesichtspunkt auch bei der Ermittlung des Verkehrswerts (§ 74 a ZVG) des vom Klger ersteigerten Grundbesitzes nach Maûgabe der damaligen Situation (1987) keine Rolle; das Gutachten des Sachverstndigen B. vom 14. Mai 1985, das zu einem Ve r - kehrswert von 308.887,50 DM gelangte, stellte dementsprechen d maûgeblich darauf ab, daû es sich um nicht dem gewhnlichen Grundstcksverkehr z u - gngliche Flchen handelte. - 11 - 3. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht im Anschluû an den Sachverstndigen Sch. den aus der Addition des - vorschriftsgemû im Vergleichswertverfahren ermittelten (§§ 13 f, 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwerts (206.000 DM) und des Werts der baulichen Anlagen (1.506.405 DM minus Altersabschlag = 1.037.915 DM) zum Stichtag 1. September 1995 errechneten Gesamtbetrag von 1.243.920 DM ("ungeminderter Sachwert") durch Abschlge letztlich auf ein Viertel (311.000 DM) herabgemindert hat . Es handelt sich um eine vertretbare Sch t - zung (§ 287 ZPO) innerhalb eines dem Tatrichter insoweit offenstehenden weiten Bewertungsspielraums. a) Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daû der Sachverstndige und mit ihm das Berufungsgericht einen (ersten) Wertabschlag unter dem G e - sichtspunkt der "eingeschrnkten Nutzung" fr den Eigentmer, nmlich der tatschlichen ffentlichen Nutzung, in Betracht gezogen haben. Rechtlicher Anknpfungspunkt hierfr ist § 25 WertV, wonach im Sachwertverfahren "so n - stige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaûte, den Wert beeinflusse n - de Umstnde .. " durch Zu- oder Abschlge oder in anderer geeigneter Weise zu bercksichtigen sind. Ein fr einen wesentlichen Abschlag maûgeblicher G e - sichtspunkt kann auch das Fehlen jeglicher privatwirtschaftlichen Ertragsm g - lichkeit auf den in Rede stehenden Flchen sein (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO). Vorliegend knnen die Straûen bzw. Wege und (Park-)Pltze, um die es geht, schon deshalb keinen privaten Ertrag erbringen, weil es sich um ffentliche Straûen im Sinne des Straûenrechts handelt (§ 2 Abs. 1 HStrG), wie dies auch in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Parteien rechtskrftig festgestellt worden ist. Fr den Klger waren die fehlenden Ertragsmglichke i - - 12 - ten vor der Enteignung zustzlich dadurch fhlbar geworden, daû seine Klagen auf Zahlung von Notwegrenten gegen zwei anliegende Grundstckseigentmer rechtskrftig abgewiesen wurden. Dies stellt auch die Revision im Grundsatz nicht in Frage; sie beanstandet auch nicht, daû im Streitfall fr die Bewertung des auf einem der betroffenen Grundstcke angelegten Kinderspielplatzes hnliche Bewertungsgrundstze angewandt werden wie bei den eigentlichen Erschlieûungsflchen. b) Hierin liegt - entgegen der einen "Rechenfehler" beanstandenden R e - vision - auch nicht insoweit ein durchgreifender Mangel, als der Sachverstnd i - ge Sch. im Zusammenhang mit der von ihm vorgeschlagenen (ersten) Mind e - rung des zuvor aus dem Bodenwert und dem Wert der Auûenanlagen errec h - neten "ungeminderten Sachwerts" (1.243.920 DM) um 50 % zugleich ausg e - fhrt hat , die hierfr maûgebliche besondere Nutzungseinschrnkung fr den Eigentmer werde "nicht dem Bodenwert angelastet". Diese Äuûerung des Sachverstndigen ist nach ihrem Zusammenhang so zu verstehen, daû sich der errterte Gesichtspunkt der eingeschrnkten Nutzung zwar nicht bei der Ermittlung des Bodenwerts fr sich, gleichwohl aber beim - gesamten - Sac h - wert des mit den baulichen Anlagen versehenen Grundstcks mit einem b e - stimmten prozentualen Abschlag niederschlagen soll. aa) Eine solche Aussage scheint allerdings - ohne zustzliche Erlut e - rung - der Systematik der Wertermittlungsverordnung zu widersprechen. Nach dieser setzt sich der Sachwert eines bebauten Grundstcks ("Sachwert des Grundstcks") aus dem regelmûig im Vergleichswertverfahren zu ermittelnden Bodenwert (§ 21 Abs. 2 WertV) und dem Wert der bauli chen Anlagen zusa m - men (§ 21 Abs. 1, 3 WertV). Der Sachwert ("Herstellungswert") von Gebuden - 13 - - ent sprechend auch von Auûenanlagen und sonstigen Anlagen - ist gemû § 21 Abs. 3 Satz 1 WertV (vgl. auch § 21 Abs. 4 WertV) "unter Bercksicht i - gung ... sonstiger wertbeeinflussender Umstnde (§ 25) nach § 22 zu ermi t - teln". Gegenstand der Vorschrift des § 25 WertV ist nach diesem Regelung s - zusammenhang - unmittebar - der Sachwert der baulichen Anlagen als solcher ( vgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 25 WertV Rn. 2, 9 ). Daraus rechtfertigt sich also nicht ohne weiteres der in Betracht gezogene prozentuale Abschlag vom gesamten "ungeminderten Sachwert" (Sachwert des Grun d - stcks). bb) Andererseits ist nach dem Grundanliegen der Wertermittlungsve r - ordnung, daû die Bewertung dem wirklichen "Zustand" Rechnung tragen soll (vgl. § 5 WertV), eine durchgehende Minderung des Gesamtwerts des Grun d - stcks unter dem Gesichtspunkt "sonstiger wertbeeinflussender Umstnde" - wie im Streitfall vom Tatrichter angenommen - keineswegs ausgeschlossen (vgl. Nr. 3.6.5.2 der Wertermittlungsrichtlinien 1976/1996 [WertR 76/96]; Kle i - ber aaO Rn. 10). Sie kann sich sogar aufdrngen, wenn - wie hier - die in Rede stehenden Grundflchen derart (zweckgerichtet) mit baulichen Anlagen vers e - hen und in Dienst gestellt worden sind, daû ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit mit derjenigen der Baulichkeiten steht und fllt. In einem solchen Fall ist es entg e - gen der Revision auch kein Widerspruch, den Bodenwert - als Teil des Sac h - werts des Grundstcks - an Wertminderungen wegen Umstnden zu beteiligen, die bei der Ermittlung des bloûen Bodenwerts im Verfahren nach § 21 Abs 2 WertV keinen Niederschlag gefunden hatten. c) Soweit das Berufungsgericht mit dem Sachverstndigen von dem au f - die beschriebene Weise reduzierten Sachwert einen nochmaligen 50 %igen - 14 - Abschlag unter dem Gesichtspunkt der "Marktanpassung" vorgenommen hat, ist zwar die Begrndung nicht in jeder Hinsicht unbedenklich, letztlich durc h - greifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die tatrichterliche Ei n - schtzung - insbesondere bei Bercksichtung zustzlicher wertender G e - sichtspunkte - als Ganze nicht. aa) Als Grundlage fr einen - nach Auffassung des Sachverstndigen: zustzlichen (selbstndigen) - Wertabschlag zur "Marktanpassung" kme in erster Linie die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV in Betracht, wonach der Verkehrswert aus dem Ergebnis des jeweils herangezogenen Bewertungs- verfahrens unter Bercksichtigung der Lage auf dem Grundstcksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen ist . Ob diese Vorschrift im Streitfall einschlgig sein kann, ist allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil es - wovon auch der Sachve r - stndige und das Berufungsgericht ausgehen - einen gewhnlichen Geschft s - verkehr (Markt) fr ausgebaute Erschlieûungsanlagen der hier in Rede stehe n - den Art berhaupt nicht gibt, also auch eine Anpassung des Verkehrswerts an ein "Markt"-Geschehen im eigentlichen Sinne ausscheidet. Bezogen auf den Bodenwertanteil im Sachwert wird im brigen in der Einschtzung des Sach- verstndigen in diesem Zusammenhang nicht deutlich, wodurch eine weitere "Marktanpassung" des Werts des Straûenlandes, den der Sachverstndige als solchen in Anlehnung an die Vergleichswertmethode ermittelt hat, gerechtfe r - tigt sein soll; die von dem Sachverstndigen insoweit herangezogenen Ankufe der ffentlichen Hand - fr den ffentlichen Straûenbau - deuten auf einen en t - sprechenden (begrenzten) "Markt" hin. Jedenfalls kann nach den im Streitfall gegebenen Besonderheiten den vom Sachverstndigen fr eine "Marktanpassung" angefhrten Gesichtspun k - - 15 - ten - als Kuferin komme praktisch nur die Beklagte in Frage; mit dem Erwerb ffentlich (unentgeltlich) genutzter Verkehrsflchen fielen Pflegeaufwendungen wie Reinigen, Schnee- und Eisbeseitigung sowie Reparaturen und Instandha l - tungskosten an; insbesondere sei die Gefahr von Bodenverunreinigungen und spezifischen Altlasten nicht zu unterschtzen - bewertungsmûig keine eige n - stndige Bedeutung gegenber den Grnden zukommen, die zu dem (ersten) Abschlag nach § 25 WertV gef hrt haben. Die mit dem betroffenen Grundbesitz verbundenen Belastungen und Gefahren und der Umstand, daû es fr diese Flchen private Erwerbsinteressenten nicht gibt, sind hier nmlich im wesentl i - chen nur die "Kehrseite" der Indienststellung als Erschlieûungsanlagen fr den Gemeingebrauch. Augenfllig wird dies im Blick darauf, daû die straûenrechtl i - che Widmung - die, wie dargelegt, dem Eigentmer die private Nutzungsm g - lichkeit nimmt - zugleich die Straûenbaulast und Verkehrssicherungspflicht der ffentlichen Hand (hier: der Gemeinde) begrndet hat. bb) Wenn danach im Streitfall bewertungsmûig nur eine Gesamtwrd i - gung der errterten Gesichtspunkte, mithin nur ein einheitlich zu beurteilender Wertabschlag in Frage kommt - am nchstliegenden im Sinne einer bei § 25 WertVO anzusiedelnden "wirtschaftlichen Wertminderung" (vgl. Nr. 3.6.5.1 WertR 76/96) -, so hat das Berufungsgericht (mit dem Sachverstndigen Sch.) die Wertminderung gleichwohl in ihrer gesamten Grûenordnung durchaus zutreffend eingeschtzt. Denn angesichts dessen, daû ein wirtschaftliches (privates) Interesse am Erwerb der vorliegenden Erschlieûungsanlagen nicht ersichtlich ist und ein solches auch nicht zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Klgers in der Zwangsversteigerung gegeben war - mit Ausnahme der Aussicht, die betre f - - 16 - fenden Anlagen an die nach ihren ffentlichen Aufgaben verantwortliche G e - meinde gegen ein Entgelt veruûern zu knnen -, kann bei einer wertenden Betrachtung und Einschtzung des dem Klger durch die Enteignung Geno m - menen nicht unbercksichtigt bleiben, was der Klger seinerseits fr den E r - werb dieser Position aufzuwenden hatte. Selbst wenn man in diesem Zusa m - menhang auûer Betracht lût, daû der Klger den Zuschlag zu noch wesentlich gnstigeren Bedingungen erhielt, kommt als ein fr die Angemessenheitspr - fung maûgeblicher (objektiver) Gesichtspunkt allemal die Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht. Vorliegend hatte der Zwangsve r - steigerung ein Sachverstndigengutachten (B.) vom 14. Mai 1985 zugrund e gelegen, in dem der in Rede stehende Grundbesitz mit vertretbarer Begr n - dung - unter ausdrcklichem Hinweis auf die Zweckbestimmung als Erschli e - ûungsanlage fr ein Wohngebiet und unter Verneinung jeglicher Ertragsm g - lichkeiten - mit 308.887,50 DM bewertet worden war. In der gleichen Grûe n - ordnung liegt die jetztige Wertschtzung - unter angemessener Minderung des im Sachwertverfahren ermittelten Betrages - fr das Enteignungsverfahren. Es sind entgegen dem Vorbringen des Prozeûbevollmchtigten des Klgers in der Revisionsverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafr vorhanden, daû der im Zwangsversteigerungsverfahren zum 14. Mai 1985 zugrunde gelegte Wert schon wegen des Zeitablaufs bis zu dem im Enteignungsverfahren maûgebl i - chen Stichtag angehoben werden mûte; der reine Bodenwert mag seither in begrenztem Umfang gestiegen sein (das Gutachten B. im Zwangsversteig e - rungsverfahren setzt 45 DM/m² an, whrend der Sachverstndige Sch. fr 1995 einen Quadratmeterpreis von 50 DM ermittelt hat); dem steht jedoch eine auf den ersten Blick wesentlich hhere Alterswertminderung des Herstellungswerts der baulichen und sonstigen Anlagen gegenber. - 17 - III. Die Revision der Beklagten 1. Die Revision macht geltend, die vom Berufungsgericht mit Hilfe des Sachverstndigen Sch. vorgenommene Schtzung (§ 287 ZPO) sei zu Lasten der Beklagten fehlerhaft, weil sie nicht gengend deren Vortrag bercksichtige, daû die unentgeltlichen Benutzungsrechte der Anwohner ("Not wegrechte") den Sachwert der enteigneten Grundflchen vollstndig ausgehhlt htten, deren Wert also gegen "Null" gehe. Indessen ist nicht ersichtlich, daû das Ber u - fungsgericht bei seiner - nur auf Rechtsfehler berprfbaren - tatrichterlichen Wrdigung den von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt fehlerhaft berhaupt nicht gewrdigt oder greifbar "unterschtzt" htte. Soweit die Revis i - on dem Senatsurteil vom 6. April 1995 (aaO) entnehmen will, daû in einem Fall wie dem vorliegenden jeglicher Verkehrswert der enteigneten Flchen verneint werden msse, so trifft dies nicht zu. Es heiût zwar in dem genannten Urteil - das die Bewertung einer Privatstraûe betrifft -, daû eine "andere Beurteilung bezglich der Maûgeblichkeit (auch) des Sachwerts" in Betracht kme, "wenn und soweit ... Umstnde ... den an sich in der ausgebauten Straûen liegenden Sachwert als solchen ausgehhlt htten". Diese Formulierung besagt jedoch nicht, daû Flchen, die bereits dem ffentlichen Verkehr gewidmet und damit der privaten Nutzung entzogen sind, im Enteignungsverfahren - mit dem Ziel, den Trger der Straûenbaulast auch zum Eigentmer zu machen (vgl. § 13 HStrG) - als wertlos eingestuft werden knnten. Der Senat hat in demselben Urteil betont, daû ein entschdigungsloser Eigentumsentzug mit Art. 14 GG grundstzlich unvereinbar wre. Unter diesem Gesichtspunkt lût es keinen - 18 - Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen, daû das Berufungsgericht dem Klger 25 % des "ungeminderten Sachwerts" als Enteignungsentschd i - gung zuerkannt hat. 2. Fehl geht auch die Rge der Revision, das Berufungsger icht habe ve r - kannt, daû die Ausfhrungen des Sachverstndigen Sch. hinsichtlich der erfo r - derlichen Aufwendungen fr die Unterhaltung und mglicherweise zur Altl a - stensanierung auf den in Rede stehenden Flchen neben den von ihm g e - machten Abzgen noch Raum fr weitere Minderungsabschlge erffnet h t - ten. Im letzteren Sinne ist das Gutachten des Sachverstndigen nicht zu ve r - stehen; der Sachverstndige hat vielmehr die von ihm insgesamt als angeme s - sen angesehenen Abzge unter Einbeziehung smtlicher - auch der jetzt von der Revision hervorgehobenen - Gesichtspunkte vorgeschlagen. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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