BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 320/06 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 580 Nr. 6, 247 1025 a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Auf-rechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgef374hrt und mit einem abschlie-337enden Schiedsspruch 374ber die Gegenforderung beendet wurde (Fort-f374hrung von BGHZ 38, 254, 258). b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent-sprechend 247 580 Nr. 6 ZPO er366ffnet. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die von dem Kl344ger beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" wird abgelehnt. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Senat 374ber die Rechtsbeschwerde der 326. Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 - gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 200 - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der B. AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 200 nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegen-forderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der 326. Gesellschaft mbH (k374nftig: 326. ) an sie abge-tretenen Forderung: 1 Die 326. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bez374glich der von der H. (fr374her H. L. ; im Folgenden einheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin gef374hrten Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom 14. Februar 2001 beanspruchte die 326. in der Insolvenz der Schuldnerin ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Verm366gensgegenst344nden. Sie verklagte zun344chst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 200 aus den Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage hinterlegte die H. gerichtlich 100.000 200 zugunsten der 326. und des Be-klagten. Gest374tzt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede, die die Anspr374che aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-bruar 2001 umfasste, erstritt die 326. gegen den Kl344ger einen ihrem Ab-sonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der Kl344ger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinter-legten 100.000 200 (nebst Hinterlegungszinsen) an die 326. zu bewilligen. Die 2 - 4 - 326. beantragte, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren; hier374ber ist noch nicht rechtskr344ftig entschieden. Mit Erkl344rung vom 26. August 2005, erg344nzt am 26. September 2005 und 6. Oktober 2005, trat die 326. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kl344ger in die Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrages (100.000 200) an sie einzuwilligen habe, in H366he eines Teil-betrages von 27.500 200 - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinter-legungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen For-derung gegen die Klageforderung auf. 3 Der Kl344ger h344lt die Aufrechnung f374r unwirksam, weil die dazu verwandte Gegenforderung mangels Vollstreckbarerkl344rung des sie zuerkennenden Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung. 4 Das Landgericht hat dem Kl344ger 22.090,60 200 nebst Zinsen zugespro-chen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl344gers. 5 II. Die Beschwerde ist unbegr374ndet; Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben. 6 - 5 - 1. Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechts-grunds344tzlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu kl344ren, ob das mit einer Schiedsvereinbarung regelm344337ig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitser-kl344rung dieses Schiedsspruchs hinf344llig wird. Dem ist indes nicht zu folgen. 7 a) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer (konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelm344337ig ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht zur Entscheidung 374ber die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei. Nach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede k366nne das Verbot nur so lange bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts 374ber die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr f374r den Schuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen. 8 b) Mit diesen Erw344gungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie h366chstrichterlich gebilligter Rechtss344tze. Eine revisionsgerichtliche Entschei-dung ist nicht veranlasst. 9 Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unter-stand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellun-gen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bin-denden Schiedsabrede. Diese enth344lt anerkannterma337en ein vertragliches Ver-bot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, 374ber die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. 10 - 6 - Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht nicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 ; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegen-forderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskr344ftig (247 322 Abs. 2 ZPO) 374ber Forderungen entscheiden k366nnte, 374ber die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90). Dementsprechend besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn - so liegt der Streitfall - das Schiedsver-fahren durchgef374hrt und mit einem abschlie337enden Schiedsspruch 374ber die schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Par-teien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt, das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht. Die - gegebenenfalls zu beantragende - Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein um die - in den Grenzen des 247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 ZPO zul344ssige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung ei-nes (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. 247 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO 247 1064 Abs. 2 und 3 Voll-streckbarerkl344rung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter Umst344nden erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem Zweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen Gericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst. 11 Ob das Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der Schiedsspruch, der dar374ber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei- 12 - 7 - ben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Auf-hebungsentscheidung (vgl. 247 1059 Abs. 1 und 2, 247 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 247 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor 247 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer "Erledigung" der Schiedsvereinbarung durch verfahrensabschlie337enden Schiedsspruch auszu-gehen. Sollte nach dem rechtskr344ftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (247 1055 ZPO) doch aufgehoben werden, w344re dem Kl344ger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog 247 580 Nr. 6 ZPO er366ffnet (vgl. RG ZZP 61 , 142, 144 ; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 247 580 Rn. 23; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 247 580 Rn. 13). 13 2. Eine rechtsgrunds344tzliche und auch unter Geh366rsgesichtspunkten be-achtliche (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Fra-ge sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des Schiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung 374ber die Voll-streckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zun344chst nicht weiter betrieben werden soll, regelm344337ig dahingehend auszulegen ist, dass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern oder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf eine Vereinbarung, die der Kl344ger in dem von der 326. , der Rechtsvorg344n-gerin der Beklagten, gegen ihn gef374hrten, oben genannten Verfahren auf Voll-streckbarerkl344rung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch 17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe er sich mit der 326. dahin verst344ndigt, das Vollstreckbarerkl344rungsverfah-ren bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber seine auf Insolvenzanfechtung 14 - 8 - gerichtete Klage gegen die 326. (95 O 78/03 LG Berlin) "auszusetzen". Nach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die 326. ihr angebliches Aus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchset-zen d374rfen. Den Erw344gungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem f374r die rechtliche Pr374fung ma337geblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine Feststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerkl344rungsver-fahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an die 326. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechts-nachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt auch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht 374bergangen oder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben h344tte. Der von ihr heran-gezogene Vortrag des Kl344gers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er habe sich mit der 326. vergleichsweise 374ber ein "Ruhen" des Vollstreck-barerkl344rungsverfahrens geeinigt, "um die Aufhebung des Schiedsspruches und die Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht zun344chst zu vermeiden", enth344lt keinen Anhalt f374r ein stillschweigend vereinbar-tes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Rege-lung lediglich zum Beleg daf374r angef374hrt, dass der Schiedsspruch ohne Aussa-gekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte Anspruch weder f344llig noch durchsetzbar sei. Im 334brigen w344re f374r ein im Zuge der einvernehmlichen "Aussetzung" des Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens zwi-schen dem Kl344ger und der 326. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrech-nungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kl344ger und die 326. hoben 374bereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie 15 - 9 - am 1. November und 1. Dezember 2006 374bereinstimmend die Fortsetzung des Vollstreckbarerkl344rungsverfahrens beantragten. 3. Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechts-grunds344tzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freiga-be eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des 247 387 BGB als gleichartig angesehen werden k366nnen, wenn der Freigabeanspruch bereits titu-liert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b a.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung des Kl344gers steht f374r die Hinterlegungsstelle mit der rechtskr344ftigen Entschei-dung 374ber den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest. 16 4. Das Berufungsurteil leidet schlie337lich nicht deshalb an einem zulas-sungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens ge-m344337 247 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbez374glich von der Beschwerde re-klamierte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. 17 a) Nach 247 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh344ltnisses abh344ngt, das den Gegenstand eines anderen anh344ngigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbeh366rde festzustellen ist, anord-nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbeh366rde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) pr344judiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). 18 - 10 - b) Die M366glichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kl344ger ge-gen die 326. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gest374tzten Klage (95 O 78/03 LG Berlin) f374r die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu pr374fende - letztlich auf dem Absonderungsrecht der 326. beruhende - zur Aufrechnung gestell-te Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs ge-h366rswidrig 374bergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein R374ckgew344hrschuldverh344ltnis (vgl. 247 143 Abs. 1 InsO) begr374nden k366nne und folglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegen-anspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im Grunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle 374brigens ausdr374cklich vernein-te - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kl344ger die Insolvenzanfech-tung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegenset-zen k366nne. Dass der Kl344ger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erho-ben h344tte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enth344lt eine entspre-chende Feststellung nicht. 19 c) Aus den vorgenannten Gr374nden scheidet auch die von der Beschwer-de erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des An-fechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" aus. 20 5. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde in dem Voll-streckbarerkl344rungsverfahren der 326. gegen den Kl344ger (III ZB 11/07) 21 - 11 - auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2008 erledigt. Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -
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