BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 320/08 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2008 - 21 U 2351/08 - wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 24.695,40 200 festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag: 15.594,40 200 Klageantrag zu II: 2.556,46 200 Klageantrag zu III: 6.544,54 200. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 1. Die Beschwerde r374gt allerdings mit Recht, dass die W374rdigung der Aus-sage des Zeugen K. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Beru- 2 - 3 - fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kl344ger vorgelegten Unter-lagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernom-menen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unter-scheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach 247 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbema337nahmen, f374r die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die erg344nzenden Ausf374h-rungen zum Inhalt der Leistungsvertr344ge Werbema337nahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als gro337es Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertrie-benen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefoch-tenen Urteils - f374r den hier vorliegenden Fonds II entschieden hat, kann im Hin-blick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbet344tigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" abgerechnet werden, sondern es sind 374bliche Werbema337nahmen, die der Eigenkapitalver-mittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 10-13). Schlie337lich r374gt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsge-richt jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbema337nahmen f374r den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erw344gung getra-gen, das Berufungsgericht sei nicht davon 374berzeugt, dass die genannten Um-st344nde f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf einer unzul344nglichen oder irref374hrenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse 3 - 4 - Kausalit344tsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer pers366nlichen Anh366rung zu befragen. Mag auch die hier im Mit-telpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgem344337en Auf-kl344rung verhalten h344tte, nicht unmittelbar mit den 334berlegungen im Zusammen-hang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufkl344rung - tats344chlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus-geschlossen, dass sich f374r den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anh366rung gewonnenen Eindr374cke die 334berzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalit344tsvermutung h344tte auch die unterbliebene Aufkl344rung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage gef374hrt. Ob die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, das die Anga-ben des Kl344gers zu den Kosten der Erl366sausfallversicherungen als Bestandteil der Produktionskosten im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt f374r unglaubhaft gehalten hat, in jeder Beziehung 374berzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willk374rlich, verst366337t nicht gegen das rechtliche Geh366r des Kl344gers und gibt auch im 334brigen keinen An-lass zu einer Zulassung der Revision. 4 - 5 - 3. Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tats344chli-chen Umst344nden beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des Kl344gers bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsge-richts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageantr344ge. 5 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8707/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2351/08 -
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