BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 32/01Verkündet am: 4. September 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,Dr. Schaffert und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 9. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2000hinsichtlich des Werbeverbots für das Präparat "Q. " zurück-gewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte vertreibt u.a. das nicht als Arzneimittel zugelassene Präpa-rat mit der Bezeichnung "Q. ". Sie bewarb dieses Präparat in der von ihrherausgegebenen Broschüre "W. " (Ausgabe Februar 1998 S. 24) wie folgt:"Doppelt wirkendes Q10, enthält Coenzym Q10 und Vitamine. GönnenSie sich diese Energieergänzung für ein besseres Leben."und"Das Coenzym Q10 aktiviert die versteckten Energiereserven, die sich inallen Körperzellen befinden. Neue Energie auf natürliche Weise."Der klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß diese Werbung ir-reführend sei, weil "Q. " die ihm zugeschriebenen Eignungen und Wirkun-gen nicht aufweise.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett-bewerbszwecken für "Q. " wie in der Zeitschrift "W. "(Ausgabe Februar 1998) geschehen zu werben.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie stellt die Klagebefugnis desKlägers in Abrede und hält den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt. In - 4 -der Sache macht sie geltend, der Verkehr werde durch die beanstandete Wer-beaussage nicht irregeführt.Das Landgericht hat der Klage, die auch noch gegen die in der fraglichenBroschüre enthaltene Werbung der Beklagten für zehn weitere Produkte ge-richtet war, im vollen Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hin-sichtlich neun der elf Produkte, darunter "Q. ", ohne Erfolg geblieben.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der Senatnur insoweit angenommen, als der Beklagten die Werbung für "Q. " verbo-ten worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt undden Klageantrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmtgefaßt angesehen. In der Sache hat es angenommen, daß die beanstandeteWerbung gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG verstoße.Die Aussagen über "Q. " seien aus der Sicht des Verbrauchers nichtnur dahin zu verstehen, daß durch dieses Mittel das vom Körper gebildeteUbichinon (Coenzym Q10) zur Verbesserung der Lebensqualität ergänzt wer-den könne. Die des weiteren beschriebenen Wirkungen von "Q. " bezögensich ebenfalls nicht nur auf die möglicherweise gegebene positive Wirkung deskörpereigenen Coenzyms, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangsauch auf das von der Beklagten vertriebene Mittel. Nach dem Gutachten - 5 -Prof. Dr. L. aus dem Jahr 1995 gebe es keinen wissenschaftlich gesichertenNachweis für einen erhöhten Bedarf an exogen zugeführtem Ubichinon bei ver-stärkter körperlicher Belastung und schon gar nicht bei normaler Belastung. Diefür das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe insoweitnichts dargelegt. Zwar möge Prof. Dr. L. den Wahrheitsgehalt der Werbeaus-sage hinsichtlich der Energiebildung im Körper bestätigt haben. Die Werbeaus-sage suggeriere aber gerade auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Einnah-me des Mittels der Beklagten.II. Die Revision hat in dem Umfang, in dem der Senat sie angenommenhat, Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Klagebe-fugnis des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken.Hiervon ist der Senat mit ausführlicher Begründung in mehreren Entscheidun-gen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937= WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 212/97, GRUR2000, 546, 547 = WRP 2000, 502 - Johanniskraut-Präparat; Urt. v. 11.7.2002- I ZR 273/99, ZLR 2002, 660, 663 - Sportlernahrung, jeweils m.w.N.) und auchbei der Beschlußfassung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Be-klagten ausgegangen.2. Der Klageantrag ist auch, anders als die Revision meint, im Sinne des§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt.Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klageantragmit der Formulierung "wie geschehen in" auf die beanstandete konkrete Verlet- - 6 -zungsform bezogen ist, wobei diese durch die Vorlage der sie enthaltendenBroschüre der Beklagten hinreichend konkretisiert ist. Insoweit unterscheidetsich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der von der Revisionangeführten Senatsentscheidung "TCM-Zentrum" (BGH, Urt. v. 26.10.2000- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400) zugrunde gelegen hat;denn dort hatte die Klagepartei ihr Rechtsschutzziel - anders als der Kläger imStreitfall - mehrdeutig formuliert ("Anzeigen der nachfolgenden Art"). Entgegender Auffassung der Revision erfaßt der vom Kläger gestellte Antrag im übrigenkeineswegs nur völlig gleichlautende und gleichgestaltete Werbeanzeigen, son-dern bezieht sich nach der sogenannten Kerntheorie auf alle künftig erschei-nenden Anzeigen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbungzum Ausdruck kommt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche undVerfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Damit stellt sich das Rechts-schutzbegehren des Klägers nicht als zweifelhaft dar.3. In der Sache hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerkönne von der Beklagten nach § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 undSatz 2 Buchst. a LMBG die Unterlassung der streitigen Werbeaussagen verlan-gen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.Der Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 undSatz 2 Buchst. a LMBG stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgerichtbislang getroffenen Feststellungen nicht als gerechtfertigt dar. Der Hinweis aufdie auf natürliche Weise erfolgende Aktivierung von in den Körperzellen ver-steckten Energiereserven und die durch die Energieergänzung verbesserte Le-bensqualität enthält eine subjektiv gefärbte und unspezifische allgemeine Wer-beanpreisung. Diese vermittelt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht den Eindruck, es bestehe eine (medizinische) Notwendigkeit zur zusätzli- - 7 -chen Einnahme des Mittels. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob dieexogene Zufuhr von Ubichinon zur Energiebildung im Körper beiträgt, keineFeststellungen getroffen. Es wird daher im Rahmen des wiedereröffneten Be-rufungsverfahrens die dahingehende Werbeaussage der Beklagten auf ihre hin-reichende wissenschaftliche Absicherung zu überprüfen haben.Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Asendorf
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