BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 320/12 Verkündet am: 6. März 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fi, § 839a; GG Art. 34 Satz 1; StPO §§ 87 ff a) § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Ha f- tung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem E r- mit t lungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstat tet. b) § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung. c) Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermit t- lungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in A usübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG. BGH , Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Be klagten we rd en das Urteil des 4. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Se p- tember 2012 teilweise a uf gehoben und das Urteil der 18. Zivilkam - mer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 teilweise abgeändert . D ie Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Strei t- helfers des Beklagten hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in An spruch. 1 - 3 - Der Kläger ist Che farzt für Innere Medizin am S . - Hospital in W . und dessen stellvertretender ärztlicher Direktor. Der Beklagte ist beamteter Professor für Rechtsmedizin und war Leiter des Instituts für Forens i- sche Tox ikologie am Zentrum der Rechtsmedizin des Klinikums der J . - Universität in F . . Am 26. September 2007 wur de die damals 91 Jahre alte G . R . , die mit dem Kläger und seiner Ehefrau befreundet war und beide Eh e leute testamentarisch zu ihren Erben eingesetzt hatte, wegen starker Luf t- not und Üb elkeit in das S . - Hospital W . gebracht und dort unter anderem auch vom Kläger untersucht und behandelt. Wenige Minuten vor Ei n- tritt des Todes der Patientin veranlasste der Kläger unter anderem die Gabe von Morphin. In dem Leichenscha uschein wurde als Todesursache akutes Her z - Kreislauf - Ver sagen angegeben. Nachdem eine Nichte der Verstorbenen gegenüber der Staatsanwal t- schaft W . den Verdacht eines nicht natürlichen Todes ihrer Tante g e- äußert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2007 die Beschla g- nahme der Leiche und deren Obduktion durch das Zentrum der Rechtsmedizin der J . - Un iversität i n F . an . Dabei wurde " vorbehaltlich des Ergebnisses der in Auftrag gegebenen chemisch - toxikologi - schen Untersuchungen " als wahrscheinliche Todesursache ein Herz - Kreislauf - Versagen festgestellt. Am 14. Mai 2008 erstatt ete der Beklagte gemeinsam mit zwei Kollegen ein Gutachten über die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der asservierten Körperflüssigkeiten und - gewebe. Hiernach fanden sich bei der 2 3 4 5 - 4 - Untersuchung des Herzbluts unter anderem 0,471 mg/l Morphin und e in " Hi n- weis auf 6 - Monoacetylmor phin " (im Folgenden: 6 - MAM) . A m 13. August 2008 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und einem Beamten der Kriminalpolizei statt, in welchem der Beklagte erklärte, dass es sich bei dem im Herzblut gefundenen 6 - MAM u m ein kurzlebiges Abbaupr o- dukt von Heroin handele, welches sich danach zu Morphin zer setze. In der d a- raufhin vom ermittelnden Beamten erbetenen ergänzenden Stel lungnahme vom 18. August 2008 wiederholte der Beklagte, das s 6 - MAM " das sehr kurzlebige Abbaupro dukt von Heroin ist und eine Heroinaufnahme beweist. " Der Beklagte kündigte weitere Hirngewebeuntersuchungen an, die am 21. August 2008 durchgeführt wurden; der Nachweis von 6 - MAM wurde dabei nicht erbracht . Auf Antrag der Staatsanwalt schaft erließ das Amtsgericht W. am 7. November 2008 wegen des Verdachts des Mordes einen Haftbefehl gegen den Kläger und einen Durchsuchungsbeschluss . Am 13. November 2008 wurde der Klä ger verhaf tet , seine Dienst - und Büroräume wurden durchsucht und der Geschäf tsfüh rer sowie die Mitar beiter des S . - Hospitals über den Ta t- verdacht informiert. Bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter konnte der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften, so dass der Haftb e- fehl aufgeho ben wurde. Einige Ta ge danach wurde über die Verhaftung des Klägers in Zeitungsartikeln berichtet. Im Juli 2009 wurde das Ermittlung sverfahren gegen den Kläger durch Verfügung der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 6 7 8 - 5 - Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, indem er in der Stellungnahme vom 18. August 2008 die Vergabe von Heroin festgestellt habe. Darüber hinaus habe der B e- klagte die Ermittlungsbehörden von dem Ergebnis der Hirngewebeunters u- chung vom 21. August 2008 nicht (zeit nah) in Kenntnis gesetzt. Dieses Feh l- verhalten sei ursächlich für die Verh aftung des Klägers sowie die Durchsuchung seiner Büroräu me gewesen. Durch diese Zwangsmaßnahmen sowie die a n- schließende Presseberichterstattung sei der Ruf des Klägers dauerhaft und i r- reparabel geschädigt worden . Der Klä ger hat eine angemessene Geldentsch ä- begehrt . Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschäd i- gung in Höhe von 15.000 um Ersatz aufgewendeter Gutachterkosten von 1.423,84 eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers den Be klagten zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung von 10.000 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg und führt zur vollst ändigen Abweisung der Klage. 9 10 11 12 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten gemäß § 839a BGB bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: § 839a BGB sei auf die Sachverständigentätigkeit im Rahmen staatsa n- waltlicher Ermittlungsverfah ren anwendbar. Der Beklagte habe grob fahrlässig ein objektiv unrichtiges Gutachten erstattet und hierdurch die den Kläger bela s- tenden Ermitt lungsmaßnahmen (insbesondere den Erlass und Vollzug eines Durchsuchungsbeschluss es und eines Haftbefehl s ) sowie die damit einherg e- hende Rufschädigung (Presseberichterstattung) herbeigeführt. Die Haftung des Beklagten beurteile sich nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, weil der Beklagte nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandel t habe. Seine gutachterlichen Stellungnahmen stel l ten keine Behördengutachten dar. Einer solchen Einordnung stehe bereits entgegen, dass der Beklagte sein e Tätigkeit selbst nach dem Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz liquidiert habe. Für eine dien stliche Gutachtertäti g- keit hätte dem Beklagten kein eigener Entschädigungsanspruch zugestanden, sondern der Behörde, für die er tätig geworden sei. Zudem habe der Beklagte das Gutach ten im eigenen Namen abgegeben. Die Tätigkeit des Beklagten sei auch nicht deshalb als hoheitlich einz u- stufen, weil sie mit der Verwaltungstätigkeit der beauftragenden Behörde aufs engste zusammengehangen habe und er in diese so maßgeblich eingeschaltet gewesen sei, dass die Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Be hörde ausgeübten und sich in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit gebildet habe. Die Gutachten des Beklagten seien nicht Bestandteil 13 14 15 16 - 7 - einer von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Entscheidung gewesen. Der Beklagte habe lediglich - wie im Falle der Beauftragung durch ein Gericht - se i- ne besondere Sachkunde der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Ob die vorgängige Obduktion als hoheitlich einzuordnen sei, sei unerheblich, denn die toxikologischen Untersuchungen des Beklagten s eien erst im Anschluss hieran erfolgt. Der Beklagte hafte letztlich auch nicht persönlich als Beamter nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn seine Gutachtertätigkeit sei nicht als Ausübung seiner ihm als Beamten gegenüber der Universität bestehenden Diens tpflichten (im fiskalischen Bereich) einzustufen, sondern als private Betätigung im Auftr a- ge eines Dritten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zu Rech t davon aus, dass § 839a BGB über seinen Wortlaut hinaus auch Gutachten von Sachverständigen umfasst, die in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft e rstattet werden. En t- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung des Leiters des rechtsmedizinischen Instituts einer Universität wegen eines fehlerhaften toxikologischen Gutachtens im Rahmen eines To desfallermittlungsverfahrens (§ 91 StPO) jedoch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge der befreienden Haft ungsübernahme durch den Staat oder die Kö r- perschaft, in deren Dienst der Sachverständige steht. Eine persönliche Ina n- 17 18 19 - 8 - spruchnahme des Sachverständigen durch den Geschädigten ist insoweit au s- geschlossen. 1. § 839a BGB gilt - in analoger Anwendung - auch für die Gutachten, die ein Sachverständiger i n einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet. a) Nach dem Wortlaut von § 839a BGB fällt nur der von einem (staatl i- chen) Gericht ernannte Sachverständige unter den Anwendungsbereich dieser Regelung. Hiernach sind von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige nicht erfasst. b) In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 3; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 839a Rn. 7; NK - BGB/ Huber, 2. Aufl., § 839a Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839a Rn. 2; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn. 36; Baye r- lein in Bayerlein, Praxishandbuch zum Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 4 und § 34 Rn. 2; Kilian, ZGS 2004, 220, 222 f ; Lesting, R&P 2002, 224, 227; Thole, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB, S. 251 f; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 747; a.A. Soe r- gel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 16; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907; Zimmermann, BuW 2003, 154, 155) ist § 839a BGB jedoch analog auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsve r- fahren anzuwenden. 20 21 22 - 9 - Bereits nach der vor Inkrafttreten des § 839a BGB herrschenden Auffa s- sung war der vo n der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige dem g e- richtlichen Sachverständigen gleichzustelle n (Bayerlein in Bayerlein aaO 3. Aufl., § 11 Rn. 4; Wessel in Bayer lein aaO 3. Aufl., § 34 Rn. 2; Eickmeier, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständige n für Vermögensschäden [1993] , S. 9 f; Nieberding, Sachverständigenhaftung nach deutschem und englischem Recht [2002] , S. 166, 192; Thole aaO S. 251 mwN). Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich aus der organisatorischen und institutionellen Nähe der Staatsanwaltschaft zum Gericht (Thole aaO). Die Staatsanwaltschaft ist zwar in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG) und darf keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen (§ 151 GVG). Sie ist aber den Gerichten zugeordnet (§§ 141, 144 GVG) und selbst ein Teil der Justiz. Die Staatsanwaltschaft nimmt als Institution sui gen e- ris (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., vor § 141 GVG Rn. 6) keine typische B e- hördenfunktion wahr, sondern gehört zum Funktionsbereich der Rechtspr e- chung. Sie er füllt durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Geric h- ten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (Kilian aaO S. 223 mwN). Diese organisatorische und institutionelle Nähe korrespondiert mit der engen verfahrens rechtlichen Verbindung zwischen (Straf - )Gericht und Staat s- anwaltschaft. Die im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Sachverständigengutachten wirken in aller Regel in ein daran a n- schließendes gerichtliches Hauptverfahren hinei n. Wird das Ermittlungsverfa h- ren mit der Anklageerhebung abgeschlossen, so mündet das Strafverfahren über das Zwischenverfahren bestimmungsgemäß in das gerichtliche Hauptve r- fahren. Dementsprechend ordnet § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO für die Verne h- 23 24 25 - 10 - mung von Zeu gen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft die A n- wendung der für das Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften an (§§ 48 ff, 72 ff StPO); dies gilt insbesondere auch für die in § 75 StPO geregelte Pflicht des Sachverständigen, den Gutachtenauftra g zu übernehmen und auszuführen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und der einheitlichen Regelung über die Vergütung im Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz (s. § 1 JVEG) entspricht die Rechtsstellung des Sachverständigen im Ermittlungsve r- fahr en im Wesentlichen derjenigen eines Sachverständigen im Gerichtsverfa h- ren (s. h ierzu Thole aaO; Bayerlein aaO, 4. Aufl. , § 34 Rn. 2). Die Gleichstellung von Sachverständigengutachten unabhängig davon, ob sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingeholt w orden sind, kommt auch in § 411a ZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgese t- z es vom 22. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3416) zum Ausdruck. Hiernach kann eine erneute schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staa tsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus e i- nem anderen Verfahren ersetzt werden. Letztlich würde es sachlich nicht überzeugen, wenn der Haftungsma ß- stab davon abhinge, ob der Sachverständige nur im Ermittlungsverfahren (im Auftrage der Staatsanwaltschaft) tätig geworden ist (dann: kein " gerichtlicher " Sachverständiger) oder auch (im Auftrage des Gerichts) in einem anschließe n- den Hauptverfahren (dann: " gerichtlicher " Sachverständiger). 2. Gleichwohl haftet der Beklagte hier nicht nach § 839a BGB. Seine pe r- sönliche Haftung gegenüber dem Kläger ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen. 26 27 28 - 11 - a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; Senats urteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f und vom 5. April 1990 - III ZR 4/89, NJW - RR 1990, 1500, 1501; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 f) sowie aus § 839a BGB (Sta u- d inger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 39 f ; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 316 Rn. 8 ). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftung s- übernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädi g- ten aus (Senat, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; B e- schluss vom 1. August 2002 aaO und Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6). b) Der B eklagte hat im vorliegenden Fall in Ausübung eines ihm anve r- trauten öffentlichen Amtes gehandelt. aa) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertra u- ten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zie l- setzu ng, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuz u- rechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Han d- lung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Han d- lung ebenfalls als noch dem Bereich ho heitlicher Betätigung angehörend ange - 29 30 31 - 12 - sehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im ko n- kreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. etwa Senat, U r- teile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91, BGHZ 118, 304, 305 und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169, 171; Beschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3172 f; Urteile vom 22. Juni 2006 aaO S. 487 Rn. 7 und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65, 67 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ - RR 2011, 556 Rn. 7; Urteil vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71, 75 f Rn. 13 ). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitl i- chen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich - recht - licher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (S e- nat, Beschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3173 mwN; Urteile vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 276 und vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 224). bb) Die Leichenöffnung sowie die nachfolgenden Untersu chungen durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts (oder einen von ihm beauftragten Arzt) stellen sich als Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar. (1) Bei der Ermittlung der Todesursach e im Verfahren gemäß §§ 159, 87 ff StPO handelt es s ich um eine herausgehobene öffentliche Aufgabe. Wird im Rahmen der landesgesetzlich vorgesehenen allgemeinen Leichenschau ein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod gefunden, ist die Staatsanwalt 32 33 - 13 - schaft zu informieren, die daraufhin ein Todesfaller mittlungsverfahren einleitet (§ 159 StPO). Hierbei besteht eine Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft, die sich ihrerseits aus der Verpflichtung des Staates ergibt, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 A bs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 EMRK; s. BVerfG , EuGRZ 2010, 145, 147 f Rn. 22; siehe zur Ermit t- lungspflicht der Staatsanwaltschaft auch Geerds, MedR 1984, 172, 173; Ma i- wald, NJW 1978, 561; Ermittlungspflicht voraussetzend ebenfalls: Löwe - Rosen - berg/Erb, StPO, 26. Aufl. , § 159 Rn. 11). Für die Todesfallermittlung sieht § 87 StPO die Leichenschau und die Leichenöffnung vor. Die Leichenöffnung ist gemäß § 87 Abs. 2 StPO durch zwei Ärzte vorzunehmen, von denen einer G e- richtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichts medizinischen oder patholog i- schen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gericht s- medizinischen Fachkenntnissen sein muss. Ergeben sich hiernach Anhalt s- punkte für eine Vergiftung, so sind die verdächtigen Stoffe gemäß § 91 StPO du rch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde zu untersuchen. ( 2 ) Die Obduktion gemäß § 87 Abs. 2 StPO und die toxikologische U n- tersuchung gemäß § 91 StPO fallen in das engere Feld der eigentlichen Ei n- griffsverwal tung und zählen wegen der Schwere des Eingriffs zum Kernbereich staatlich - hoheitlicher Aufgaben (Kilian, LKV 2007, 145, 150). Die Regelungen der §§ 87 ff StPO rechtfertigen die Störung der Totenruhe im Sinne von § 168 StGB (SK - StGB / Rudolphi/Ro gall, 7. Aufl ., § 168 Rn. 14; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 451) als öffentlich - rechtliche Erlaubnisnorm (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 168 Rn. 12; LK - Dippel, StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 53; NK - StGB/Stübinger, 4. Aufl., § 168 Rn. 21). 34 - 14 - Für die Einordn ung der Gutachtenerstattung gemäß §§ 87, 91 StPO als hoheitliche Betätigung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 87 StPO war die Leichenöffnung im Beisein zweier Ärzte, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden musste, vorzunehmen. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Stra f- verfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) wurde § 87 StPO dahin geändert, dass an Stelle des Gerichtsarztes auch der Leiter eines öffen t- lichen geri chtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen als Obduzent beteiligt werden kann. Dieser Änderung lag keine veränderte rechtl i- che Einordnung der Leichenöffnung zugrunde; vielmehr bezweckte sie die qu a- litative Verbesserung der Leichenuntersuchung und die Entlastung der G e- sundheitsämter, denen aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. III des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) in einigen Ländern die gerichtsärztliche Tätigkeit übertragen worden war (s . BR - Drucks. 117/1/73, S. 6 f). Die im Rahmen der Todesursachenermittlung durchzuführenden Täti g- keiten der öffentlichen gerichtsmedizinischen Institute, einschließlich der toxik o- logischen Untersuchungen nach § 91 StPO, sind hiernach einheitlich dem h o- heitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen. ( 3 ) Die Staatsanwaltschaft W . hat die Obduktion der Leiche durch " das Zentrum der Rechtsmedizin der Universität in F . " angeordnet (s. S. 8 des landgerichtlichen Urteils). Das toxikologische " Haupt - 35 36 37 - 15 - gutachten " wurde nicht nur vom Beklagten , sondern auch von dem Direktor des Instituts für Forensische Medizin, Prof. Dr. B . , (und einer weiteren Person) erstellt . Der Briefkopf des Gutachtens weist, ebenso wie der für die ergänzen de Stellungnahme verwendete Briefkopf, den Beklagten als Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie aus. Angesichts dieser unstreitigen beziehungsweise fest gestellten Umstände kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte seine gutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen in seiner Eigenschaft als Institutsleiter und nicht als " Privatmann " abgegeben hat. Die von Vorinsta n- zen gegen das Vorliegen eines " Behördengutachtens " (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO) angeführten Argumente sind durchweg nicht tragfähig. Insb e- sondere ist d ie Art und Weise der - nach Erteilung und Durchführung des Gu t- achtenauftrags erfolgten - Liquidation keineswegs das von de n Vorinstanzen herausgestellte entscheidende Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob der Beklag te als Institutsleiter oder " privat " tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 274 ) . Weiter hin ist es bei der Beurteilung , ob der Beklagte sein Gut achten in seiner " amtlichen " Eige n- schaft als Institutsleiter er stellt hat, ohne Belang , ob er als beamteter Hoc h- schullehrer gegenüber seinem Dienstherrn zur Erstattung des Gutachtens ve r- pflich t et war, also im Falle einer Ableh nung des A uf trags möglicherweise seine beamtenrechtlichen (Dienst - ) Pflichten ver letzt hätte. 3. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidu ng reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung, weil der Beklagte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat 3 8 - 16 - und deshalb gegenüber dem Kläger nicht persönlich haftet (§ 839 BGB in Ve r- bindung mit Art . 34 Satz 1 GG). Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 - 18 O 101/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.09.2012 - 4 U 228/11 -
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