BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 32/03 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertragsstrafevereinbarung BGB 247247 339, 145 ff. Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Ver-tragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grunds344tzlich nicht auf Handlun-gen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 32/03 - OLG K366ln LG K366ln Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Dezember 2002 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts K366ln vom 2. Mai 2002 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen als Anbieter von Internet-Zug344ngen miteinander im Wettbewerb. 1 - 3 - Die Beklagte warb im Sommer 2001 f374r den von ihr angebotenen DSL-Zugang mit der unrichtigen Behauptung, dieser weise eine 334bertragungsge-schwindigkeit von 1.024 kbit/s auf. Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 mahnte die Kl344gerin die Beklagte deswegen unter Beif374gung des Entwurfs einer strafbe-wehrten Unterlassungserkl344rung ab. Die Beklagte gab am 5. Juli 2001 eine Un-terlassungserkl344rung ab. Sie verwendete dabei aber nicht den von der Kl344gerin vorgeschlagenen, sondern einen von ihr selbst neu formulierten Text. Dieser unterschied sich von dem Entwurf der Kl344gerin u. a. durch eine niedrigere Ver-tragsstrafe und den Vorbehalt von Aufbrauchsfristen f374r verschiedene Medien. Auf telefonische Nachfragen der Beklagten vom 6. und 11. Juli 2001 erkl344rte der anwaltliche Vertreter der Kl344gerin, diese habe noch nicht 374ber die Annahme der Unterlassungserkl344rung entschieden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 nahm die Kl344gerin diese dann an. 2 In der Zwischenzeit war in der Ausgabe des K. Stadtanzeigers vom 7./8. Juli 2001 eine weitere Anzeige der Beklagten erschienen, in der die von der Kl344gerin beanstandete unrichtige Aussage erneut enthalten war. 3 Die Kl344gerin ist der Ansicht, der Unterlassungsvertrag zwischen den Par-teien sei bereits am 5. Juli 2001 zustande gekommen, so dass die darin enthal-tene Vertragsstrafe durch die Anzeige vom 7./8. Juli 2001 verwirkt sei. Die Be-klagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Erscheinen der Anzeige h344tte verhindern k366nnen. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte daher auf Zahlung der Vertragsstrafe in H366he von 5.164,05 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben (OLG K366ln OLG-Rep 2003, 150). 7 8 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r im Wesentlichen begr374ndet er-achtet und hierzu ausgef374hrt: 9 Der Unterlassungsvertrag sei zwar erst mit der Annahmeerkl344rung der Kl344gerin am 11. Juli 2001 zustande gekommen. Die inhaltlich von der Vorgabe der Kl344gerin deutlich abweichende Erkl344rung der Beklagten vom 5. Juli 2001 habe gem344337 247 150 Abs. 2 BGB einen neuen Antrag dargestellt, den die Kl344ge-rin nicht nach 247 151 BGB angenommen habe. 10 Der Vertrag sei jedoch nach seinem Wortlaut und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen dahin auszulegen, dass sich die Beklagte bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erkl344rung am 5. Juli 2001 strafbewehrt zur Un-terlassung verpflichtet habe. Die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht auch schuldhaft verletzt, weil sie vor Abgabe der Unterlassungserkl344rung nicht si-chergestellt habe, dass die betreffende Anzeige nicht mehr erscheinen w374rde. 11 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsvertrag erst am 11. Juli 2001 zustande gekommen ist. Mit Erfolg wendet sich die Revi-sion gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags, nach der die Vertragsstrafe auch bei vor dem 11. Juli 2001 begangenen Ver-st366337en verwirkt sein sollte. 12 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8. Juli 2001 zwischen den Parteien noch keine Vertragsstrafevereinbarung bestanden hat. Der Ver-trag ist erst am 11. Juli 2001 geschlossen worden. 13 a) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erkl344rung des Schuldners begr374ndet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gl344ubiger und dem Schuldner voraus. F374r das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vor-schriften 374ber Vertragsschl374sse (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374-che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neube-arbeitung 2004, 247 339 Rdn. 20 f. m.w.N.; a.A. K366hler, Festschrift f374r Gernhuber, 1993, S. 207 ff.). Dem Anspruchsteller bleibt es grunds344tzlich unbenommen, seinen Unterlassungsanspruch gegebenenfalls im Wege des vorl344ufigen Rechtsschutzes durchzusetzen, wenn der Schuldner nach Zugang der Abmah-nung die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungs-erkl344rung verz366gert. 14 b) Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungser-kl344rung hat die Beklagte das Angebot der Kl344gerin zum Abschluss eines straf-bewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot abgegeben (247 150 Abs. 2 BGB). 15 - 6 - 16 c) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Beklagte bei ih-rem neuen Angebot gem344337 247 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerkl344rung verzichtet hat. Denn auch dann w344re ein nach au337en hervortretendes Verhalten des Empf344ngers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideu-tig hervorging (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urt. v. 10.2.2000 - IX ZR 397/98, NJW 2000, 1563). Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Kl344gerin die Unterlassungserkl344rung der Beklagten aber erst am 11. Juli 2001 angenommen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrags. 17 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass Unterlassungsvertr344ge nach den auch sonst f374r die Vertragsauslegung gelten-den Grunds344tzen auszulegen sind. Ma337gebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (247247 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Er-kl344rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst344nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungs-zusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag). 18 b) Demgegen374ber findet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ver-einbarte Vertragsstrafe habe r374ckwirkend auch den am 7./8. Juli 2001 began-genen Versto337 erfassen sollen, weder im Wortlaut der Vereinbarung noch in der 19 - 7 - Interessenlage der Parteien eine St374tze. Sie widerspricht insbesondere dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsausle-gung (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 824 - Teilunterwerfung). Der Se-nat kann den Unterlassungsvertrag insoweit anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens selbst ent-sprechend auslegen. aa) Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserkl344rung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erkl344rung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wie-derholungsgefahr unabh344ngig von einer Annahmeerkl344rung des Gl344ubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen l344sst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, m.w.N.). Anspr374che aus der strafbe-wehrten Unterlassungserkl344rung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gl344u-biger aber grunds344tzlich allein f374r ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-gangene Verst366337e geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Ahrens/Schul-te, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rdn. 15; Staudinger/Rieble aaO 247 339 Rdn. 20 f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die r374ck-wirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Kor-respondenz zu entnehmen. 20 bb) Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafever-sprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass f374r von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbege- 21 - 8 - hungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gl344ubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzw374rdig angesehenen Interesses am Unterblei-ben weiterer Zuwiderhandlungen. Au337erdem dient die strafbewehrte Unterlas-sungserkl344rung aus der Sicht des Gl344ubigers dazu, einen gerichtlichen Unter-lassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gl344ubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entspre-chendes Urteil (vgl. BGHZ 146, 318, 325 f. - Trainingsvertrag). cc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht gerecht. Sie stellt den Schuldner vielmehr schlechter als im Falle der Erwirkung eines Unterlassungstitels. Der Umstand, dass der Schuldner w344hrend der Ver-tragsverhandlungen sein als unlauter angesehenes Wettbewerbsverhalten fort-setzen kann, ohne von der geforderten Vertragsstrafe getroffen zu werden, liegt in der Natur der Sache. Insoweit w374rde auch eine Unterlassungsklage keine schnellere Abhilfe schaffen (vgl. Staudinger/Rieble aaO 247 339 Rdn. 21). Zu Recht weist die Revision zudem darauf hin, dass es die Kl344gerin in der Hand hatte, wie schnell sie das Angebot der Beklagten annahm. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts war die Kl344gerin dadurch in dem Zeitraum bis zum Zustandekommen der Unterlassungsvereinbarung auch nicht etwa rechtlos gestellt. Zwar war nach dem vorstehend Ausgef374hrten die Wiederholungsgefahr f374r den urspr374nglichen Unterlassungsanspruch entfallen. Jedoch begr374ndete der erneute Versto337 einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, den die Kl344gerin h344tte geltend machen k366nnen (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Ver-j344hrungsfrist; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 - GS-Zeichen). 22 3. Da aus den vorstehend dargelegten Gr374nden bereits kein Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht, braucht nicht entschieden 23 - 9 - zu werden, ob die gegen die Bejahung eines schuldhaften Verhaltens der Be-klagten gerichteten R374gen der Revision ebenfalls durchgreifen. 24 III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben und die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 v. Ungern-Sternberg Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.05.2002 - 84 O 158/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 104/02 -
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