BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 32/08 Verk374ndet am: 16. M344rz 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 2 Satz 2; HGB 247247 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F. a) Bei einem auf 247 130 a Abs. 3 HGB a.F. gest374tzten Anspruch ist der Kl344ger darle-gungs- und beweispflichtig daf374r, dass die die Masse schm344lernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Gesch344ftsf374hrer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegr374ndenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopf344ndung beruht. b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einver-st344ndnis des Kl344gers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen au-337ergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB f374hren kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verj344hrung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 32/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Hansea-tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2006 teilweise abge344n-dert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, Insolvenzverwalter in dem am 1. September 1999 374ber das Verm366gen der T. Kommanditgesellschaft & Co. (nachfol-gend: Schuldnerin) er366ffneten Insolvenzverfahren, nimmt den Beklagten als ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der Schuldnerin auf Er-stattung von "Zahlungen" in Anspruch, die dieser zu einer Zeit geleistet haben soll, als die Schuldnerin insolvenzreif war. Der Kl344ger st374tzt seine Gesamtforde-rung auf insgesamt 49 Einzelabbuchungen vom Konto der Schuldnerin in der 1 - 3 - Zeit vom 5. M344rz bis 15. Juli 1999. Hierunter befindet sich mit Datum 22. April 1999 eine Belastung des Kontos in H366he von 10.137,04 200 mit dem Vermerk "Zahlungsempf344nger: Rechtsanw344lte Tr. ". 2 Am 19. Dezember 2000 forderte der Kl344ger vom Beklagten erstmals die Zahlung von 261.384,31 DM, was dieser ablehnte. Am 1. September 2003 ver-langte der Kl344ger erneut - vergeblich - Zahlung vom Beklagten, diesmal in H366he von 75.864,55 200. Mit Schreiben vom 2. M344rz 2004 verzichtete der Beklagte zu-n344chst bis zum 1. Juni 2004, mit Schreiben vom 4. Mai 2004 bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verj344hrung. Mit am 29. Juni 2004 erhobener, dem Beklagten am 9. Juli 2004 zuge-stellter Klage verlangte der Kl344ger vom Beklagten die Zahlung von 75.864,55 200. Im Verhandlungstermin vom 3. November 2004 kamen die Parteien 374berein, au337ergerichtliche Vergleichsgespr344che fortzusetzen und erkl344rten, sich bei Ge-richt zu melden, sobald absehbar sei, ob eine au337ergerichtliche Einigung m366g-lich sei. Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 teilte der Kl344ger dem Gericht mit, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sei und bat um Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung. 3 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 28.157,31 200 betreffend Ab-buchungen aus der Zeit vom 5. M344rz bis 14. Juli 1999 stattgegeben. Davon um-fasst ist die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. April 1999. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter teilweiser Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung zur vollst344ndigen Klageabweisung. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die Verurteilung wegen der Zahlung an die Rechtsanw344l-te Tr. sei zu Recht erfolgt, da der f374r seine Behauptung, der Abbuchung liege keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zwangsvollstreckungsma337nahme zugrunde, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte keinen ordnungsgem344-337en Beweis angetreten habe. Die Anspr374che des Kl344gers seien auch nicht ver-j344hrt, da 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei. II. Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. 8 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der der Klage zugrunde liegenden Zahlungen insol-venzreif war, so dass der Beklagte f374r von ihm veranlasste Zahlungen gem344337 247247 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 HGB a.F. (= 247247 130 a Abs. 2, 177 a Satz 1 HGB n.F.) grunds344tzlich haftbar ist. Hiergegen wird auch von der Revision nichts er-innert. 9 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsge-richts, das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 10.137,04 200 bez374glich der Abbuchung "Rechtsanw344lte Tr. " verurteilt. 10 a) Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-teil des Beklagten verkannt. 11 - 5 - Der Gesch344ftsf374hrer haftet gem344337 247 130 a Abs. 3 HGB a.F. f374r Zahlun-gen, die er zu einer Zeit leistet, in der die Gesellschaft zahlungsunf344hig oder 374berschuldet ist. Zwar ist der Zahlungsbegriff in 247 130 a Abs. 2 und 3 HGB a.F. ebenso wie bei 247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (247 64 GmbHG n.F.) weit auszulegen (BGHZ 126, 181, 194; 143, 184, 186 ff.), so dass die Abbuchung von einem Konto der Gesellschaft in der Regel darunter f344llt, es sei denn, dass mit der Ab-buchung nur ein Gl344ubigerwechsel verbunden ist (BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26. M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8), was hier nicht festgestellt ist. 12 Voraussetzung der Haftung des Gesch344ftsf374hrers gem344337 247 130 a Abs. 3 HGB a.F. ist jedoch stets, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schm344lerung des Gesellschaftsverm366gens zu Lasten der Gl344ubigermehrheit durch ihn "veranlasst" worden ist (siehe nur Sen.Urt. v. 16. M344rz 2009 - II ZR 280/07, Umdr. S. 16 z.V.b.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 64 Rdn. 38). Da der Gesch344ftsf374hrer nur f374r solche Schm344lerungen des Gesell-schaftsverm366gens verantwortlich gemacht werden kann, die mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er h344tte verhindern k366nnen, ist die Veran-lassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegr374ndende Tatsache im Rah-men der Haftung aus 247 130 a Abs. 3 HGB a.F.. 13 F374r anspruchsbegr374ndende Tatsachen ist nach allgemeinen Grunds344t-zen der Kl344ger darlegungs- und beweispflichtig. Durch den Vortrag, die Abbu-chung sei nicht von ihm veranlasst worden, sondern beruhe auf einer Zwangs-vollstreckungsma337nahme (Kontopf344ndung) durch die Rechtsanw344lte Tr. , hat der Beklagte das Vorliegen einer ihm anzulastenden, haftungsbegr374nden-den Zahlung substantiiert bestritten. Angesichts dessen oblag es entgegen der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts dem Kl344ger, das Vorliegen des Haf-tungstatbestands des 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. insoweit zu beweisen. 14 - 6 - b) Von seinem Rechtsstandpunkt aus grob verfahrensfehlerhaft (Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG) war die Ablehnung der von dem Beklagten f374r die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Zeugenvernehmung durch das Be-rufungsgericht. 15 16 aa) Schon das Landgericht durfte die Vernehmung des Zeugen Rechts-anwalt W. nicht mangels Angabe einer ladungsf344higen Anschrift ablehnen, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist gem344337 247 356 ZPO gesetzt zu haben (BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946; BGH, Urt. v. 31. M344rz 1993 - VIII ZR 91/92, NJW 1993, 1926, 1927 f.). Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst in erster Instanz keine Veranlassung hatte, von sich aus die Anschrift zu erg344nzen, da er nach der vom Landgericht im Termin ge344u337erten Rechtsansicht davon ausgehen durfte, dass dieses den Kl344ger f374r die Gr374nde der Abbuchung f374r beweisbelastet hielt und der Kl344ger bis zu dem letzten Schriftsatz, auf den das Urteil erging, keinen Beweis ange-treten hatte. Das Berufungsgericht h344tte schon aufgrund dieses vom Beklagten ger374gten Verfahrensfehlers seinerseits die Zeugenvernehmung nicht ohne Fristsetzung nach 247 356 ZPO und erst Recht nicht unterlassen d374rfen, nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren die ladungsf344hige Anschrift mitgeteilt hatte. bb) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Te. stellt einen wei-teren Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht hat insoweit - wie die Revision zu Recht r374gt - die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantritts 374berspannt. 17 Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen vorgetragen, dass dieser einer der Mandanten von Rechtsanwalt W. war, in deren Interesse die "Rechtsanw344lte Tr. ", die Soziet344t des Rechtsanwalts W. , die Kontopf344ndung veranlasst hatten. Mehr als eine solche Erkennt- 18 - 7 - nisquelle des Zeugen musste der Beklagte angesichts der Tatsache, dass der Zeuge nicht 374ber innere Tatsachen aussagen sollte, unter keinen Umst344nden vortragen (BGH, Urt. v. 14. Juli 1987 - IX ZR 19/87, NJW-RR 1987, 1403; v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 373 Rdn. 8; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. 247 373 Rdn. 11). 19 3. Einer Aufhebung und Zur374ckverweisung im Hinblick auf die aufgezeig-ten Rechtsfehler des Berufungsgerichts bedarf es nicht, da die Klage wegen der vom Beklagten zu Recht erhobenen Verj344hrungseinrede abweisungsreif ist, was der Senat selbst entscheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO). Anders als das Berufungsgericht meint, war die noch im Streit befindliche Klageforderung in H366he von 28.157,31 200, wobei zugunsten des Kl344gers unterstellt wird, dass es sich auch bei der Abbuchung i.H.v. 10.137,04 200 um eine Zahlung auf Veranlas-sung des Beklagten gehandelt hat, bereits im Mai 2005 und damit vor der mit Schriftsatz des Kl344gers vom 1. August 2005 beantragten Fortsetzung des Ver-fahrens verj344hrt. Der Beklagte verh344lt sich nicht treuwidrig, wenn er sich hierauf beruft. a) Der von dem Kl344ger geltend gemachte Anspruch aus 247 130 a Abs. 3 HGB verj344hrt gem344337 Abs. 3 Satz 6 HGB a.F. (247 130 a Abs. 2 Satz 6 HGB n.F.) binnen f374nf Jahren nach seiner Entstehung gem344337 247 200 Satz 1 BGB, also ab dem Zeitpunkt, in dem die die Masse schm344lernde Zahlung geleistet oder die schm344lernde Ma337nahme ergriffen worden ist (siehe nur Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Hillmann, HGB 2. Aufl. 247 130 a Rdn. 27; ebenso zu 247 64 GmbHG Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 64 Rdn. 53; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 247 64 Rdn. 36). Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verj344hrungsfrist in Lauf (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 14). Danach w344re die erste Forderung am 5. M344rz 2004 und die letzte am 14. Juli 2004 verj344hrt. 20 - 8 - b) Nach Klageerhebung am 29. Juni 2005 konnte der Beklagte sich zu-n344chst nicht mit Erfolg auf Verj344hrung berufen. Hinsichtlich der bei Klageerhe-bung bereits verj344hrten Einzelanspr374che beruht dies auf dem von ihm erkl344rten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verj344hrung (aa), hinsichtlich der noch nicht verj344hrten Forderungen wurde die Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der hier gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Fas-sung gehemmt (bb). 21 aa) Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 2. M344rz 2004, d.h. vor Eintritt der Verj344hrung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verj344hrung verzichtet. Gem344337 247 202 BGB kann ein Schuldner auf die Einrede der Verj344hrung durch einseitige Erkl344rung und schon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urt. v. 18. September 2007 - XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Tz. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verj344hrungs-verzicht wurde der Ablauf der Verj344hrung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verj344h-rungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war je-doch, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten f374r den hier aus-dr374cklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war (M374nchKommBGB/Grothe 5. Aufl. 247 214 Rdn. 5; Lakkis, ZGS 2003, 423, 426; KG Berlin ZEV 2008, 481 Tz. 30). Grunds344tzlich kann das Leistungsverweige-rungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder geltend gemacht werden. Macht der Gl344ubiger innerhalb der Frist seinen An-spruch nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichts-frist wieder auf Verj344hrung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699 f. m.w.Nachw.; Lakkis aaO). Allerdings fin-det 247 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist ein-gereicht und die Klage "demn344chst", wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist 22 - 9 - zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungs-recht berufen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 aaO m.w.Nachw.; M374nch-KommBGB/Grothe aaO 247 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.). 23 So liegt der Fall hier hinsichtlich der vom 5. M344rz 1999 bis zum 28. Juni 1999 vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Hinsichtlich dieser Zahlungen war die Verj344hrungsfrist zwar abgelaufen, als die am 29. Juni 2004 erhobene Klage am 9. Juli 2004 und damit "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO zugestellt wurde. Die Klage wurde aber vor Ablauf der Verzichtsfrist eingereicht. bb) F374r die Zahlungen in der Zeit vom 29. Juni bis 14. Juli 1999 ist die (restliche) Verj344hrung durch die Klageerhebung vom 29. Juni 2004 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab diesem Zeitpunkt wegen der am 9. Juli 2004 und damit demn344chst erfolgten Zustellung (247 167 ZPO) gehemmt worden. 24 c) Wegen Nichtbetreibens des gerichtlichen Verfahrens durch den Kl344ger endete die Hemmung entgegen der fehlerhaften Ansicht des Berufungsgerichts am 3. Mai 2005 (247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Danach begann die restliche Zeit der Verj344hrungsfrist zu laufen mit der Folge, dass die Verj344hrung der Gesamt-forderung noch im Mai 2005 und damit l344ngst vollendet war, als der Kl344ger An-fang August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens beantragte. 25 aa) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung der Parteien im Termin vom 3. November 2004 ein Stillstand des Verfahrens im Sinne des 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB endet die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verj344hrung sechs Mona-te nach Eintritt des Stillstands. 26 - 10 - Dies ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anders zu beurteilen mit der Folge der Unanwendbarkeit von 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn f374r das Unt344tigbleiben des Berechtigten (= Kl344gers) ein trifti-ger, f374r den anderen Teil erkennbarer Grund vorliegt (st. Rspr. zu der Vorg344n-gervorschrift 247 211 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, WM 1983, 533, 534; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1496; v. 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99, ZIP 2000, 294, 295; v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219 f.; v. 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, NJW-RR 2005, 606, 607). 27 Betreibt der Kl344ger lediglich wegen au337ergerichtlicher Vergleichsver-handlungen das Verfahren nicht weiter, stellt das keinen triftigen Grund in die-sem Sinne dar und f374hrt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (= 247 211 Abs. 2 BGB a.F.). Diese ist vielmehr nur dann gerechtfer-tigt, wenn besondere Umst344nde vorliegen, die 374ber den in der Praxis h344ufigen Fall hinausgehen, dass die Parteien au337erhalb des Prozesses noch in Verhand-lungen stehen, und die es deshalb ausnahmsweise rechtfertigen, die Hemmung der Verj344hrung noch andauern zu lassen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 1999 aaO). 28 bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit des 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint. 29 (a) Das Berufungsgericht hat zwar gesehen, dass au337ergerichtliche Ver-gleichsverhandlungen der Anwendbarkeit des 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an sich nicht entgegenstehen, es hat jedoch gemeint, ein fehlendes Weiterbetreiben des Prozesses hier deshalb ablehnen zu k366nnen, weil der Beklagte sich im Un-terschied zu dem vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. Januar 30 - 11 - 1999 aaO) entschiedenen Fall nicht nur mit einem vom Kl344ger beantragten Nichtweiterbetreiben des Verfahrens im Hinblick auf au337ergerichtliche Ver-gleichsverhandlungen einverstanden erkl344rt habe, sondern hier die Parteien einvernehmlich verabredet h344tten, den Prozess zun344chst nicht weiter zu betrei-ben. 31 (b) Die Revision r374gt zu Recht, dass eine derartige Differenzierung nach der Art des Zustandekommens eines von den Parteien ausgehenden Stillstan-des weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs entnommen werden kann. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass das Verfahren nicht betrieben wird, d.h. dass keine zur F366rderung des Verfahrens notwendigen Handlungen (BGHZ 73, 8, 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 204 Rdn. 49 jew. m.w.Nachw.) vorgenommen werden. Dabei geht ab dem Zeitpunkt des Stillstands die Verantwortung f374r das Betreiben des Prozesses wieder auf den Kl344ger 374ber, solange nur das Gericht mit dessen Einverst344ndnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht (st.Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO m.w.Nachw.). Liegt das allein entscheidende Einverst344ndnis des Kl344gers mit dem Still-stand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf eine Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Kl344gers zur374ckgeht (BGH, Urt. v. 21. Februar 1983 aaO), ob das Gericht der Bitte des Beklagten, nicht zu terminieren folgt und der Kl344ger durch Unt344tigkeit nur kon-kludent zustimmt (BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 aaO), oder ob - wie hier - beide Parteien diesen Wunsch gemeinsam dem Gericht gegen374ber zum Ausdruck bringen. Nicht zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass es regelm344337ig von Zuf344lligkeiten abh344ngt, ob die Parteien 374bereinstimmend den Antrag stel-len, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, oder ob ihre Erkl344rungen sukzes-siv bei Gericht eingehen bzw. in welcher Form das Gericht das Begehren proto- 32 - 12 - kolliert. Von solchen Zuf344lligkeiten kann die Bestimmbarkeit der Verj344hrung an-gesichts der erforderlichen Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr (s. hierzu BGHZ 59, 72, 74; BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07, WM 2009, 282 Tz. 12) nicht abh344ngig gemacht werden. 33 d) Die Klage ist im Hinblick auf die vom Beklagten zu Recht erhobene Einrede der Verj344hrung abzuweisen. (aa) Dies gilt auch f374r die Zahlungen in der Zeit vom 5. M344rz bis 28. Juni 1999, hinsichtlich derer die Verj344hrung bei Klageerhebung bereits abgelaufen war (siehe oben 3 b, aa). Der Beklagte handelt nicht treuwidrig (247 242 BGB), wenn er sich nunmehr angesichts des nachl344ssigen Verhaltens des Kl344gers nach Klageerhebung auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft. 34 (bb) Dem Berufen auf die Verj344hrung steht der Einwand der Treuwidrig-keit auch nicht deshalb entgegen, weil (auch) der Beklagte dem Landgericht gegen374ber zugesagt hatte, mitzuteilen, ob eine au337ergerichtliche Einigung m366glich sei. Ein Verzicht auf die Einrede der Verj344hrung war mit dieser Erkl344-rung des Beklagten nicht verbunden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, WM 2000, 2551, 2552); er hat damit lediglich zum Ausdruck ge-bracht, zu weiteren Vergleichsverhandlungen bereit bzw. an solchen interessiert zu sein. Zu mehr als zur Mitwirkung an Vergleichsverhandlungen war er in der Folgezeit nicht verpflichtet. Die Verantwortung f374r das Betreiben des Prozesses lag unabh344ngig von der Erkl344rung des Beklagten allein im Verantwortungsbe-reich des Kl344gers. Wenn dann zudem - wie hier unstreitig - der Kl344ger und nicht 35 - 13 - etwa der Beklagte diese Vergleichsverhandlungen einschlafen l344sst, ist f374r die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten erst Recht kein Raum. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2006 - 307 O 180/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 11 U 223/06 -
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