BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/10 Verk374ndet am: 4. November 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 G a) Das Richterspruchprivileg des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverlet-zung "bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleiten-den Ma337nahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen f374r die Sachentscheidung zu ge-winnen. b) Auch au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabh344ngigkeit zu ber374cksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Pro-zessf374hrung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu 374-berpr374fen ist. Bei der W374rdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verz366gerun-gen anzulasten sind (247 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine F366rderung und Beendigung des Verfahrens zu bem374hen, verdich-tet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Ma337stab. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen 374berlanger Verfahrensdauer eines Zivil-prozesses. 1 Der Kl344ger betrieb vormals ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er als Subunternehmer der Firma B. -M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. B. -M. ) bei dem Neubau zweier Landesstra337en t344tig. Bei Abrechnung der Leistungen entstand Streit unter anderem dar374ber, ob dem 2 - 3 - Kl344ger in erster Linie Bef366rderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Verg374tungsanspruchs nach dem insoweit bindenden Tarif f374r den G374ternahverkehr (GNT) oder aber Erdarbeiten mit der Folge einer Abrechnung nach den vertraglichen Bestimmungen und damit im Wesentlichen nach Massen in Auftrag gegeben worden waren. Die Firma B. -M. bezahlte die nach Ma337gabe des GNT erstellten kl344gerischen Rechnungen nur teilweise. In dem darauf vom Kl344ger eingeleiteten Rechtsstreit, in dem die Fa. B. -M. hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen geltend machte, hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18. April 1985 die Klage-forderung dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt; der Kl344ger d374rfe nach dem GNT abrechnen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandes-gericht Hamm unter dem 19. Juni 1986 zur374ckgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juni 1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Firma B. -M. nicht angenommen. 3 Im anschlie337enden Betragsverfahren hat das Landgericht Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 24. Mai 1996 der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Beru-fung eingelegt. W344hrend des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem zun344chst eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme stattfand, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. Februar 2002 auf Antrag der Firma B. -M. vom 23. November 2001 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger erhielt am 11. November 2002 aus einer von der Fa. B. -M. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vormals gestellten Prozessb374rgschaft 680.000 DM (347.678,47 200). Das Berufungsverfahren endete mit einem am 4 - 4 - 1. M344rz 2004 zwischen dem Kl344ger und dem Insolvenzverwalter abgeschlosse-nen Vergleich. Wegen Masseunzul344nglichkeit hat der Kl344ger allerdings keine Aussicht, die hieraus resultierenden weitergehenden Anspr374che gegen die Fir-ma B. -M. durchzusetzen. Seinen diesbez374glichen Ausfallschaden macht der Kl344ger nunmehr ge-gen374ber dem beklagten Land geltend. Die im Vorprozess t344tigen Gerichte h344t-ten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gef366rdert. Bei ordnungsgem344-337er Sachbehandlung h344tte der Vorprozess sp344testens bis Ende 1990 mit einem rechtskr344ftigen Urteil, das bez374glich einer Zahlungsverpflichtung der Fa. B. -M. nicht hinter dem Vergleich vom 1. M344rz 2004 zur374ckgeblieben w344re, been-det sein m374ssen. Die Zahlungsunf344higkeit der Fa. B. -M. sei erst viele Jahre sp344ter eingetreten. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das beklagte Land verurteilt, an den Kl344ger 530.841,67 200 nebst Zinsen, abz374glich am 11. November 2002 erstatteter 347.678,47 200, zu zahlen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kl344ger ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zustehe. Der Vorprozess sei phasenweise durch die am Landgericht Detmold sowie am Oberlandesgericht Hamm mit der Sache befassten Richter nicht mit der gebo-tenen Beschleunigung bearbeitet und hierdurch dem Kl344ger schuldhaft und kausal ein Verm366gensschaden zugef374gt worden. Zwar sei das Verhalten der Gerichte im sogenannten Grundverfahren nicht zu beanstanden. Jedoch sei es im Betragsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zu pflichtwidri-gen Verst366337en gegen die gerichtliche Prozessf366rderungspflicht gekommen. Die hierauf zur374ckzuf374hrende Verz366gerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Ohne diese h344tte im Vorprozess jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsf344-higes Berufungsurteil ergehen k366nnen, wobei dem Kl344ger, w344re der Vorprozess streitig entschieden worden, ein Verg374tungsanspruch von 530.841,67 200 nebst Zinsen (abz374glich 347.678,47 200) h344tte zugesprochen werden m374ssen. Zu die-sem Zeitpunkt h344tte die Firma B. -M. von ihrer Hausbank auch noch die not-wendigen Kreditmittel erhalten, um einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder - im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung - durch Stellung einer Bankb374rgschaft die Vollstreckung abzuwenden. 8 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 9 1. Als Anstellungsk366rperschaft haftet das beklagte Land f374r etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vor- 10 - 6 - prozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Ober-landesgerichts Hamm nach 247 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Im Rahmen eines anh344ngigen Rechtsstreits 374ben die hieran beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten 366ffentlichen Amts hoheitliche T344tigkeit aus. Die Haf-tung des beklagten Landes erfasst dabei auch den hier streitgegenst344ndlichen Fall einer verz366gerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - IX ZB 113/97, NJW 1998, 2288, 2289; Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 17 ff). a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG f374r zivilrechtliche Streitigkeiten die Gew344hrleistung eines wir-kungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten (vgl. nur BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345). Dazu geh366rt auch, dass streitige Rechtsverh344ltnisse in angemesse-ner Zeit gekl344rt werden (vgl. nur BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583; NJW 2000, 797). Hierbei verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nach-haltig um eine F366rderung und Beendigung des Verfahrens zu bem374hen (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504). Die Gerichte m374ssen daher - und zwar als drittbezogene Amtspflicht gegen374ber den Parteien - anh344ngige Verfahren mit der gebotenen Beschleuni-gung bearbeiten und bei Entscheidungsreife m366glichst zeitnah abschlie337en. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgew344hrung beinhal-tet insoweit das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist; gleiches folgt im 334brigen auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Senat aaO). 11 b) Soweit nach 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, f374r den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat 12 - 7 - besteht, gilt diese Privilegierung nach 247 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verz366gerung der Aus374bung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverst344ndlichkeit aus, dass pflichtwidrige Un-t344tigkeit des Richters keine fehlerhafte T344tigkeit bei einem Urteil ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, 247 839 Rn. 334). Nicht unter Satz 2 fallen deshalb Ma337nahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen wurden, aber im Ergebnis zu einer Verl344ngerung des Verfahrens gef374hrt haben. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst wird, kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegr374ndende Verz366-gerung vorliegt, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabh344ngigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unber374cksichtigt bleiben. aa) Durch die Formulierung in 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ("bei dem Urteil", nicht "durch das Urteil") werden nicht nur M344ngel erfasst, die in dem Urteil selbst liegen oder die unmittelbar bei seinem Erlass begangen werden. Viel-mehr sind privilegiert auch alle Ma337nahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen f374r die Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. nur Senat, Urteile vom 28. Oktober 1965 - III ZR 166/63, DRiZ 1966, 28 f; 11. M344rz 1968 - III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 16 f; und 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82, LM 247 839 (G) BGB Nr. 16; Staudinger/ Wurm aaO Rn. 329 m.w.N.). Zum Urteil geh366rt die richtige Feststellung des Tatbestands, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sachverhalts von streitigen Behauptungen sowie die Pr374fung der Erheblichkeit des jeweiligen Vortrags und eines etwaigen Beweisantritts. Das alles bestimmt nicht nur den Inhalt des Urteils, sondern auch den Ablauf und die Dauer des Verfahrens. Da-bei k366nnen dem Richter Pflichtverletzungen auch vor der eigentlichen Sachent-scheidung unterlaufen, zum Beispiel bei der unzul344nglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelnden Aufkl344rung des Sachverhalts oder dem Absehen 13 - 8 - von einer Beweisaufnahme. Insoweit stellen zwar die Ablehnung einer weiteren Sachaufkl344rung bzw. einer Beweisaufnahme wie auch der Erlass eines Beweis-beschlusses oder sonstige leitende Ma337nahmen keine Urteile im prozessualen Sinn dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsm344337ig nicht getrennt werden k366nnen (vgl. Senat, Urteil vom 19. November 1956 - III ZR 119/55, LM 247 839 (G) BGB Nr. 5). F374hrt deshalb zum Beispiel die Anordnung einer Beweisaufnahme oder die Erteilung von Hinweisen und Auflagen zu einer Verl344ngerung des gerichtlichen Verfah-rens, ist dies - vorbehaltlich der Grenze der Rechtsbeugung (247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - ohne Belang, auch wenn nach Auffassung des zur Entscheidung des Amtshaftungsprozesses berufenen Gerichts die Beweisaufnahme oder der Hinweis bzw. die Auflage 374berfl374ssig gewesen sind und ein der Klage stattge-bendes sowie einen Vollstreckungsschaden vermeidendes Urteil deshalb fr374her h344tte ergehen k366nnen. Gleiches gilt f374r sonstige prozessleitende Ma337nahmen, die darauf abzielen, die Grundlagen f374r die Entscheidung zu gewinnen. bb) Aber auch im 334brigen - au337erhalb des Anwendungsbereichs von 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - erlangt der verfassungsrechtliche Grundsatz richter-licher Unabh344ngigkeit seine Bedeutung. Der gegenteiligen Meinung des Kl344-gers, der in seiner Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, aus der Ver-pflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) folge, dass das Gericht die Prozessf374hrung nach dem Zeitfaktor auszurichten, das hei337t bei verschiedenen M366glichkeiten der Verfahrensgestaltung zugunsten der das Verfahren schneller abschlie337en-den Alternative zu entscheiden habe, wobei Art. 97 Abs. 1 GG insoweit ohne Bedeutung sei, folgt der Senat nicht. Die z374gige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt gerade das Rechtsstaatsprinzip die grunds344tzlich umfassende tats344chliche und rechtliche Pr374fung des Streitge- 14 - 9 - genstands durch das dazu berufene Gericht (BVerfGE 54, 277, 291; 85, 337, 345; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583). Insoweit ist die sachgerechte F374hrung eines Prozesses - abgesehen von zwingenden gesetzli-chen Vorgaben - in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt (vgl. BVerfGE 55, 349, 369 zur Terminierung der m374ndlichen Verhandlung; siehe auch BVerfG EuGRZ 1982, 75). Hierbei kann die Verfahrensf374hrung - im Er-gebnis nicht anders als es der Senat in st344ndiger Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bereits f374r bestimmte staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungstr344gers besteht (vgl. Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Beschluss vom 27. Sep-tember 1990 - III ZR 314/89, BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 Staatsanwalt 3; Urteile vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, VersR 2001, 586, 587), aber auch f374r bestimmte richterli-che Ma337nahmen au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; und 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, BeckRS 2005, 09404; Beschluss vom 21. Dezem-ber 2005 - III ZA 5/05, juris Rn. 12) entschieden hat - im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit 374berpr374ft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller W374rdigung auch der Belange einer funktionst374chtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verst344ndlich ist (Senat, Urteil vom 21. April 1988, aaO; Beschluss vom 27. Sep-tember 1990 aaO). Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfak-tor - zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine F366rderung und Beendigung des Verfahrens zu bem374hen, verdichtet (vgl. nur BVerfG NJW 2001, 214, 215; NJW 2004, 3320; NJW 2005, 739; NJW 2008, 503, 504) - selbstverst344ndlich nicht ausgeblendet werden; er ist aber nicht der allein entscheidende Ma337stab. - 10 - c) Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, tr344gt grunds344tzlich der Kl344ger. Soweit dieser in seiner Revisionserwiderung demgegen374ber die Auffassung vertritt, das beklagte Land sei darlegungs- und beweisbelastet daf374r, dass die zust344ndigen Amtstr344ger im Zusammenhang mit dem Vorprozess alle Ma337nah-men zur beschleunigten Erledigung ergriffen h344tten, kann dem nicht gefolgt werden. 15 Der Kl344ger stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass allein schon die von ihm vorgetragene und als solches unstreitige Dauer des Vorprozesses erhelle, dass von einem Versto337 gegen das Gebot, eine Entscheidung in an-gemessener Zeit zu treffen, auszugehen sei. Deshalb h344tte es dem beklagten Land im Rahmen einer sekund344ren Darlegungslast obgelegen, den Versto337 auszur344umen und im Einzelnen vorzutragen, warum das Procedere der zust344n-digen Richter gerechtfertigt und deshalb kein schnelleres Urteil zu erreichen gewesen sei. Hierzu h344tte - unter Darlegung unter anderem der Gesch344ftslage der beteiligten Gerichte, ihres damaligen Terminierungsstands, ihrer personel-len und sachlichen Ausstattung und etwaiger Erschwernisse bei den f374r die Entscheidungsfindung notwendigen Abl344ufen - substantiiert jede richterliche Ma337nahme unter Beschleunigungsgesichtspunkten legitimiert und letztlich auch dargelegt werden m374ssen, dass das beklagte Land die notwendigen Organisa-tionsstrukturen eingerichtet hat um sicherzustellen, dass beschleunigungsbe-d374rftige Verfahren auch besonders gef366rdert werden und die mit dem Vorpro-zess befassten Spruchk366rper in die Lage versetzt wurden, dem Anspruch auf Justizgew344hrung nachzukommen. 16 Bei dieser Argumentation 374bersieht der Kl344ger aber bereits im Aus-gangspunkt, dass zur Begr374ndung der Amtshaftung eines Richters nach 247 839 17 - 11 - Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 34 Satz 1 GG nicht bereits die pauschale Feststellung gen374gt, der Vorprozess habe insgesamt zu lange gedauert. Entscheidend ist vielmehr, ob durch konkrete pflichtwidrige Verhaltensweisen der im Vorprozess t344tigen Richter, f374r deren Vorliegen grunds344tzlich der Kl344ger darlegungs- und beweispflichtig ist, oder bei deren 334berlastung durch Organisationsverschulden des Landes (zur Darlegungs- und Beweislast in diesem Fall siehe Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 22) eine den streitge-genst344ndlichen Verm366gensschaden verursachende Verz366gerung aufgetreten ist. d) Die 334berpr374fung der Verfahrensf374hrung im Vorprozess obliegt grund-s344tzlich dem Tatrichter. Dessen W374rdigung kann vom Revisionsgericht darauf-hin 374berpr374ft werden, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss344tze verletzt und ob alle f374r die Beurteilung wesentli-chen Umst344nde ber374cksichtigt und angemessen abgewogen worden sind. Inso-weit erweist sich die angefochtene Entscheidung, wie die Revision zu Recht beanstandet, teilweise als rechtsfehlerhaft: 18 aa) Das Berufungsgericht geht von einer pflichtwidrigen Verz366gerung des erstinstanzlichen Betragsverfahrens im Zeitraum zwischen dem 16. November 1989 und dem 12. M344rz 1990 aus. Insoweit sei - zumal in Ansehung der inzwi-schen betr344chtlichen Verfahrensdauer - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gr374nden nicht bereits am 16. November 1989, sondern erst am 12. M344rz 1990 der Beweisbeschluss 374ber die Einholung eines schriftlichen Sachverst344ndigen-gutachtens verk374ndet worden sei, was zu einer Verk374rzung des Verfahrens um immerhin fast vier Monate gef374hrt h344tte. 19 - 12 - Diese Bewertung h344lt den R374gen der Revision nicht stand. Das Landge-richt hat im Anschluss an die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 1989 Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung auf den 16. November 1989 be-stimmt. An diesem Tag hat das Gericht einen Beschluss verk374ndet. Darin hat die Kammer auf verschiedene tats344chliche und rechtliche Gesichtspunkte hin-gewiesen (Nr. 1) und im 334brigen die Beweisfrage, zu der das Gericht beabsich-tigte, ein Gutachten einzuholen, n344her ausformuliert (Nr. 2). Den Parteien wur-de Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 1989 gegeben, wobei die weitere Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen sollte (Nr. 3). Die Parteien haben daraufhin mit Schrifts344tzen vom 4. und 7. Dezember 1989 zu dem Beschluss sowie anschlie337end unter dem 23. und 31. Januar 1990 zu dem jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite Stellung genommen. Am 12. M344rz 1990 hat das Landgericht dann einen Beweisbeschluss 374ber die Einholung eines schriftlichen Sachverst344ndigengutachtens gefasst. 20 Die Entscheidung eines Gerichts, vor Erlass eines Beweisbeschlusses den Parteien zun344chst noch Hinweise zu geben und erst anschlie337end die Beweisaufnahme anzuordnen, unterf344llt der Privilegierung des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die konkrete Vorgehensweise angesichts des Umstands, dass - worauf die Revisionserwiderung abstellt - bereits im Termin am 31. Oktober 1989 die Sach- und Rechtslage sowie der sinnvolle Gang des weiteren Verfah-rens er366rtert und grunds344tzlich Einvernehmen 374ber die Einholung eines Gutach-tens erzielt worden ist, geboten oder sinnvoll war, ist genauso wenig entschei-dungserheblich, wie der Umstand, dass die Anh366rung der Parteien letztlich nur zu einer geringf374gigen Erg344nzung der bereits im Beschluss vom 16. November 1989 angesprochenen Beweisfrage gef374hrt hat. Von einer pflichtwidrigen Ver-z366gerung um fast vier Monate kann deshalb nicht gesprochen werden. 21 - 13 - bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitver-luste, die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverst344ndigen Prof. Ba. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverst344ndigen als unangemessen nachsichtig ger374gt und eine pflichtwidrige Verfahrensverz366gerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbez374glichen Ausf374hrungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar. 22 cc) Rechtsfehlerhaft ist allerdings, wie die Revision zutreffend r374gt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des Sachverst344ndigen Prof. Br. am 26. April 1995 Termin zur Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung anberaumt; hierdurch sei - auch unter Ber374cksichtigung des notwendigen Zeit-aufwands f374r eine sachgerechte Terminierung dieser umf344nglichen Sache - im Hinblick auf die erst am 6. September 1995 erfolgte Terminsbestimmung eine Verz366gerung von vier Monaten eingetreten. 23 Das Landgericht hat, nachdem am 26. April 1995 das Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Br. (nebst Zusatzgutachten des Sachver-st344ndigen Prof. T. ) eingegangen war, noch unter dem gleichen Tag den Parteien Abschriften zur Stellungnahme mit der Auflage (247 411 Abs. 4 ZPO) 374bermittelt, bis zum 31. Mai 1995 ihre Einwendungen sowie die Begutachtung betreffende Antr344ge und Erg344nzungsfragen mitzuteilen. Die Parteien haben sich mit Schrifts344tzen vom 30. und 31. Mai sowie 22. Juni 1995 ge344u337ert. Am 6. September 1995 ist dann Termin zur m374ndlichen Verhandlung anberaumt worden. 24 - 14 - Die Regelung des 247 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten, die Begutachtung betreffende Antr344ge und Erg344nzungs-fragen mitzuteilen haben, wof374r ihnen das Gericht eine Frist setzen kann, hat den Zweck, das Gericht m366glichst fr374hzeitig dar374ber zu informieren, ob und wann ein neuer Termin zu bestimmen ist, ob der Sachverst344ndige zu diesem Termin zu laden und zur Vorbereitung seiner Anh366rung 374ber die Einw344nde der Parteien zum Gutachten zu informieren ist oder ob zur Vorbereitung eines noch zur374ckgestellten Termins zun344chst ein schriftliches Erg344nzungsgutachten anzu-fordern ist (vgl. nur Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 411 Rn. 5e). Entscheidet sich ein Gericht daf374r, den Parteien zun344chst rechtliches Geh366r zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen 374ber die weitere Ver-fahrensweise (Terminierung mit oder ohne Ladung des Sachverst344ndigen, Ein-holung eines schriftlichen Erg344nzungsgutachtens) befinden zu k366nnen, unter-f344llt dies dem 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von einer pflichtwidrigen Verz366gerung von vier Monaten kann deshalb nicht gesprochen werden, zumal nach Eingang der Schrifts344tze der Parteien die sachgerechte weitere Bearbeitung des Verfah-rens gewisse Zeit in Anspruch nehmen durfte. 25 dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verz366gerungen von mindestens zw366lf Monaten gekommen, h344lt nur teilweise einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 26 (1) Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht beanstandet, dass nach Eingang der Berufungsbegr374ndungen der Parteien erst unter dem 12. Juni 1997 27 - 15 - ein (sogenannter Vorschalt-) Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Be-richterstatter als Einzelrichter bestimmt worden ist. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 24. Mai 1996 haben beide Parteien des Vorprozesses Beru-fung eingelegt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, der Kl344ger seines mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat anschlie337end nicht von der M366glichkeit des 247 520 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht, ein schriftliches Vorverfah-ren anzuordnen. Dann h344tte nach 247 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. an sich aber Termin zur m374ndlichen Verhandlung bestimmt werden m374ssen. Zwar war es auch in diesem Falle dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zun344chst die Akte zu bearbeiten und anschlie337end auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verf374gungen das Verfahren wei-ter gef366rdert werden kann. Jedoch war insoweit bei der Ermessensaus374bung, gerade weil es sich um einen bereits seit l344ngerem anh344ngigen Rechtsstreit handelte, dem Recht der Parteien auf eine Entscheidung in angemessener Frist durch z374gige Bearbeitung Rechnung zu tragen, damit anschlie337end m366glichst zeitnah noch terminiert werden kann. Der diesbez374gliche Zeitrahmen kann im Amtshaftungsprozess - ohne die Beschr344nkung in 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - auf seine Vertretbarkeit 374berpr374ft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich - auch bei Ber374cksichtigung des Umfangs und der tats344chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vorprozesses, die eine entsprechende Vorbereitungszeit und damit einen gewissen Terminierungsvorlauf bedingten, sowie des Um-stands, dass das Oberlandesgericht nicht nur diesen Rechtsstreit zu entschei-den hatte - die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegr374ndungen und der Ter-minsverf374gung sei - zumal bei einem bereits so viele Jahre anh344ngigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verz366gerten Prozess - zu lang, als rechtsfehlerfrei. - 16 - Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des beklagten Lan-des, es sei weder vom Kl344ger vorgetragen noch vom Berufungsgericht festge-stellt, dass ein fr374herer Terminstag zur Verf374gung gestanden habe, das hei337t im Falle einer zeitlich fr374heren Terminsverf374gung die Verhandlung auch tats344chlich fr374her h344tte stattfinden k366nnen, geht bereits deshalb fehl, weil nichts daf374r er-sichtlich ist, dass sich die Belastungssituation des Oberlandesgerichts im Vor-prozess binnen k374rzester Zeit so ver344ndert hat, dass sich hieraus relevante Un-terschiede im Hinblick auf den Zeitrahmen zwischen einer Terminierung und dem Terminstag h344tten ergeben k366nnen. 28 (2) Das Berufungsgericht hat des Weiteren beanstandet, dass sich nach Aktenlage nicht erschlie337e, warum unter dem 23. M344rz 2000 Senatstermin erst auf den 9. November 2000 bestimmt worden sei. Die Entscheidung eines Ge-richts, wann nach Eintritt der Terminsreife die m374ndliche Verhandlung stattfin-det, kann im Amtshaftungsprozess auf ihre Vertretbarkeit 374berpr374ft werden. Je-doch ist bei der pauschalen Bewertung des Berufungsgerichts nicht erkennbar, dass alle f374r die diesbez374gliche Beurteilung wesentlichen Umst344nde Ber374ck-sichtigung gefunden haben, zumal sich der Urteilsbegr374ndung nicht entnehmen l344sst, von welcher zeitlichen Verz366gerung das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang ausgeht. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht, nachdem die Parteien zu den Erg344nzungsgutachten der Sachverst344ndigen Prof. Br. und Prof. T. mit Schrifts344tzen vom 17. Dezember 1999 sowie 12. und 17. Januar 2000 Stellung genommen hatten, mit Verf374gung vom 10. Februar 2000 Termin zur Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung unter Ladung der beiden Sachverst344ndigen zur Erl344uterung ihrer Gutachten auf den 14. August 2000 bestimmt. Nachdem der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf seine ur-laubsbedingte Abwesenheit und auf 247 227 ZPO die Verlegung des Termins be- 29 - 17 - antragt hatte, hat der Senatsvorsitzende am 24. Februar 2000 den Termin auf-gehoben. Zugleich hat er die Parteien darauf hingewiesen, dass und warum eine Vorverlegung des Termins nicht m366glich sei und die Sache erst auf einen Terminstag nach dem 1. Oktober 2000 gelegt werden k366nne. Unter dem 25. Februar 2000 hat der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeladene Sachver-st344ndige T. mitgeteilt, dass er und sein Kollege Br. wegen ur-laubsbedingter Abwesenheit am 14. August 2000 nicht anwesend sein k366nnten und im Hinblick auf den Urlaub und Hochschulexkursionen ein Termin vor der 38. Kalenderwoche nicht m366glich sei. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht n344her auseinandergesetzt, was nachzuholen sein wird. (3) Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine zus344tzliche Pflichtwidrigkeit darin, dass im weiteren Verfahrensablauf erst am 15. Mai 2001 statt zeitnah nach Eingang des kl344gerischen Schriftsatzes vom 5. M344rz 2001 Termin anberaumt worden sei. Auch insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde Ber374cksichtigung gefun-den haben. Im Vorprozess hat das Oberlandesgericht im Termin am 9. No-vember 2000 die Sachverst344ndigen Prof. Br. und Prof. T. er-g344nzend angeh366rt und dann mit Beschluss vom gleichen Tag dem Kl344ger Auf-lagen erteilt. Diesen ist der Kl344ger - nach Fristverl344ngerung - mit Schrifts344tzen vom 28. Februar und 5. M344rz 2001 nachgekommen. Unter dem 17. Mai 2001 ist dann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (247 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) Termin zur m374ndlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter La-dung mehrerer Zeugen bestimmt worden. Hierbei hat sich, worauf das Landge-richt in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, zwischen dem Beschluss vom 9. November 2000 und der Terminsverf374gung die Senatsbesetzung (zweimaliger Berichterstatterwechsel) ge344ndert. Hiermit hat sich das Beru-fungsgericht nicht auseinandergesetzt. 30 - 18 - (4) Zuletzt beanstandet das Berufungsgericht, dass sich den Akten keine Sachgr374nde entnehmen lie337en, warum im Anschluss an die am 5. September 2001 durchgef374hrte Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter und die an-schlie337ende R374ck374bertragung des Rechtsstreits auf den Senat dessen Vorsit-zender Termin zur Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung erst unter dem 25. Oktober 2001 bestimmt habe. Bez374glich dieser pauschalen Bewertung gilt Gleiches wie zu (2) und (3) ausgef374hrt. Abgesehen davon, dass zun344chst vom Oberlandesgericht gepr374ft werden musste, welche Konsequenzen f374r den wei-teren Verfahrensablauf aus der umfangreichen Beweisaufnahme folgten, ergibt sich aus den Akten, dass das Oberlandesgericht unter dem 10. August 2001 dem Sachverst344ndigen T. einen Zusatzauftrag erteilt hatte. Dieser hat mit Schreiben vom 12. September 2001 - dieses enth344lt keinen Eingangsstempel; die in der Akte davor und dahinter abgehefteten Vorg344nge sprechen allerdings daf374r, dass es nicht vor dem 25. September 2001 zu den Akten gelangt ist - ein umfangreiches Erg344nzungsgutachten vorgelegt. Im Rahmen der Terminsverf374-gung vom 25. Oktober 2001 sind dann im 334brigen nicht nur die Sachverst344ndi-gen Prof. Br. und Prof. T. , sondern auch - unter Formulierung einer neuen Beweisfrage - ein weiterer Sachverst344ndiger geladen worden. Hier-mit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. 31 ee) Die mit der Revisionserwiderung vom Kl344ger erhobene Gegenr374ge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Anberaumung des ersten Verhandlungstermins am 11. August 1997 sowie dem sp344teren Beweisaufnahmetermin am 5. September 2001 sei als pflichtwidrige Verz366gerung des Verfahrens zu bewerten, ist unbe-gr374ndet. 32 - 19 - Die Zivilprozessordnung - damals 247 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., jetzt 247 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. - erlaubt im Berufungsverfahren die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung. Im Falle der Zuweisung ist der Einzelrichter unter anderem befugt, vorbereitende Ma337nah-men (247 273 ZPO) zu treffen. Er hat im Termin mit den Parteien die Sach- und Rechtslage zu er366rtern, insoweit auch das richterliche Fragerecht (247 139 ZPO) auszu374ben und die Parteien auf von ihnen 374bersehene Gesichtspunkte hinzu-weisen, ferner gegebenenfalls Auflagen zu erteilen. Daneben steht auch die allgemeine Aufgabe, in jeder Lage des Verfahrens auf eine g374tliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein. Nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt 247 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) ist auch die Erhe-bung einzelner Beweise erlaubt (siehe im Einzelnen zu den Aufgaben und Be-fugnissen des Einzelrichters nach 247 524 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 524, Rn. 8 f; Wieczorek/R366ssler, ZPO, 2. Aufl., 247 524 Rn. C, C I). Bei der Entscheidung 374ber die Zuweisung an den Einzelrichter handelt es sich um eine in das Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rn. 3, 6; Wieczo-rek/R366ssler, aaO Rn. B; zur entsprechenden Rechtslage nach 247 527 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.: M374nchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 527 Rn. 3, 19; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 527 Rn. 3; Wieczorek/Sch374tze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., 247 527 Rn. 5, 7). Diese unterf344llt dem Anwendungsbereich des 247 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Zuweisung an den Einzelrichter nicht beanstandet. 33 2. Da die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu einer insgesamt 34-monatigen Verz366gerung des Vorprozesses gekommen, teilweise rechtsfeh-lerhaft ist, fehlt die Grundlage f374r die darauf aufbauenden Feststellungen zur verz366gerungsbedingten Vereitelung der Durchsetzung der kl344gerischen An- 34 - 20 - spr374che. Hierzu bedarf es - unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des Se-nats zu 1 - neuer Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese er374brigen sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb, weil der Klage aus an-deren Gr374nden der Erfolg versagt werden m374sste. a) Eine Haftung des beklagten Landes scheidet insbesondere nicht des-halb aus, weil das Landgericht eine Pflichtverletzung der mit dem Vorprozess befassten Berufsrichter verneint hat und es damit bei Anwendung der soge-nannten Kollegialgerichts-Richtlinie jedenfalls an einem Verschulden fehlt. 35 Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erw344gung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Gesch344fte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher 334berlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer F374lle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. nur Staudinger/Wurm, aaO Rn. 211; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., 247 839 Rn. 296). Insoweit trifft nach der st344ndigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bun-desgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. M344rz 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Ver-schulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtst344tigkeit als objektiv rechtm344337ig angesehen hat. 36 Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz auch f374r die richterliche T344tigkeit gilt (so Senat, Urteil vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 346; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, NJW-RR 1992, 919 f; 37 - 21 - jeweils amtsrichterliche T344tigkeiten betreffend), kann genauso dahinstehen wie die Frage, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Land-gerichts sei bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruhe und insoweit nicht sorgf344ltig erfolgt sei (zu dieser Einschr344nkung der Richtlinie vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87, NJW 1989, 1924, 1926; vom 2. April 1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878; und 18. November 2004 - III ZR 347/03, VersR 2005, 1582, 1583), rechtsfehlerfrei ist. Denn Voraussetzung f374r die Anwendung der Kollegi-algerichts-Richtlinie ist, dass der Beamte eine zweifelhafte und nicht einfach zu l366sende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. etwa RGZ 156, 34, 51; Senat, Urteile vom 28. April 1955, aaO; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61, VersR 1963, 628, 630; vom 10. Oktober 1963 - III ZR 155/62, VersR 1964, 63, 64; und 14. Dezember 1978 - III ZR 77/76, BGHZ 73, 161, 164). Derartige ernsthafte Zweifelsfragen k366nnen sich zwar auch bei der Anwendung und Auslegung verfahrensrechtlicher Vor-schriften stellen, nicht aber, wenn - wie hier - zeitliche Verz366gerungen im Zu-sammenhang mit einer richterlichen Unt344tigkeit bzw. versp344teten richterlichen T344tigkeit in Rede stehen. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine anderweitige Ersatz-m366glichkeit nach 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Zwar steht dem Gesch344-digten ein Amtshaftungsanspruch im Falle einer fahrl344ssigen Amtspflichtverlet-zung nur zu, wenn er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Er braucht sich jedoch nicht auf weitl344ufige, unsichere oder im Ergebnis zweifel-hafte Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen. Die Ausnutzung anderweitiger Ersatzm366glichkeit muss ihm in diesem Sinne zumutbar sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 126; Beschluss vom 26. M344rz 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109; Urteil vom 38 - 22 - 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 2 Zumutbarkeit 3). Zu Unrecht beanstandet insoweit die Revision, dass dem Kl344ger Schadenser-satzanspr374che aus 247 826 BGB gegen den Sachverst344ndigen Ba. zust374n-den. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, dass der Kl344ger nach der f374r ihn 374berschaubaren Sachlage schwerlich einen Sch344digungsvorsatz des Sach-verst344ndigen h344tte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfall auch h344tte beweisen k366nnen. Bei dieser Sachlage sei ihm ein Prozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverst344ndigen fallende Verz366gerung ohnehin nicht mit der Gesamtver-z366gerung des Vorprozesses decke, was im Rahmen der anzustellenden Kausa-lit344tsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich ge-zogen h344tte. Soweit die Revision hierzu - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 - darauf verweist, dass es f374r die Annahme eines Sch344digungsvorsatzes ausreiche, dass der Sachverst344ndige leichtfertig gehandelt und die Sch344digung der Prozessbeteilig-ten billigend in Kauf genommen habe, hat dies das Berufungsgericht, wie die im Urteil zitierte Rechtsprechung zeigt, bei seiner tatrichterlichen W374rdigung nicht 374bersehen. - 23 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverwei-sen. 39 Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2010 - I-11 U 27/06 -
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