BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 321/02 vom20. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr undGalkebeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammerdes Landgerichts Hannover vom 27. August 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Gründe I.Die Klägerin macht gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagteeinen Anspruch aus Gewinnzusage (§ 661a BGB) geltend. Das Amtsgericht hatdie Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagtezur Zahlung von 5.036,23 nrnn! "#$%r&('*)%r,+-nder von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag, die Klageabzuweisen, weiter.II.Die Revision ist unzulässig. - 3 -Die Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht dieKlage für begründet gehalten und der Klägerin einen Anspruch gemäß § 661aBGB auf Leistung eines versprochenen Preises zuerkannt hat. Diese Revisionist nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelzulassungwirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.Die Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassungder Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor,aber aus den Entscheidungsgründen. Dort hat das Berufungsgericht ausge-führt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2Nr. 1 ZPO) der Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche ausGewinnmitteilungen gemäß § 661a BGB zuzulassen. Die Zulassung sei zudemzur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frageder internationalen Zuständigkeit von den Instanzgerichten unterschiedlich be-urteilt werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall ZPO). Diese Erwägungen lassendeutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisions-gerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit derKlage vor einem deutschen Gericht gesehen hat. Die materiellrechtliche Beur-teilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - fürnicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Revisionauf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsurteil vom10. Mai 2001 - III ZR 262/00 - NJW 2001, 2176, 2177 m.w.N., insoweit inBGHZ 147, 394 nicht veröffentlicht).Die Revision wendet sich jedoch nicht gegen die Zulässigkeit der Klage,derentwegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts allein eröffnet ist - 4 -(vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527;MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel 2002 § 543 Rn. 45). Sie hält dieinternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vielmehr für gegeben, sodaß diesbezüglich ein Revisionsangriff nicht vorliegt. Die Revision war mithingemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.RinneWurm Kapsa Dörr Galke
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