BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 321/08 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte zu 1: - Prozessbevollm344chtigter zu 2: - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageantr344ge zu I und II betrifft. Im 334brigen (Klageantrag zu III) wird die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zur374ckgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Begr374ndung auf sein Urteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt erg344nzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Anspr374chen der Be-klagten zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zul344ssige 304nderung des Klageantrags dar-stellt. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-de aus dem zur374ckgewiesenen Teil nach einem Wert von 5.378,79 200 und 19,1 % der nach einem Wert von 28.182,40 200 be-rechneten au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tra-gen. - 3 - Der Wert f374r die au337ergerichtlichen Kosten setzt sich wie folgt zu-sammen: Zahlungsantrag 20.119,33 200 Klageantrag zu II 2.684,28 200 Klageantrag zu III 5.378,79 200 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8703/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2701/08 -
Full & Egal Universal Law Academy