BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 32/11 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Anhalt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses bietet. Die Klägerin hat ausweislich ihres ausdrücklich angekündigten Re visionsantrags die Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 1., der in der Berufungsinstanz Honoraransprüche in Höhe von angegriffen. Die von der Klägerin geltend gemachte teilweise Feststellungsinteresses betrifft die Frage der Zulässigkeit des Widerklageantrags zu 1. und berührt nicht dessen Streitwert. Auch kann angesichts ihres uneingeschränkt in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Antrags auf Abweisung des Widerklageantrags zu 1. kein konkludentes (Teil - )Anerkenntnis angenommen werden, was im Übrigen den Streitwert auch nicht ermäßigen würde, sondern allenfalls die Frage der Kostentragungspflicht betreffen könnte. Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I - 21 U 60/10 -
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