BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 32/11 vom 18. August 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 durch den V izepräsidenten Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann , Wöstmann, H u- cke und Tombr ink beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740 festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbez o- gen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgericht s- hof gestellt. 1. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und in d er Bewertung unbeanstandet sind d ie Klageanträge mit einem Wert von 2,1 Mi o. und der Widerklageantrag zu 2 mit einem Wert von 1.740 2. Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Rev i- sionsverfahren mit 26.250 .000 a) Gegenstand des Widerklageantrags zu 1 ist die (negative) Festste l- lung, dass d ie Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom 1 2 3 4 5 - 3 - 11./13. Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Proj ekts war. Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des Beratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfalle n- den Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K . W . hinsichtlich des möglicherweise einmal später zu realisierenden Baus eines Kraftwerks in C . stand ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26.250.000 b) Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert s o hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352 , 353 ). Dementsprechend ist der Widerkl a- geantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Strei twertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahr en (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740 e- richts vom 7. Dezember 2003) den Widerklageantrag zu 1 mit 26.250.000 bewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Si cht Vergütung s- ansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen können . c) Von diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Klägerin beruft sich nunmehr - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - d a- rauf, es h abe sich ergeben, dass das Joint venture nicht so verfestigt gewesen sei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. De s- halb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Kl ä- gerin nicht als hoch zu bewerten. Dies ge lte erst recht, nachdem inzwischen die 6 7 - 4 - Beklagte den Joint venture - Vertrag gekündigt habe und deswegen ausg e- schlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen kön n- ten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklagea n- tr ags zu 1. Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt. d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten bela s- te sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne B e- lang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freige standen, den Widerklageantrag zu 1 (sofort) anzuerkennen, um so nach § 93 ZPO eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegrü n- dung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zum Gegenstand des Rev i- sionsv erfahrens ge mach t , obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können. Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.201 0 - I - 21 U 60/10 - 8
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