BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 32/11 vom 26. April 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschloss en: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2010 - I - 21 U 60/10 - wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss d es Senats vom 26. Ja - nuar 2012 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 10. April 2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. 1. Soweit die Klägerin aus der Nichterwähnung des Kausalitätserforderni s- ses als Voraussetzung für ihre n Anspruch schließt, dass dies nicht gewollt g e- wesen sei, setzt sie ihre Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Rechtsfehler der Auslegung des Berufungsgerichts sind damit nicht aufgezeigt. 2. Zur Bewertung d es Vertrags zum "S . " - Projekt wiederholt sie ihren bisherigen Sachvortrag. Eine abweichende Beurteilung als im Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 zugrunde gelegt, rechtfertigt sich daraus nicht. Soweit die Klägerin hier auf ein Missverständnis ihres Petitums ab stellt, greift dies ebe n- 1 2 3 - 3 - falls nicht durch. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Senat sind nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgr und des Vertrags über das "S. " - Projekt am Erfolg aller weiteren Projekte beteiligt sein sollte. Vielmehr i st der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Klägerin geltend machen wollte, der Vertrag über das "S . " - Projekt habe ebenfalls kein Kausalitätserfordernis vorgesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie bereits ausgeführt - diesen Vortrag als nicht durchgreifend erachtet. 3. Die Rügen der Klägerin zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Z . greifen - wie im angegebenen Senatsbeschluss bereits dargelegt - nicht durch, da die Beweisaufnahme nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war. 4. Soweit die K lägerin nochmals darauf abhebt, dass die Dokumentation ihrer Leistungen - insbesondere, da diese auch mündlich erbracht hätten we r- den kön n en - nur schwerlich möglich sei, wiederholt sie damit ihren bereits vo r- gebrachten Sachvortrag. Für eine abweichende Be urteilung gibt er keinen A n- lass. 5. D ie weitere Rüge der Klägerin bleibt erfolglos , das Berufungsgericht h a- be den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz einer beiderseits intere s- sengerechten Auslegung verletzt. Sie wiederholt die nach ihrer Auffassun g vorzunehmende Auslegung des Vertrags. Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht zeigt sie damit jedoch nach wie vor nicht auf. 6. Unbeschadet der Frage, ob der Vortrag zum generellen Ausschluss von Eigengeschäften aus der Replik vom 14. D ezember 2011 bereits mit der Rüge in der Revisionsbegründung, die Beklagte habe die Klägerin " k alt gestellt " , ei n- geschlossen und rechtzeitig geltend gemacht worden ist, verbleibt es im Übr i- 4 5 6 7 - 4 - gen bei der Bewertung des Senats, dass die Auslegung des Berufungsge richts auch insoweit keine Rechtsfehler aufweist. Die Klägerin wiederholt in ihrer Ste l- lungnahme im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Sachvortrag. 7. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, die von der Beklagten erhaltenen Informat ionen hätten nur Projekte betroffen, die nicht zum Erfolg geführt und damit auch keinen Honoraranspruch ausgelöst hätten. Dies ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Dies könnte nur dann anders zu bewerten sein, wenn die Beklagte treuwidrig den Erfolg dieser Projekte verhi n- dert hätte, was aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Es verbleibt deshalb bei der rechtlichen Bewertung, dass die Verneinung eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 162 BGB analog durch das Ber u- fungsge richt vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist . Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I - 21 U 60/10 - 8
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