BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 32/11 vom 26. Januar 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters besch lossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. De - zember 2010 - I - 21 U 60/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurüc k- zuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eine s Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts - und Honorara n- sprüche gegen die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlo s- senen Beratungsvertrags vom 11./13. M ai 2006 geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Beratungsvertrag o h- ne Tätigkeits - und Kausalitätsnachweis keine Vergütungsansprüche zustehen. Zudem verlangt sie die Herausgabe eines zur Durchführung des Vertra gs der Klägerin zur Verfügung gestellten Mobiltelefons. 1 - 3 - Die Klägerin befasst sich mit Unternehmensberatung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der persönlichen Beratung von Vorständen großer Ko n- zerne und von Inhabern mittelständischer Unternehmen bei der Übernahme und dem Verkauf von Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene . Die Beklagte ist ein international tätiges Stromversorgungsunternehmen. Die Parteien schlossen am 11./13. Mai 2006 einen Bera tungs ver trag, der insbesondere folgen de Klauseln enthält : "Präambel Die R . beabsichtigt, in den kommenden Jahren ihre Marktpr ä- senz in Polen durch den Erwerb von weiteren Beteiligungen an Unternehmen der Stromwirtschaft und/oder durch den Bau oder die Übernahme von Kraftwerken ausz ubauen. Der Berater ist mit den Marktverhältnissen in Polen vertraut und besitzt entspreche n- de Erfahrungen, die es ihm ermöglichen, R . bei der Erreichung ihrer Ziele im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an den vorst e- hend genannten Unternehmen oder bezügli ch der Genehmigung für den Bau von Kraftwerken zielgerecht zu unterstützen. § 1 Pflichten des Beraters (1) Der Berater wird den Vorstand der R . sowie von diesem bestimmte einzelne Personen des zuständigen Managements beim Erwerb von Beteiligungen, bei der Vorbereitung und Durchführung von Privatisierungsverfahren von Unternehmen der Stromwirtschaft und bei der Erlangung der Genehmigung für den Bau bzw. bei der Übernahme von Kraftwerken in Polen beraten (nachfolgend "Projekte" genannt). Seine Beratu ng u m fasst insbesondere die folgenden Leistungen, die, soweit der Berater dies für zweckdienlich hält , auch in mündlicher Form erfolgen können: 2 3 - 4 - a) Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Strategie für die Durchführung der Projekte; b) Beratung im Rahmen der Umsetzung der Strategie bezü g- lich der Projekte; c) Beschaffung der für die Durchführung der Projekte releva n- ten Informationen einschließlich der Beobachtung des Marktumfeldes unter Berücksichtigung der in - und ausländ i- schen Konkurrenzsituation; d) Herstel lung der für R . notwendigen Kontakte zu den En t- scheidungsträgern einschließlich der Vorbereitung, Ber a- tung und Teilnahme an Besuchen und Verhandlungen g e- meinsam mit dem Vorstand von R . bzw. einem von di e- sem bestimmten Mitglied des Managements mit Ent sche i- dungsträgern, Behörden, Unternehmen und sonstigen Dri t- ten vor Ort, soweit der Vorstand von RWE dies verlangt und aus Sicht des Beraters sinnvoll erscheint; (2) Der Berater ist verpflichtet, kontinuierlich die aktuelle Entwic k- lung vor Ort und deren E influss auf die Projekte zu beobac h- ten und entsprechende Informationen an R . weiterzugeben. Des Weiteren hat der Berater sicherzustellen, dass er im Rahmen des Geschäftsüblichen für den Vorstand von R . sowie für einzelne, von diesem bestimmte Mitarbe iter des z u- ständigen Managements erreichbar ist. (3 - § 2 Vergütung des Beraters (1) Im Falle des Erwerbes (direkt oder indirekt) von Beteiligungen mit üblicherweise daraus resultierenden Rechten an Unte r- nehmen der Stromwirtschaft oder der Erlangung v on Gene h- migungen für den Bau von Kraftwerken oder deren Erwerb in Polen erhält der Berater ein Erfolgshonorar bezogen auf den Unternehmenswert der Beteiligung bzw. der Investitionssu m- me des genehmigten Kraftwerkes bzw. im Erwerbsfall des Kaufpreises von üb ernommenen Kraftwerken und/oder damit zusammenhängenden Assets. Für die ersten 500 Mio. EUR des Wertes eines Projektes beträgt der Honorarsatz 3 %, für den Wertbereich von 500 Mio. EUR - 1.0 Mrd. EUR 2 %, für den Wertbereich über 1 Mrd. EUR 1 %. Bezüglich der Berec h- nung des Honorars einschließlich der Höhe des Honorarsa t- - 5 - zes wird jedes Projekt gesondert abgerechnet, ausgenommen davon sind die Fälle aufgestockter Beteiligungen (s.u.) Nachdem das vorstehende Honorar ausschließlich als e r- folgsabhängig ver einbart ist, entsteht der Anspruch auf Za h- lung des Honorars nur und sobald eine Beteiligung im Sinne dieses Vertrages erworben worden ist, d.h. wenn die beiden vorstehend aufgeführten Voraussetzungen (Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrages sowie rec htswirksamer Übergang der Anteile auf R . oder ein Konzernunterne h- men) erfüllt sind. Spätere Rückabwicklungsmöglichkeiten bleiben außer Betracht (2) Mit der vorgenannten Vergütung sind sämtliche für den Ber a- ter in diesem Zusammenhang entstandenen bzw . entstehe n- den Kosten oder sonstigen Verpflichtungen abgegolten, abg e- sehen von Flug - und Übernachtungskosten, die dem Berater für vom Vorstand der R . veranlasste Terminwahrnehmu n- gen entstehen (3 - 4) § 3 Exklusivität Während der Laufzeit dieses Ver trages und bezogen auf Akquis i- tionen in Polen vereinbar en die Parteien eine wechselseitige E x- klusivität, d.h. der Berater wird nicht für ein Konkurrenzunterne h- men von R . tätig sein und R . wird keinen Beratervertrag mit dem Beratungsprofil dieses Vert rages mit einem Dritten abschli e- ßen. Die Parteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich, den Vertrag absolut vertraulich zu behandeln. § 4 Laufzeit (1) Dieser Vertrag beginnt ab dem 1. Mai 2006 und wird im Hi n- blick auf die Langfristigkeit der Projekte für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 2 Jahre, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten von e i- ner der Parteien gekündigt wird. - 6 - (2) Im Fall der Beendigung des Vertrages erhält der Berater die Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 davon unabhängig, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 in einem Zeitraum von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt eintreten. Letzteres gilt nur, wenn Verhandlungen bezüglich eines konkreten Projektes in dem Vertragszeitraum begonnen haben und nach der Ve r- tragslaufzeit nicht nachhaltig unterbrochen wurden und wenn nach der Vertragslaufzeit kein neuer Verhandlungs - bzw. Ve r- fahrensbeginn erfolgte. Alle weitergehenden Vergütungsa n- sprüche sind ausgeschlossen." Der Vertrag wurd e kurze Zeit später ergänzt. Es wurde vereinbart, dass auch Projekte, die außerhalb Polens liegen, von dem Vertrag erfasst werden sollten, wenn sich die Informationen dazu aus dem Kontakt zu dem polnischen Netzwerk der Klägerin ergäben. Im März 2007 wurde der Vertrag erneut e r- gänzt. Die Parteien vereinbarten, dass unter dem Erwerb einer Beteiligung im Sinne des Vertrags auch die Übernahme von Anteilen im Rahmen eines "Joint Venture" fallen sollten. Zur Durchführung des Beratungsvertrags erhielt die Kl ä- gerin von der Beklagten ein abhörsicheres Mobiltelefon ausgehändigt . In der Folgezeit wechselten die Vorstandsmitglieder der Beklagten. D a- nach führte sie Verhandlungen über die Übernahme von Beteiligungen, ohne die Klägerin einzubeziehen. Die Aktivitäten de r Beklagten führten dazu, dass si e im Rahmen eines Joint Venture Anteile an den Windparks S . und T . erwarb. Nachdem die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hatte, bea n- spruchte sie von der Beklagten ein Beratungshonorar auf der Grundlage des zw ischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Die Klägerin hatte bezüglich dieser Projekte keine Tätigkeiten entfaltet. Weiterhin erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte beabsichtigte, ohne ihre Inanspruchnahme in weitere Projekte in Pommern und Masuren zu in vestieren. Dabei handelte es sich um Windkrafta n- 4 5 - 7 - lagen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde von der Bekla g- ten zum 30. April 2011 gekündigt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem zwischen den Pa r- teien geschlossenen Vertra g um einen solchen sui generis handele, auf den die Vorschriften des Maklerrechts nicht anwendbar seien. Ihr Honoraranspruch en t- stehe unabhängig von einer konkreten Beratungstätigkeit der Klägerin und sei allein von dem Erfolg eines jeweiligen Projekts abh ängig. Das Honorar sei die Gegenleistung dafür, dass die Klägerin der Beklagten langfristig und exklusiv ihr Netzwerk und ihre Beratung zur Verfügung stelle. Nach dem Vorstandswechsel habe die Klägerin auch keine Beratungsleistung mehr erbringen können, we il die Beklagte sie nicht mehr über anstehe nde Projekte unterrichtet habe. Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, die B e- klagte zu verurteilen, über die Projekte zu den Windparks T . und S . Auskunft zu erteilen und die zur Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie festzustellen, dass sich der Beratungsvertrag zwischen den Parteien auch auf den Erwerb von Beteiligungen inklusive Eingehen von Joint Ven ture sowie die Erlangung von Genehmigungen für den Bau und den Erwerb von Kraftwerken der Beklagten hinsichtlich der beabsichtigten Win d- parks in Masuren und Pommern bis zum 30. April 2011 erstreckt . Die Beklagte hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die Klägerin auch für alle weit e- ren unter den Be ratungsvertrag fallenden Projekte keinen Vergütungsanspruch habe, ohne dass die Klägerin eine für das Zustandekommen eines Projekts u r- sächliche Tätigkeit entfaltet habe . Sie hat weiter beantragt, die Klägerin zu ve r- urteilen, das überlassene Mobiltelefon he rauszugeben. 6 7 - 8 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- geben. Mit der Berufung hat die Klägerin nicht nur die Klageabweisung und die Verurteilung auf die Widerklage bekämpft, sondern darüber hinaus die Verurte i- lung der Beklagte n beantragt, Auskunft über Art und Umfang des in Polen mit dem Unternehmen K . V . S.A. eingegangenen Joint Venture zu dem Steinkohle kraftwerk C . zu erteilen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre A nträge weiter. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zula s- sung der Revision nicht vorliegen und diese keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Voraussetzu ngen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Das Berufungsgericht hat nach Beweisau f- nahme den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ausgeleg t und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Vergütung der Beklagten nur geschuldet sei, wenn die K lägerin auch eine für den Erfolg des einzelnen Projekt s kausale (B e- ratungs - )Leistung erbracht habe. Dementsprechend stü nden der Klägerin keine Ansprüche zu. Die Widerklage , mit der die Feststellung begehrt w erde , dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen , und nach Ablauf des Vertrags das seitens der Beklagten der Klägerin überlassene Mobiltelefon zurückzugeben se i, sei begründet . 8 9 10 11 12 - 9 - Der Ausgang des Rechtsst reits hängt entscheidend von der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrags ab. Die bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach §§ 133, 157 BGB zu beach tenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesgeric ht s- hofs hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72/11 Rn. 18 mwN), so dass insoweit keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Auch die Be wertung des Verhaltens der Beklagten unter dem G e- sichtspunkt der Treuwidrigkeit im Sinne des § 162 BGB ist eine Frage, die allein nach den Umständen des Einzelfal ls zu beantworten ist . 2. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Di e Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. a) Die Rüge der Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufung s- gerichts sei nach dem geschlossenen Vertra g für das Entstehen der Honora r- forderung nicht erforderlich, dass sie für ein bestimmtes Projekt konkrete Ber a- tungsleistungen erbracht habe, greift nicht durch. aa) Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualverei n- barungen durch den Ta trichter nur darauf hin , ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff u m- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat ( st. Rspr. ; vgl. nur S e- natsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14). 13 14 15 16 - 10 - bb) Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerin, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts treffe es nicht zu, dass die Klägerin im Rahmen der Projekte überhaupt nicht tätig geworden wäre. Sie h a- be ihr Netzwerk in Polen, über das sie unstreitig verfügt habe, exklusiv zugun s- ten der Beklagten weiter unterhalten. Sie habe des Weiteren die in § 1 Abs. 2 des Vertrags bezeichneten Leistungen erbracht, die von einem konkreten Pr o- jekt der Beklagten unabhängig gewesen seien. Sie habe auch unstreitig das Wettbewerbsverbot beachtet, das ihr in § 3 des Vertrags auferlegt worden sei. Das Berufungsgericht hat seine r Auslegung nicht zugrunde gele gt, dass die Klägerin überhaupt keine Tätigkeiten entfaltet habe. Vielmehr hat es au f- grund der Vertragsauslegung als wesentlich angesehen, dass die Klägerin b e- zogen auf die einzelnen Projekte, für die sie Beratungshonorar verlange, Lei s- tungen er bracht habe n müss e. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin für die hier streitgegenständlichen Projekte keinerlei konkrete Beratungsleistungen erbracht ha t . Das Berufungsgericht hat seiner Auslegung auch nicht zugrunde gelegt, dass die Klägerin nicht ihr Netzwerk od er äh nliches unterhalten habe. Dem B e- rufungsgericht kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, es sei von einem unzutreffenden Sachverha lt ausgegangen . cc) Fehl gehen a uch die weiteren Rügen der Klägerin, das Berufungsg e- richt habe sich vom Wortlau t der auszulegenden Erklärung entfernt , da d er Wortlaut des Ver trags an keiner Stelle ergebe , dass eine Kausalität der Ber a- tungsleistung für die Verwirklichung eines Projekts erforderlich sei. Soweit in der Präambel von "zielgerichteter" Unterstützung die Rede sei, sei damit Final i- tät und nicht Kausalität gemeint. Vertragliche Pflichten stünden regelmäßig im Vertrag und nicht in de ssen Präambel. 17 18 19 - 11 - Die Rüge greift nicht durch, da das Berufungsgericht sich vom unstreit i- gen Erklärungstatbestand nicht entfer nt hat. Es hat an keiner Stelle zugrunde gelegt, dass der Wortlaut ausdrücklich eine Kausalität der Beratungsleistung verlange. Gleichwohl hat es aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen dies als gewollt angenommen. Ein Rechtsfehler bei der Auslegung ist von der Klägerin damit nicht aufgezeigt worden. dd) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend , im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts könne aus der Höhe des vereinbarten Honorars nicht darauf geschlossen werden, dass nur für konkrete Beratungsl eistungen bei der Verwirklichung eines Projekts Honorar zu zahlen sei: Die Größenordnung en t- spre che nämlich derjenigen, die in einem vorangegangenen (zwischen der Kl ä- gerin und der R . Plus AG zustande gekommenen) Beratungsvertrag angefa l- len sei, der dem Erwerb der Anteile an dem Unternehmen "S . " zugrunde gelegen habe; a uch dort habe die Beklagte das Honorar bezahlt, ohne einen Tätigkeitsnachweis verlangt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers bei der Au s- legung rech tsfehlerfrei auseinandergesetzt. Unstreitig ist, dass die Klägerin bei dem Projekt "S . " kausale Beratungsleistungen erbracht hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der benannten Zeugen die Kläg e- rin rechtsfehlerfrei für beweisfäll ig erachtet hinsichtlich ihres Vortrags zum "S . " - Projekt und dessen Auswirkung auf den hier streitgegenständlichen und auszulegenden Vertrag. Da die Beweisaufnahme schon nicht im Sinne der Klägerin ergiebig war , bestand entgegen der Auffassung der R evision für das Berufungsgericht keine Veranlassung , sich mit der Glaubwürdig keit des Zeugen Z . auseinanderzusetzen. 20 21 22 - 12 - ee) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, aus der Exklusivitätsreg e- lung in § 3 des Vertrags dürfe nicht der Schluss gezogen w erden, nach dem Willen der Vertragsparteien sei nur eine kausale Beratungsleistung zu honori e- ren, da ansonsten durch die Einschaltung eines anderen (weiteren) Beraters der Klägerin kein Nachteil drohe (sondern im Gegenteil die Klägerin davon im Erfolgsfal le nur profitieren würde): Denn d er Sinn der Exklusivitätsregel des § 3 des Vertrags liege vor allem darin, dass ein anderer von der Beklagten eing e- schalteter Berater wegen mangelnder Abstimmung mit dem Netzwerk der Kl ä- gerin in Polen vor Ort die Verhandlun gen der hier streitenden P arteien mit ihren polnischen Vertragspartnern nachhaltig habe stören und die be kanntlich gerade gegenüber deutschen Verhandlungspartnern noch immer besonders zurückha l- tend en polnischen Verhandlungspartner verwirren und damit den E rfolg des Projekts einschließlich des Honoraranspruchs der Klägerin unnötig gefährden könne. Das Berufungsgericht hat sich widerspruchsfrei mit dem § 3 des Vertrags auseinandergesetzt. Dass das Berufungsgericht dem Klägervortrag insoweit kein wesentli ches Gewicht beige messen hat , ist rechtlich nicht zu beanstanden. D ass die Beklagte selbst Projekte ausfindig machen und gegebenenfalls Ve r- handlungen führen durfte, h ätte das Netzwerk der Klägerin ebenfalls stören können. Die Exklusivitätsregel in § 3 ist deshalb nicht allein im Hinblick auf den Schutz des Netzwerks der Klägerin und der Vermeidung der Verwirrung von polnischen Verhandlungspartnern zu erklären. 23 24 - 13 - ff) Durch die Erwägung der Revision, bei derart großen und langwierigen Energieprojekten, wie sie die Beklagte in Polen in A ngriff habe nehmen wollen, sei ein Kausalitätsnachweis außerordentlich schwierig zu führen, wird die Wü r- digung des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Beratungsleistungen auch mündlich hätten erbracht werden können und sich die weiter geschuldeten Tätigkeiten einem exakten Nachweis hinsichtlich der Kausalität entzögen. Ein wesentlicher Teil der Leistungen ber u- he auf dem Netzwerk der Klägerin, dass sie zu ihrem Betriebsgeheimnis zähle. Die Beiträge der Klägerin zu den Projekten der Beklagten entzögen sich mithin nicht nur ihrer Messbarkeit, sondern auch ihrer Darstellbarkeit. Damit zeigt die Klägerin einen Rechtsfehler der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht auf. Es ist nic ht erkennbar, dass z . B. die Beratungsleistungen und auch die in mündlicher Form erbrachten nicht dokumentiert werden könnten. Schwierigke i- ten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität der Beratungsleistungen können prozessual auf der Ebene der Anforderung en an die Darlegung und den Nac h- weis der Kausalität berücksichtigt werden. Daraus folgt nicht zwingend, dass überhaupt keine rlei konkret projektbezogene Beratungsleistung en erbracht werden müssen, um die vereinbarte Provision zu verdienen . Ebenso weni g ist die Überlegung des Berufungs gerichts, es sei unter Geschäftsleuten üb lich , dass eine Vergütung nur für erbrachte Leistungen g e- zahlt werde, beziehungsweise, Leistungen ohne angemessene Gegenleistu n- gen seien im Geschäftsleben ein Ausnahme fall, deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen, weil die Revision besondere Fallkonstellationen benennt, bei denen eine Provision ohne eine konkrete Tätigkeit für den Erfolg ver dient wird. 25 26 - 14 - b ) Vergeblich beanstandet die Revision , die Beklagte habe sich, was das Berufu ngsgericht verkannt habe, treuwidri g v erhalten , weil sie der Klägerin seit Mai 2007 bewusst Informationen über die von ihr in Polen verfolgten Objekte vorenthalten habe. I nsoweit zeigt die Klägerin keine Rechtsfehler auf. Das B e- r u fungsgericht hat in rechtl ich nicht zu beanstanden der Weise darauf abgestellt, dass der Beklagten Eigengeschäfte ohne Beteiligung der Klägerin jederzeit möglich sein sollten. Die Rüge der Klägerin, bei einer Gesamtschau der Ve r- tragsklauseln ergebe sich " im Umkehrschluss " , dass Eige ngeschäfte der B e- klagten nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zugelassen sein sollten, ist erstmals im Revisionsverfah ren in der Replik vom 14. Dezember 2011 , also verspätet erhoben worden und schon deshalb nicht durchgreifend. Davon a b- gesehen gibt d er Wortlaut des Vertra ges keinen Hinweis darauf, dass Eigeng e- schäfte ausgeschlossen sein sollten. Es wäre aber, nachdem § 3 des Vertrags (nur) die Einschaltung anderer Berater verbietet, zu erwarten gewesen, dass der Ausschluss von Eigenge schäfte n im Vertr agstext erwähnt wird , so er g e- wollt gewesen wäre. Die übrigen von der Klägerin angesprochenen Vertragsr e- gelungen lassen sich unschwer mit der Möglichkeit von Eigengeschäften ve r- einbaren, weil sie jeweils Gültigkeit für solche Projekte haben, die die Kläger in der Beklagten benennt oder bezüglich derer die Beklagte die Beratungsleistu n- gen der Klägerin in Ansp ruch nimmt . Dami t war die Grundstruktur des Vertrags auch darauf angelegt, dass nicht be i jedem Projekt die Klägerin ein Honorar verdienen würde. Zu treffe nd hat das Berufungsgericht in die Bewertung mit eingestellt, dass die Klägerin nicht gänzlich von Beratungsleistungen ausg eschlossen worden ist, sondern weiterhin Informationen zu einzelnen Projekten erhalten hat . Vertretbar hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die Klägerin es jederzeit in der Hand hatte, selbst Projekte für die Beklagte ausfindig zu machen und der B e- 27 28 - 15 - klagten zu benennen und so im Falle der Verwirklichung Honorare zu verdi e- nen. Vertretbar und rechtlich nicht zu beanst anden hat das Berufungsgericht deshalb ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 162 BGB an a- log verneint. Die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe es bei der von dem B e- rufungsgericht vorgenommenen Auslegung praktisch in der Hand, durch Nich t- v ollzug des Vertrags die Entstehung der Honoraransprüche zu verhindern, ist deshalb unbegründet. I n d iesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Revision nicht, die Klägerin sei nach dem Vertrag nicht verpflich tet gewesen , Projekt e ausfindig zu ma chen . Der Klägerin war es freigestellt, durch Eigeninitiative Honorare zu ver dienen. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht e, so rech t- fertigt es dies nicht, gegenüber der Beklagten den Vorwurf t reuwidrig en Verha l- tens zu erheben. c ) Die Rüge der Klägerin, es sei jedenfalls eine ergänzende Vertragsau s- legung dahin vorzunehmen, dass bei Eigengeschäften der Beklagten ohne B e- ratungsleistungen der Klägerin 50 % des vertraglich vereinbarten Honorars z u- stehe , greift nicht durch. Nach der Auslegun g des Vertrags liegt keine Vertrag s- lücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre. d ) Da die Klägerin k eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Z u- standekommen eines Pro jekte war oder s ein kön n- te, ist die Klage unbegründet und zugleich die Widerklage begründet; hinsicht - 29 30 31 - 16 - lich des überlassenen Mobiltelefon s besteht das von der Klägerin geltend g e- machte Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Sei ters Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 - I - 21 U 60/10 -
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