BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 322/00Verkündet am: 24. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien aufWidersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu einge-reichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumungzu geben.BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00 -OLG München LG Memmingen - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke undDr. Graffür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom14. September 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von(noch) 128.900,00 DM in Anspruch, weil der Beklagte ihr Deckscheine für zweiStuten nicht herausgegeben hat.Die Parteien, die seinerzeit beide Araberpferde züchteten, hatten 1986eine Deckgemeinschaft vereinbart und den Araberhengst A. gepachtet. Die - 3 -Klägerin ließ ihre Stuten von dem bei dem Beklagten untergestellten Hengstdecken. Der Beklagte erstellte die zum Abstammungsnachweis bei Pferden er-forderlichen Deckscheine, händigte sie jedoch der Klägerin nicht aus.Da die Klägerin später in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurden diePferde As. und R., die von den von A. gedeckten Stuten Ra. undRah. abstammten, von einem Gläubiger der Klägerin gepfändet und zur Ver-steigerung gebracht. Die Klägerin behauptet, die Pferde hätten nur wegen derfehlenden Deckscheine lediglich 3.100,00 DM (As.) und 3.000,00 DM(R.) erbracht. Der tatsächliche Wert der Tiere als Zuchtpferde habe50.000,00 DM (As.) und 85.000,00 DM (R.) betragen.Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revisionverfolgt die Klägerin ihr in der Berufung um den erzielten Versteigerungserlösvermindertes Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe eine Ver-pflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Deckscheine nicht schlüssig dar-getan. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, könnte der- ohnehin nicht mehr feststellbare - Schaden der Klägerin nicht auf einen demBeklagten zurechenbaren Verzug der Herausgabe zurückgeführt werden, son-dern beruhe auf einer ihm nicht zuzurechnenden eigenen Unterlassung derKlägerin. Diese habe sich der Bewertung der Pferde As. und R. durch - 4 -den Gerichtsvollzieher mit 3.100,00 DM und 3.000,00 DM weder mit einem An-trag auf Verwertungsaufschub noch mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO wi-dersetzt. Ihr nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichternicht nachgelassener Schriftsatz vom 19. Juli 2000, mit dem sie unter Hinweisauf den schon in erster Instanz vorgelegten Beschluß des Amtsgerichts L.vom 30. August 1990 behaupte, eine Bewertungsrüge erhoben zu haben, gebezu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.Das Amtsgericht habe in jenem Beschluß angeordnet, daß die gepfändetenTiere durch den Sachverständigen Dr. K. im Versteigerungstermin vom1. September 1990 geschätzt werden sollten. Da die Versteigerung der PferdeAs. und R. aber unstreitig schon am 6. Juli 1990 stattgefunden habe,habe sich die der Anordnung des Amtsgerichts zugrundeliegende Bewertungs-rüge der Klägerin vom 29. August 1990 nicht gegen die Bewertung dieser bei-den Tiere richten können. Wäre es der Klägerin bei der Versteigerung vom6. Juli 1990 auf die höhere Taxierung der Tiere anhand der Deckscheine ange-kommen, so hätte, da Durchschriften der Deckscheine beim Verband derZüchter des Arabischen Pferdes e.V. aufbewahrt würden, nichts näher gelegen,als den Gerichtsvollzieher vor dem Versteigerungstermin auf eine höhere Be-wertung und einen möglichen höheren Versteigerungserlös auf Grund derDeckscheine hinzuweisen und im Falle der Ablehnung einer HöherbewertungErinnerung einzulegen. Im übrigen sei mit Rücksicht auf die für Ersteigerermaßgeblichen Unwägbarkeiten der Werteinschätzung nicht feststellbar, ob diePferde bei Vorliegen der Deckscheine einen höheren Erlös erzielt hätten, zumalder damalige Allgemeinzustand beider Tiere mangels geeigneter Anknüpfungs-tatsachen einer Bewertung durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzehn Jahren nicht mehr zugänglich sei. - 5 -2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat verkannt, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabeder Deckscheine als Nebenpflicht aus der von den Parteien im Rahmen ihrerDeckgemeinschaft vereinbarten Deckung der Stuten der Beklagten durch dengepachteten Hengst A. ergab, und ist verfahrensfehlerhaft zu der Auffassunggelangt, ein etwaiger, inzwischen ohnehin nicht mehr feststellbarer Schaden derKlägerin sei durch deren eigenes Verhalten, nicht durch die Vorenthaltung derDeckscheine verursacht worden.II. 1. Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist und sich auch aus demvom Beklagten zur Akte gereichten Deckschein-Formular des Verbandes derZüchter des Arabischen Pferdes e.V. ergibt, hat der Hengsthalter den Deck-schein nach der letzten Bedeckung dem Stutenbesitzer auszuhändigen. Dies istangesichts von Sinn und Zweck des Deckscheins eine sich aus dem Deckver-trag ohne weiteres ergebende selbstverständliche Nebenpflicht. Der Deck-schein dient dem Nachweis, daß die darin genannte Stute von dem darinebenfalls bezeichneten Zuchthengst gedeckt wurde. Er ist deshalb die Grundla-ge für den Abstammungsnachweis eines aus dem Deckvorgang hervorgegan-genen Fohlens, wie die Abstammungsnachweise für die Pferde R. undAs. (Anlagen K 3, K 4) zeigen. Da regelmäßig nur der Stutenbesitzer, nichtaber der Hengsthalter ein Interesse daran hat, die reinrassige Herkunft einesFohlens dokumentieren zu können, liegt es auf der Hand, daß der Hengsthalter,nachdem er den Deckvorgang veranlaßt, die Daten der Decksprünge in eineDeckliste eingetragen und den Deckschein ausgefüllt hat, letzteren dem Stu-tenbesitzer aushändigen muß.Im vorliegenden Fall gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsnichts anderes. Die Klägerin mag zwar gemeinsam mit dem Beklagten Halterin - 6 -des Hengstes A. gewesen sein und von daher auch ihrerseits die Berechti-gung zur Ausstellung der Deckscheine gehabt haben. Tatsächlich war sie dazujedoch nicht in der Lage. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß es für je-den Zuchthengst nur einen Deckblock des Züchterverbandes gebe und der fürA. sich bei dem Beklagten befunden habe, der ihr weder Einblick in die Deckli-ste gewährt noch sonst Kenntnis von den in die Deckscheine einzutragendenDaten der einzelnen Deckakte gegeben habe. Unter diesen Umständen war derBeklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Klägerin in gleicherWeise wie Dritten gegenüber, die ihre Stuten von dem Hengst A. decken lie-ßen, zur Aushändigung der Deckscheine verpflichtet.2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht das Fehlen der Deck-scheine, sondern das Verhalten der Klägerin sei ursächlich dafür, daß die Pfer-de As. und R. möglicherweise unter ihrem - inzwischen gar nicht mehrfeststellbaren - Wert versteigert worden seien, liegen Verfahrensfehler zugrun-de. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht der ihm gemäß§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflicht nichtgenügt und die sich daraus im Zusammenhang mit dem nachgereichten Schrift-satz der Klägerin ergebende Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-handlung verletzt hat.a) Auf Grund seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht hat das Gericht dieParteien auf Widersprüche in ihrem Vortrag hinzuweisen und ihnen Gelegenheitzu deren Ausräumung zu geben. Dieser Pflicht ist das Berufungsgericht inso-fern nicht nachgekommen, als es ohne weiteres davon ausgegangen ist, diePferde As. und R. seien am 6. Juli 1990 versteigert worden. - 7 -Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 2 stellt keine Bestätigung fürden in ihrem Vortrag genannten Versteigerungstermin 6. Juli 1990 dar, sonderngibt im Gegenteil Anlaß, an der Richtigkeit dieses Datums zu zweifeln. Bei deraus zwei Seiten bestehenden Anlage handelt es sich entgegen der Darstellungder Klägerin nämlich nicht um ein Versteigerungsprotokoll vom 6. Juli 1990. Vielmehr ist Seite 1 der Anlage offensichtlich Teil des Vollstreckungsprotokolls von eben diesem Tage über die bei der Klägerin am 6. Juli 1990 durchgeführtePfändung von Pferden, u.a. der Stute R., durch den GerichtsvollzieherT., während die dazugeheftete Seite 2 zwar aus einem Protokoll über dieVersteigerung von Pferden der Klägerin, darunter R. und As., stammt,aber das Datum der Versteigerung nicht erkennen läßt. Dafür, daß Pfändungund Versteigerung entgegen dem allgemein üblichen an demselben Tage statt-gefunden haben könnten, fehlt jeder Anhalt. Dem Berufungsvorbringen des Be-klagten zufolge waren die Pferde lange vor der Versteigerung gepfändet wor-den. Zudem hatte sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung für den Zu-stand der Pferde As. und R. (erneut) ausdrücklich auf das ZeugnisDr. K. bezogen, der die Tiere auf Grund des Beschlusses des Amtsge-richts L. vom 30. August 1990 vor der Versteigerung vom 1. September1990 begutachtet hatte, was die Behauptung implizierte, sie seien nicht vor dem1. September 1990 versteigert worden.b) Das Gericht hat eine bereits geschlossene mündliche Verhandlungwiederzueröffnen, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt,daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichenVerhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung desFragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97,NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.; v. 25. Februar 2002 - II ZR 346/00, NJW-RR2002, 1071). Diese Voraussetzungen lagen vor. - 8 -3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig, § 563 ZPO a.F..Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-gangen werden, daß ein Schaden der Klägerin nicht mehr feststellbar ist. Zumeinen hat das Landgericht über den Zustand der beiden Pferde im Zeitpunktihrer Versteigerung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.und M.. Zum anderen steht mit Dr. K., der die Tiere nach der Darstel-lung der Klägerin am 1. September 1990 begutachtet hat, ein weiterer - zudemsachverständiger - Zeuge zur Verfügung. Auf der Basis der Zeugenaussagen inVerbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt kann erforderlichenfalls das Gut-achten eines Sachverständigen zum Verkehrswert der Pferde mit bzw. ohneDeckschein im Zeitraum Sommer/Frühherbst 1990 eingeholt werden.Es trifft auch nicht zu, daß ein Schaden selbst dann auf eine dem Be-klagten nicht zurechenbare Unterlassung der Klägerin zurückzuführen wäre,wie die Revisionserwiderung meint, wenn angenommen wird, daß die Pferdeerst am 1. September 1990 versteigert wurden. Soweit eine Höherbewertungder Tiere von Dr. K. und dem Gerichtsvollzieher wegen fehlender Deck-scheine abgelehnt worden war, versprach aus der Sicht der Klägerin eine Erin-nerung keine Aussicht auf Erfolg. Sie hatte nämlich angesichts der Haltung desBeklagten, der unstreitig die Herausgabe der Deckscheine im Hinblick auf an-geblich für Pferde der Klägerin entstandene, allerdings nicht näher dargelegteUnterhaltskosten verweigerte, keine Veranlassung zu der Annahme, er habedie Deckscheine oder jedenfalls deren Durchschriften dem Züchterverbandübersandt, weil dies den Wert des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtsherabgesetzt hätte. - 9 -III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esnach ergänzender Anhörung der Parteien die noch erforderlichen Feststellun-gen treffen kann, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. Gebrauch macht.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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