BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 322/01 vom10. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscherbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2001 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Reichweite desvom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots - wieauch die Revisionserwiderung es versteht (RE 9 Abs. 2) - wird durchdie konkrete Verletzungsform eingeschränkt. Die hierzu getroffenentatrichterlichen Feststellungen zur Unlauterkeit unterliegen keinenBedenken.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 33.233,97 nrUllmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammBüscher
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