BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 322/08 Verk374ndet am: 15. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageantr344ge zu I und II gegen die Beklagte zu 1 betrifft. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Revisionsverfahren - einschlie337lich 80,9 % der nach einem Wert von 112.729,63 200 berechneten au337ergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die noch nicht beschiedenen Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 13. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft f374r internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in H366he von 200.000 DM zu-z374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der Beteili-gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklag-te zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin war. Zur Begrenzung des wirtschaftli-chen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aus-sch374ttungen von 26,3 %, das sind 26.893,95 200. 1 Der Kl344ger nimmt die Treuhandkommanditistin und den Beklagten zu 2, neben K. Gesellschafter der Komplement344rin und seinerzeit zugleich Mehrheitsgesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der I. - und T. mbH (im Folgenden: IT GmbH), Zug um Zug gegen Ab-tretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung des eingezahlten 2 - 4 - Betrags von - unter Ber374cksichtigung der genannten Aussch374ttung - noch 80.477,34 200 nebst Zinsen in Anspruch (Antrag zu I). Dar374ber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen h344t-ten, der ihm durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuwei-sungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie ihn von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten k366nnten (Antrag zu III). Er sieht - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektman-gel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung darin, dass er von der Beklagten zu 1 nicht 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermitt-lung an die IT GmbH unterrichtet worden sei. Den Beklagten zu 2 nimmt er als faktischen Gesch344ftsf374hrer aller C. -Fonds nach 247 826 BGB, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 263, 264a StGB auf Schadensersatz in An-spruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge zu I und II ge-gen die Beklagten weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt, soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft, im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegen374ber dem Beklagten zu 2 hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 4 - 5 - A. Das Berufungsgericht w374rdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die IT GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % f374r die Eigen-kapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Verg374tung f374r pauschale Werbungskosten von der Komplement344rin erhalten habe. Die Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, den Kl344ger dar374ber zu infor-mieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH auch noch diese Verg374tung f374r pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des Be-teiligungsbetrags, erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die IT GmbH in der Person ihres (fr374heren) Gesch344ftsf374hrers und Gesellschaf-ters, des Beklagten zu 2 - zugleich Gesellschafter der Komplement344rin -, mit dieser verflochten gewesen sei und der Beklagten zu 1 die die Verflechtung be-gr374ndenden Umst344nde und die Sonderbehandlung der IT GmbH bekannt ge-wesen seien. 5 Ungeachtet einer m366glichen Aufkl344rungspflichtverletzung sei die Beklag-te zu 1 nicht schadensersatzpflichtig, weil der Kl344ger wegen der Zahlung pau-schalierter Werbungskosten keine Anspr374che erhoben und nicht behauptet ha-be, dass dieser Umstand f374r ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Soweit der Kl344ger geltend gemacht habe, er h344tte sich an dem Fonds nicht be-teiligt, wenn er Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die IT GmbH gehabt h344tte, gen374ge dies - ungeachtet einer Kausalit344tsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers in verschiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der pers366nlichen Anh366rung der jeweiligen Anleger durch den Senat 374bereingestimmt, weshalb er sich einen pers366nlichen Eindruck von dem Kl344ger habe verschaffen wollen. Dieser sei je-doch trotz der Anordnung des pers366nlichen Erscheinens zu keinem der be- 6 - 6 - stimmten Termine erschienen, ohne sich hinreichend zu entschuldigen. Der am 17. Oktober 2008 zugestellten Ladung zum Termin vom 20. Oktober 2008, in dem er aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2008 als Partei habe ver-nommen werden sollen, habe er keine Folge geleistet. Dabei entschuldige es ihn nicht, dass seine Prozessbevollm344chtigte ihm die unrichtige Information ge-geben habe, er m374sse zu diesem Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestell-ten Terminverlegungsantrags nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten des Kl344gers schlie337e das Berufungsgericht, dass er seine Einvernahme nach 247 454 ZPO verweigere, und w374rdige dies dahin, dass die Kausalit344t des fraglichen Umstands zu verneinen sei. Eine Haftung des Beklagten zu 2 komme nicht in Betracht. Er sei weder f374r den Prospekt verantwortlich noch h344tten in seiner Person vorvertragliche Beziehungen zum Kl344ger bestanden. Voraussetzung f374r eine deliktische Haf-tung w344re ein vors344tzliches Verhalten, wof374r der Kl344ger jedoch keinen ausrei-chenden Sachvortrag gehalten habe. 7 B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nur in Bezug auf An-spr374che gegen den Beklagten zu 2 stand. 8 - 7 - I. Anspr374che gegen die Beklagte zu 1 1. Zu Recht pr374ft das Berufungsgericht, ob Anspr374che des Kl344gers wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 - BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1 nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Ab-wicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-t344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1 nicht m366glich. 9 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu 1 entgegenste-henden Umst344nde nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Urs344chlichkeit f374r die Anlageentscheidung mit einer nicht tragf344higen Begr374ndung verneint hat. 10 - 8 - a) Wie der Senat f374r den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Be-klagte zu 1 nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provi-sion von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Betei-ligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-18). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investi-tionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Ur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f). 11 - 9 - Diesen Grunds344tzen wird die W374rdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht r374gt, nicht gerecht. 12 aa) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. an, die IT GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (f374r die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplement344rin erhalten. In der Tat hat der Zeuge K. bekundet, es sei eine entsprechende m374ndliche Vereinbarung geschlossen worden, die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" f374r die Beteiligungsgesell-schaft zu gewinnen. Er hat hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der Wer-bungskostenzuschuss seien streng voneinander unterschieden worden. 13 bb) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei f374r sich betrachtet, also zun344chst ohne Be-r374cksichtigung der zwischen der IT GmbH und der Komplement344rin bestehen-den Verflechtung, prospektgem344337 und l366se daher eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu 1 nicht aus. Insoweit r374gt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht bei seiner W374rdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die daf374r sprechen, dass es sich bei der zus344tzli-chen Provision f374r die IT GmbH um deren Verg374tung f374r ihre T344tigkeit als gro-337es Vertriebsunternehmen gehandelt hat. 14 (1) Das Berufungsgericht geht nicht auf die vom Kl344ger vorgelegten Rechnungen der IT GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplement344rin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - 20 % f374r die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds II, der Aussage des Zeugen K. ist jedoch zu entnehmen, dass es die n344mliche m374ndliche 15 - 10 - Provisionsabrede f374r die Fonds II, III und IV gegeben habe. Das Berufungsge-richt besch344ftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der IT GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - f374r den Fonds III jeweils f374r dieselben gewor-benen Anleger Eigenkapitalvermittlungsprovision von 12 % und ein Zuschuss zur Eigenkapitalvermittlungsgeb374hr von 8 % berechnet werden. Schlie337lich w374rdigt es das von K. unterzeichnete Schreiben der Komplement344rin vom 11. Mai 1998 an die IT GmbH zu H344nden des Beklagten zu 2 nicht, in dem da-von gesprochen wird, K. wolle gegen374ber dem Gesch344ftsf374hrer der Be-klagten zu 1 "insistieren, dass die der IT zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das KG-Konto 374berwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die IT weiterleiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen daf374r, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rech-nungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach 247 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbema337nahmen, f374r die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1019 Rn. 13). (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitions-plan und die erg344nzenden Ausf374hrungen zum Inhalt der Leistungsvertr344ge Werbema337nahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als gro337es Vertriebsunternehmen zur Be-werbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds III entschie-den hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche 16 - 11 - Werbet344tigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" abgerechnet werden, sondern es sind 374bliche Werbema337nahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 11-14). N344here Feststellungen zur Werbet344tigkeit der IT GmbH hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. Immerhin kann bereits der hier wiedergegebenen Aussage des Zeugen K. entnommen werden, dass es um Anlegerwer-bung und um die Information von "Vertriebsleuten" ging, also um Ma337nahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen. cc) Die Beklagte zu 1 kann der Annahme einer m366glichen Pflichtverlet-zung nicht entgegenhalten, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344fte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge geschlossen, die mit ihrem wesentli-chen Inhalt und der versprochenen Verg374tung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplement344rin als Dritte im Rahmen der Leistungsvertr344ge in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungs-vertr344ge uneingeschr344nkt wirksam und verbindlich seien. F374r die Auffassung, die Komplement344rin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsver-tr344ge erworbenen Mittel an den in 247 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begr374ndung. F374r das Han-deln der Komplement344rin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausf374hrung der genannten Leistungsvertr344ge z344hlten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. 17 - 12 - Diese 334berlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - WM 2009, 2358, 2359 f Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) n344her begr374ndet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidun-gen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplement344rin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsvertr344ge mit der Beteiligungs-gesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Vertr344ge, die die Komplemen-t344rin als Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesell-schaftsvertrag von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreit - mit sich abge-schlossen hat, ist nicht Gegenstand des anh344ngigen Verfahrens. Sie ist auch f374r die Frage, ob der Beklagten zu 1 eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzu-werfen ist, nicht vorgreiflich. 18 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisionsh366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den ma337geblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu k366nnen. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gr374ndungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-m344337, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplement344rin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsvertr344ge abschlie337t, die diese Verschleierung absichern sollen. 19 - 13 - b) Ist danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Beklag-te zu 1 zu einer Aufkl344rung des Kl344gers 374ber die H366he der von der IT GmbH beanspruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entschei-dung nicht von der 334berlegung getragen, es fehle an der Kausalit344t dieses Um-stands f374r dessen Anlageentscheidung. 20 aa) Der Kl344ger hat vorgetragen, er h344tte sich nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von Provisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH gehabt h344tte. Da-von geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das Berufungsge-richt meint - zun344chst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2009 - III ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1020 Rn. 19). Unterstellt man n344mlich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1, ist zu pr374fen, wie sich der Kl344ger bei pflichtgem344337em Vorgehen der Beklagten zu 1 verhalten h344tte. Die Beklagte zu 1 h344tte ihrer Aufkl344rungspflicht zwar dadurch gen374gen k366nnen, dass sie dar-auf hingewirkt h344tte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu erg344nzen; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufkl344rung nur in der Weise vorge-nommen werden, dass der Kl344ger bei seinem Beitritt konkret 374ber die entspre-chenden Umst344nde informiert wurde. In diesem Rahmen kommt dem Kl344ger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegr374ndete Kausalit344tsvermutung zugu-te (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats f374r den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierf374r (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden m374ssen (vgl. Se-natsurteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 616 f Rn. 24). Die Kausalit344tsvermu- 21 - 14 - tung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt inves-tieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufkl344rungspflichtige je-denfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbe-achtet gelassen h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang r374gt, mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten zu 1 habe das Beru-fungsgericht nicht die Vernehmung des Kl344gers als Partei nach 247 448 ZPO an-ordnen d374rfen, 374bersieht sie, dass diese, worauf die Revisionserwiderung zu-treffend hinweist, entsprechenden Vortrag gehalten hat. bb) Das Berufungsgericht war aber nicht nach 247 454 Abs. 1, 247 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier 334berzeugung als unwahr anzu-sehen; denn der Kl344ger hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. Sei-ne Prozessbevollm344chtigte hat im Termin vom 13. Oktober 2008 angegeben, wenn der Senat eine Parteivernehmung beabsichtige, werde sie dies ihrem Mandanten raten und er werde sich dann als Partei vernehmen lassen. Die Gr374nde, mit denen der Kl344ger sein Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, lie337en sich nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - Beweis-thema vernehmen zu lassen. Denn der Kl344ger war von seiner Prozessbevoll-m344chtigten dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde wegen eines Terminverlegungsantrags und eines noch nicht beschiedenen Ab-lehnungsantrags nicht stattfinden. Diese Information war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tats344chlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers erwarten, 374ber die Ablehnung ihres Terminverlegungsantrags rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu wer-den, was infolge eines Versehens der Gesch344ftsstelle unterblieben ist. Es 22 - 15 - kommt hinzu, dass der Kl344ger erst am 17. Oktober 2008 und damit unter Ver-letzung der Frist des 247 217 ZPO geladen worden ist, die auch bei einer Ladung zu einer Parteivernehmung zu beachten ist (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, 247 454 Rn. 3; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, 247 454 Rn. 2, 247 450 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, 247 454 Rn. 4; M374nchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. 2008, 247 454 Rn. 2; PG/M374ller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, 247 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, 247 454 Rn. 2). Das Berufungs-gericht hat auch nicht, wie es nach 247 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es "aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008" entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf fr374here Termine, in denen m374ndlich verhandelt worden sei, befugt gewesen, gem344337 247 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser M366glichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die man-gelnde Aufkl344rung 374ber die Verflechtung der IT GmbH mit der Komplement344rin in der Person des Beklagten zu 2 geht. 23 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechen-den Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu 1 aus. 24 - 16 - aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitrittsinteressenten im Allgemei-nen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Um-st344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f Rn. 9). Dazu geh366rt auch eine Darstel-lung der wesentlichen kapitalm344337igen und personellen Verflechtungen zwi-schen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherr-schenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Ge-sch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteili-gungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit oh-ne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gew344hrten Son-derzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO). 25 bb) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO) und 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 25; III ZR 119/08 - aaO Rn. 24) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt her- 26 - 17 - ausgestellt werden, welche Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vor-habens zukam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Gesch344ftsf374hrers, des Beklagten zu 2. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit K. Gesellschafter der Komplement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen des Zeugen K. hielt der Beklagte zu 2 eine Mehr-heitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO). Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Gesch344ftsf374hrerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszu374ben. Zum anderen war er Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter der IT GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger f374r diesen Fonds einwarb. So-weit die Beklagte zu 1 hiergegen anf374hrt, die Einbindung der IT GmbH in den Vertrieb k366nne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Filmprojekten sowie der Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen im In- und Ausland bestanden habe, 374bersieht sie, dass die IT GmbH - nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 - hierauf nicht be-schr344nkt war, sondern gerade mit Werbema337nahmen beauftragt worden sein soll, weil sie 374ber die in der Filmbranche erforderlichen Kontakte verf374gt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesentlich 366ffentlichkeits- und medienwirk-samer habe bewerben k366nnen als die Komplement344rin selbst. Die Komplemen-t344rin habe n344mlich weder 374ber das erforderliche eigene Personal noch 374ber das f374r die werbliche Einf374hrung des Fondsprodukts erforderliche Kapital noch 374ber ein der IT GmbH vergleichbares Know-how verf374gt. F374r die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zu 1 - - 18 - von Beginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbundene Werbung wie die anderen in dieser Budgetposition enthalte-nen Aufgaben den Boden f374r eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsma337nah-men ordnungsgem344337 durchf374hren zu k366nnen. F374r die Pflicht, 374ber diese personelle und kapitalm344337ige Verflechtung und die mit ihr verkn374pften Sondervorteile zu informieren, spielt es angesichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zus344tzlich mit Werbema337nahmen beauftragt war und ob die mit der Komplement344rin aus-bedungene Verg374tung 374blich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kl344ger in erster Linie geltend macht und wof374r die bereits angef374hrten Indizien sprechen, um eine Verg374tung f374r die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Versto337 gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verh344ltnis zu anderen mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Sonder- (Bes-ser-) Behandlung vor. Diese Sonderbehandlung w374rde den Anleger nur dann nicht ber374hren, wenn die prospektgem344337en Mittel f374r die Eigenkapitalvermitt-lung (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht 374berschritten worden w344ren. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im Einzel-nen begr374ndet hat (III ZR 90/08 - aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 - aaO Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzverg374tung aus einem anderen Budget entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach In-halt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben h344tte, bestimmte der Komplement344rin zugewiesene Aufgaben au337erhalb der eigentli-chen Kapitalvermittlung vorzunehmen, w344re es f374r die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hier374ber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Wer-bema337nahmen eines gro337en Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei 27 - 19 - immer die Frage aufdr344ngen wird, ob diese Werbema337nahmen im eigenen Inte-resse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen Ver-triebsaktivit344ten, durchgef374hrt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problema-tisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Werbema337nahmen f374r die Fondsge-sellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine n344here Kl344rung hier374ber her-beizuf374hren, muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Ma337e dann, wenn es - wie hier nach der Bekundung des Zeugen K. anzu-nehmen ist - nur m374ndliche Abreden gegeben hat. H344tte der Prospekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die IT GmbH f374r einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von Anlegern betraut ist und hierf374r 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger daf374r erh344lt, dass sie im Rah-men der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbema337nahmen durchge-f374hrt hat, h344tte sich der Anleger 374berlegen k366nnen, ob ihn diese Abgrenzung 374berzeugt und was von Werbema337nahmen (und dem Ansatz der Weichkosten insgesamt) zu halten ist, deren Verg374tung an einen Vermittlungsvorgang ge-kn374pft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. Soweit die Beklagte daher auf die Vermittlungserfolge der IT GmbH verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufkl344rung ein ambivalentes Argument. Dass es sich bei allem um Verg374tungsanspr374che der Komplement344rin handelte, 374ber die sie als Dritt-unternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verf374gen durfte, 344ndert nichts an den Erwartungen der Anleger, die sie im Hinblick auf die Darstellung im In-vestitionsplan 374ber deren Verwendung haben durften. - 20 - cc) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger 374ber die Einbin-dung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend 374ber die der Komplement344rin gew344hrten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte zu 1 hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der Information 374ber diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "374berh366ht" und "ex-orbitant" bezeichneten - Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Kom-plement344rin deren Nutznie337er seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplement344rin 374bertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von Leistungsvertr344gen, die die Fondsgesellschaft mit ihr ge-schlossen hat - als solche ansehen, f374r deren Bew344ltigung diese bereits auf-grund ihrer Gesch344ftsf374hrerstellung der Fondsgesellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufkl344rung 374ber die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr 374bertragenen Aufgaben zu vergleichen. 28 dd) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufkl344-rung des Kl344gers verpflichtet war, weil ihr die ma337gebenden Umst344nde bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der Mittel-freigabe, dass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplement344rin in der Person des Beklagten zu 2 bekannt, was das Berufungsgericht - unbean-standet von der Revisionserwiderung - aus dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 geschlossen hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben geh366rt, musste sie wissen, dass ein Prospekt 374ber wesentliche kapitalm344337ige und per- 29 - 21 - sonelle Verflechtungen zwischen der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344fts-f374hrern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern anderer-seits, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuf374hrenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. b) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 l344sst sich jedoch nicht mit der Begr374ndung verneinen, der Kl344ger habe seine Anspr374che nicht darauf gest374tzt, dass an die IT GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a bb ausgef374hrt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststel-lung, dass es sich bei den zus344tzlichen Zahlungen in H366he von 8 % um eine pauschale Verg374tung f374r Werbeaufwendungen gehandelt hat. Im 334brigen ist es f374r die Aufkl344rungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von Be-deutung, f374r welche Zwecke diese zus344tzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es gen374gt daher, dass der Kl344ger, wie die Revision mit Recht r374gt, auf die Verflechtung und die Kenntnis der Beklagten zu 1 sowie darauf hingewiesen hat, dass die IT GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sonderverg374tung erhalten habe. Die hierdurch bewirkte Gef344hrdung von Anlegerinteressen liegt in der Eingehung einer Beteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des Prospekts, der die Weichkosten nur in kleinen unverd344chtigen Dosen auff374hrte, nicht hinreichend beurteilt werden konnte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalit344t kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrverg374tung an. Wie oben n344her dargelegt (siehe oben 2 b), gen374gen die Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalit344tsvermutung als widerlegt anzusehen. 30 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Kl344gers auf Ersatz von 31 - 22 - Steuersch344den aufgrund einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuwei-sungen abgewiesen hat. Wie der Kl344ger im Revisionsverfahren n344her ausgef374hrt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte zu 1 wegen eines eigenst344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten zu 1 sowie zu einer 334-bertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicher-stellen, dass er 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 32 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten zu 1 folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Kl344gers nicht zu verneinen. In der Sache besteht in der vom Kl344ger gew374nschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf seinen Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusam-menhang, der es im Allgemeinen, sofern nicht au337ergew366hnliche Steuervorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine n344here Berechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. M344rz 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 114 ff; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8). 33 Dieser Zusammenhang w374rde gest366rt, wenn die Verlustzuweisung nach-tr344glich aberkannt w374rde. Allerdings f374hrt dies nicht zu einem Schadensersatz-anspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der 34 - 23 - Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tte sich der Kl344ger nicht beteiligt, besteht kein (Erf374llungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Ver-lustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan-spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der 374ber Jahre w344hrenden Aner-kennung von Verlustzuweisungen anzurechnen w344ren (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1022 Rn 32). II. Anspr374che gegen den Beklagten zu 2 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Kl344ger keine vorvertraglichen Beziehungen bestanden haben, auf deren Grundlage eine Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhand-lungen oder wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht k344me. Das wird von der Revision nicht beanstandet. M366gliche Anspr374che aus Prospekthaf-tung im engeren Sinne, an die im Hinblick auf die er366rterten Verflechtungen und Einflussm366glichkeiten des Beklagten zu 2 zu denken w344re, sind sp344testens drei Jahre nach dem Beitritt (13. Dezember 1999) verj344hrt (vgl. Senatsurteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.). Die Revision stellt daher zu Recht nur zur Nachpr374fung, ob der Beklagte zu 2 aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB und aus 247 826 BGB delik-tisch haftet. 35 2. Bei dieser Beurteilung ist, weil das Berufungsgericht insoweit keine feh-lerfreien Feststellungen getroffen hat (siehe oben I 2 a), revisionsrechtlich da- 36 - 24 - von auszugehen, dass der Kl344ger vor seiner Anlageentscheidung dar374ber zu informieren war, dass an die IT GmbH Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt werden sollten und wurden. Insoweit enthielt der Prospekt die (m366glicherweise) unrichtige, f374r den Anleger vorteilhafte Angabe einer geringeren Vertriebsprovi-sion. Dar374ber hinaus musste dem Kl344ger mitgeteilt werden, welche Rolle der IT GmbH im Hinblick auf die personelle und kapitalm344337ige Verflechtung mit der Komplement344rin bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Ob dem Kl344ger insoweit eine nachteilige Tatsache im Sinn des 247 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ver-schwiegen wurde und ob der objektive Tatbestand dieser Norm erf374llt worden ist, braucht der Senat nicht abschlie337end zu entscheiden, da das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Kl344-gers 374ber ein vors344tzliches Verhalten des Beklagten zu 2 f374r die Annahme einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes nicht gen374gen. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass die Erheblichkeit des f374r die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstands ein nor-matives Tatbestandsmerkmal ist. Daraus folgt, dass der T344ter nicht nur die tat-s344chlichen Umst344nde kennen, sondern auch die rechtliche Wertung der Erheb-lichkeit nachvollziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242, 2245; Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08 - juris und BeckRS 2010, 07412 Rn. 2). 37 b) Was der Kl344ger an Kenntnissen des Beklagten zu 2 behauptet, gen374gt auch bei der hier gebotenen revisionsrechtlichen Unterstellung f374r die Erf374llung des subjektiven Tatbestands der Norm nicht. 38 - 25 - aa) Soweit es um den Vorwurf geht, im Prospekt seien die f374r die Eigen-kapitalvermittlung vorgesehenen Provisionen auf 7 % und das Agio von (in der Regel) 5 % beschr344nkt und ein weiterer Verg374tungsanteil von 8 %, der an die IT GmbH gezahlt werden sollte, in anderen Positionen des Investitionsplans ver-steckt worden, weil der Beklagte zu 2 gewusst habe, dass sich eine Anlage mit Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lasse, wird freilich - bezogen auf einzelne Elemente des Straftatbestands - ein vors344tzliches Verhalten des Be-klagten zu 2 behauptet. Denn nach diesem Vortrag muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 die H366he der von ihm f374r die IT GmbH ausge-handelten Vertriebsprovision und die hiervon abweichenden Angaben des Prospektes kannte, auf dessen Grundlage die Anleger eingeworben wurden. 39 Dass sich der Beklagte zu 2 der Erheblichkeit der vom Kl344ger behaupte-ten Irref374hrung der Anleger in Bezug auf die Prospektierung des Projekts be-wusst gewesen ist, folgt daraus indes nicht. Denn es ist insoweit zu ber374cksich-tigen, dass hiervon - auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Kl344gers - die f374r die Produktion und den Erwerb von Filmrechten prospektierten Kosten nicht ber374hrt worden sind, insgesamt also nur Kosten f374r Funktionstr344ger aufgewen-det worden sind, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben. Dem ent-spricht es, dass bis zur Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO) die Berufungssenate des Oberlandesgerichts M374nchen, bei dem eine Vielzahl entsprechender Anlegerklagen anh344ngig (gewesen) sind, nahezu ein-hellig angenommen haben, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden und der Komplement344rin sei es 374berlassen, nach ihrem Belieben 374ber die Mittel zu verf374gen, die sie aufgrund der mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Leistungsvertr344ge erhalten habe. Es ist dem Beklagten zu 2, der hinsichtlich der Verg374tung von weiteren 8 % behauptet hat, sie habe der Abgeltung von auf-w344ndigen Werbema337nahmen f374r den Fonds gedient, nach dem Vorbringen des 40 - 26 - Kl344gers daher nicht zu widerlegen, dass der Prospekt aus seiner (juristisch) laienhaften Sicht alle erforderlichen Angaben richtig enthalten hat und dass die Komplement344rin befugt war, dem von ihm vertretenen Unternehmen die Verg374-tung aus dem Budgettopf "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" zu zah-len. bb) Dasselbe ist hinsichtlich der unterlassenen Information 374ber die Ein-bindung der IT GmbH in die Verwirklichung des Vorhabens anzunehmen. Zwar reicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der Of-fenlegung kapitalm344337iger und personeller Verflechtungen bis in das Jahr 1980 zur374ck (siehe oben I 3 a aa) und kann daher als seit langem gefestigt angese-hen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08 - aaO Rn. 5). Die hier zu beurteilende Fallgestaltung weist jedoch eine Besonderheit auf, die f374r einen Verschuldensvorwurf an den Beklagten zu 2 von erheblicher Bedeutung ist. Der Emissionsprospekt informierte 374ber die der Komplement344rin gew344hrten Sondervorteile (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 338/08 - zu B I 2 a aa-cc), in denen die betragsm344337ig geringeren Sondervorteile der IT GmbH steckten. Zwar h344tte ein Prospektverantwortlicher im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung nicht ohne Fahrl344ssigkeit davon ausgehen d374rfen, die der IT GmbH gew344hrten Sondervorteile seien f374r die Anleger ohne Interes-se. Dass der Beklagte zu 2 angenommen hat, es bestehe in dieser Hinsicht im Hinblick auf den angef374hrten Gesichtspunkt keine Prospektierungspflicht, kann ihm aufgrund des Vorbringens des Kl344gers nicht widerlegt werden, so dass es an dem notwendigen Vorsatz fehlt. 41 - 27 - c) Nichts anderes gilt hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus 247 826 BGB. 42 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.01.2008 - 26 O 8754/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2362/08 -
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