ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR322.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 322/15 vom 13. Dezember 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 13. Dezember 2016 durch d en R ichter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilse nats des Oberla n- desgerichts München vom 23. September 2015 wird auf se i- ne Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E . Gm bH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospek t- haftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bede u- tung - die Zahlung von 10.600 on sämtlichen Ve r- pflic h tungen, die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit der Mindesteinlage von 20.000 i.H.v. 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage 1 2 - 3 - zzgl. Agio, insgesamt also 10.600 gte n- ne aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelve r- wendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hierg egen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulä s- sig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über dem gemäß § 26 Nr. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründung s- frist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von u- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlic hen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 II ZR 99/09, juris Rn. 3). 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger in Höhe von 10.6 00 i- stellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000 3 4 5 6 - 4 - a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in we l- cher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss; außerdem müssen solche Forderungen von einem unterstellten Schaden s- ersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 III ZR 300/15, juris Rn. 10). b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage, mithin in Höhe von maximal 10.000 anderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der Freistellungsa ntrag die noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbri n- gung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch Gesellschaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s.a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. m it zahlr eichen w eiteren Nachw. ). 7 8 - 5 - c) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf in anderen Verfa h- ren vorgelegte Steuernachzahlungsbescheide führt zu keinem anderen Erge b- nis, zumal der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache II ZR 310/15, auf die die Beschwerde ver weist, entschieden hat, dass sich auch daraus keine höhere Beschwer herleiten lässt. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.05.2015 - 22 O 2853/15 - OLG München, Entscheidung vom 23.09.2015 - 20 U 2114/15 - 9
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