BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 323/05 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1, 2 und 3 auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der B374rgschaft gerich-tete Klage f374r begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt, die Beklagten h344tten den Anspruch des Kl344gers auf Befreiung von der B374rgschaft nicht erf374llt. Sie h344tten nicht alles unternommen, um die Befreiung des Kl344gers zu bewirken. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten der Sparkasse eine andere Sicherheit f374r die Verbindlichkeiten aus der Gesch344ftsverbindung mit 2 - 3 - der Beklagten zu 2 angeboten oder gestellt h344tten. Damit hat das Berufungsge-richt den - durch die Beweisangebote auf Vernehmung der Zeugen Z. und H. unterlegten - Vortrag der Beklagten 374bergangen, dass f374r die Ver-bindlichkeiten der Beklagten zu 2 andere gleichwertige Sicherheiten bestellt worden sind und die Sparkasse ausschlie337lich deshalb an der B374rgschaft des Kl344gers festh344lt, weil der Kl344ger eine eigene - im Februar 2003 gegen374ber der Sparkasse eingegangene - Verpflichtung nicht erf374llt hat. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es sich in dem wiederer366ffneten Berufungsverfahren mit diesem entscheidungserhebli-chen Vorbringen der Beklagten befassen und die angebotenen Beweise erhe-ben kann. 3 F374r das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass der Kl344ger nach 247 6.2 des B374rgschaftsvertrages (Anlage K 1) mit Wirksamwerden der K374ndigung des B374rgschaftsvertrages auf sein Verlangen - ohne dass es der Mitwirkung der Sparkasse bedarf - von der B374rgenhaftung frei wird, wenn die Beklagten - wie sie behaupten - der Sparkasse eine gleichwertige andere Si-cherheit bestellt haben. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Ent-scheidung zu w374rdigen haben. 4 - 4 - Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.533.875,64 200 festgesetzt. 5 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 O 171/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 5 U 64/05 -
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