BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 323/07 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klageantr344ge zu I und II betrifft. Im 334brigen (Klageantrag zu III) wird die Revision zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rung vom 10. November 1999 eine Beteiligung an der C. . Dritte Me-dienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in H366he von 100.000 DM zuz374g-lich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der Beteili- 1 - 3 - gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklag-te, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach ei-nem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Pros-pekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den er-w374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. E. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aussch374t-tungen von 26,3 % der Beteiligungssumme ohne Agio. Der Kl344ger hat die Beklagte, jeweils gesamtschuldnerisch neben der Komplement344rin, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteili-gung auf R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - noch 40.238,67 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dar374ber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Im zweiten Rechtszug hat er zus344tzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von Anspr374chen frei-stellen m374sse, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Dritte ge-gen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditist richten k366nnten. Er hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Auf-kl344rungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht ausreichend 2 - 4 - 374ber die Risiken der Beteiligung und 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die IT GmbH unterrichtet worden sei. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Antr344ge auf Zahlung und Feststellung betrifft; hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die Revision unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht zieht zwar eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Verbindung mit Prospekthaftung und dem beabsichtigten Abschluss eines Treuhandver-trags in Betracht. Es h344lt solche Anspr374che jedoch f374r verj344hrt. Unter Bezug-nahme auf sein Urteil vom 18. Juli 2007, mit dem es eine deliktische Schadens-ersatzpflicht der Komplement344rin bejaht hat, weil der Prospekt die Gefahr eines Totalverlustes der Beteiligungssumme in irref374hrender und verharmlosender Weise verschleiere, h344lt das Berufungsgericht in diesem Punkt einen Pros-pektmangel zwar f374r gegeben, verneint aber eine Einstandspflicht der Beklag-ten, weil sie weder Verfasserin noch Herausgeberin des Prospekts gewesen sei 4 - 5 - noch dem Kl344ger Veranlassung zu der Annahme gegeben habe, insoweit eine n344here, Vertrauen begr374ndende Pr374fung vorgenommen zu haben. Dar374ber hin-aus stehe den Anspr374chen des Kl344gers die Einrede der Verj344hrung entgegen. Dies ergebe sich zwar nicht aus den allgemeinen Bestimmungen; die kenntni-sunabh344ngige Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren in 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treu-handvertrags sei jedoch wirksam. Eine Haftungsfreizeichnung gegen374ber An-spr374chen aus unerlaubter Handlung, die von dieser Klausel erfasst seien, sei innerhalb der durch 247 11 Nr. 7 AGBG gezogenen Grenzen grunds344tzlich zul344s-sig und greife auch hier ein, weil von grober Fahrl344ssigkeit oder Vorsatz im ge-samten Vorbringen des Kl344gers keine Rede sei. Dementsprechend seien die Anspr374che des Kl344gers im November 2004 verj344hrt. Zur Frage der Vertriebs-provisionen hat sich das Berufungsgericht nicht n344her ge344u337ert, allerdings auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, das eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten verneint hat. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 5 1. Zu Recht legt das Berufungsgericht allerdings zugrunde, dass Anspr374che des Kl344gers aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver-handlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Be-klagten und - wie hinzuzuf374gen ist - auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Betracht zu ziehen sind. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen- 6 - 6 - t344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. Die Beklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grunds344tzlich die Pflicht, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbe-sondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. 2. Das Berufungsgericht nimmt jedoch zu Unrecht an, m366gliche Anspr374che des Kl344gers seien nach der Bestimmung des 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhand-vertrags noch vor der Beantragung eines Mahnbescheids im November 2004 verj344hrt. Nach dieser Bestimmung verj344hren Schadensersatzanspr374che gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - f374nf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine k374rzere Frist gilt. 7 Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den zur Beteiligung am Fonds III verwendeten Treuhandvertrag entschieden hat, ist die zitierte Klausel nach 247 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verj344hrungs-eintritt eine Haftung generell ausschlie337t, ohne hiervon ausdr374cklich F344lle eines groben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329, 331 f Rn. 17). Da ihre Fassung es nicht zul344sst, sie auf diesen unbedenkli-chen Inhalt zur374ckzuf374hren, ist es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhal-tenden Reduktion auch unerheblich, dass - wie das Berufungsgericht ange- 8 - 7 - nommen hat - f374r ein grobes Verschulden der Beklagten nichts vorgetragen worden ist. 3. Ist daher Verj344hrung nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags nicht eingetreten, kommt es darauf an, ob der Beklagten eine Aufkl344rungspflichtver-letzung vorzuwerfen ist. 9 a) Soweit das Berufungsgericht die Frage verneint hat, ob die Beklagte f374r die Prospektangaben zu den Risiken einer Beteiligung einzustehen hat oder ob sie den Kl344ger im Hinblick hierauf n344her zu unterrichten hatte, ist ihm jeden-falls im Ergebnis zu folgen. Wie der Senat im Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1130 Rn. 9-13) im Einzelnen begr374ndet hat, ist der Beklagten im Zusam-menhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospektteilen A und B keine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzuwerfen. 10 b) Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, so-weit es unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts das Vorbringen des Kl344gers zu Vertriebsprovisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH f374r unerheb-lich gehalten hat. 11 Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-vember 2008 - III ZR 231/07 - aaO S. 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Fe-bruar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschie-den hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrecht-lich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r 12 - 8 - eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelver-wendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapi-tals 7 % des Beteiligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Ur-teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitions-plans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn 12). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu bean-spruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). Von diesen Grunds344tzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausf374hrlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kl344ger hat auch in diesem Rechts-streit auf Umst344nde hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darle-gung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit - auch zur Frage der Darlegungs- und Beweislast sowie zu Beweiser-leichterungen f374r die Anleger - im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 12. Fe- 13 - 9 - bruar 2009 (III ZR 90/08 aaO) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vor-bringen des Kl344gers hat sich das Berufungsgericht mit den ihm vorgelegten Ur-kunden und Beweisantritten n344her zu befassen. Die Revisionserwiderung h344lt dem entgegen, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344f-te auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - in den "Vertr344ge(n) zur Durchf374hrung der Investition" mit der jeweiligen Fonds-KG Entgelte f374r ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-talanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-treten sei. Die Komplement344rin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-legern Rechenschaft 374ber die Verwendung der ihr als vereinbarte Verg374tungen zugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-respondierten mit diesen Verg374tungen, die der Komplement344rin aufgrund der vorher bereits abgeschlossenen Drittgesch344fte unentziehbar versprochen wor-den seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsm344337ige Einhal-tung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei auch die Annahme, die Komplement344rin habe die f374r die Verg374tung des Eigen-kapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und aus Budgets finanzieren d374rfen, die f374r andere Aufgaben vorgesehen seien, v366llig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar. 14 Eine abschlie337ende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-lasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst hat, die Vertr344ge vorgelegt worden sind, die Grundlage f374r die T344tigkeit der Komplement344rin zur Durchf374hrung der Investition gewesen sind, geschweige denn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im 334brigen geht es in diesem Rechtsstreit auch nicht um deren Verg374tungsanspr374che, die Schadensersatz- 15 - 10 - anspr374che gegen sie ohnehin nicht ausschlie337en k366nnten, sondern um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisions-h366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-gung an den Mann bringen zu k366nnen. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-urteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-sch344ftsf374hrers der Komplement344rin K. an den Mitgesellschafter O. , zugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen un374berseh-baren Hinweis darauf bot, die H366he der an die IT GmbH f374r ihre Vertriebsbe-m374hungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom 19. Fe-bruar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorg344ngen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grunds344tzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftspr374fungsgesellschaft - nicht h344tte rechnen m374ssen. Anspr374che aus einer solchen Aufkl344rungspflichtverletzung w344ren nicht verj344hrt, weil der Kl344ger von den entsprechenden Vorg344ngen nach seinem Vor-trag erst im Jahr 2006 w344hrend der Anh344ngigkeit dieses Verfahrens Kenntnis erlangt hat. 16 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht - ohne dies gesondert zu begr374nden - den Feststellungs-antrag des Kl344gers auf Ersatz von Steuersch344den aufgrund einer nachtr344gli-chen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat. 17 - 11 - Wie der Kl344ger in der m374ndlichen Revisionsverhandlung n344her ausge-f374hrt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-st344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie zu einer 334bertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 18 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Kl344gers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begr374ndet erweist, in der Sache n344her pr374fen m374ssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu ber374cksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen n344her zu 344u-337ern. 19 III. Demgegen374ber ist der Antrag des Kl344gers auf Feststellung, dass die Be-klagte ihn von Anspr374chen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Komman-ditist erg344ben, im Ergebnis unbegr374ndet. Auch wenn man mit dem Kl344ger als 20 - 12 - richtig unterstellt, die Aussch374ttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirt-schafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenr374ckgew344hr zu wer-ten, kommt seine Inanspruchnahme nach 247247 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kl344ger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich 374ber die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, son-dern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf 247247 171, 172 HGB gest374tzten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, 247 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO 247 171 Rn. 120). Auch Gl344ubiger der Gesellschaft k366nnen ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach 247247 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage f374r eine m366gliche Freistellungsverpflich-tung fehlt. Der Antrag kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass als "Dritter" die Beklagte in Betracht komme; denn insoweit ginge es nicht um eine Freistellung. Im Verh344ltnis zur Beklagten k366nnte allenfalls die Frage ge-pr374ft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den 247247 171, 172 HGB gegen den Kl344ger Anspr374che nach 247247 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverh344ltnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kl344ger indes nicht gestellt. - 13 - IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die not-wendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 21 Schlick D366rr RiBGH Hucke hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Schlick RiBGH Schilling hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Seiters Schlick Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.03.2007 - 32 O 23355/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 20 U 2751/07 -
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