BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 323/12 vom 9. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 9. Januar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Dres cher und Born beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen de n Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bez o- Abs. 1 GKG nicht s treitwerterhöhend. Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Haupta n- spruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptfo rderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung 1 2 - 3 - des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2002 - 3 - 1 O 185/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 11 U 110/10 -
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