BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 323/13 vom 1 2 . Februar 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . Februar 2015 durch d ie Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler besch lossen: Das Ablehnungsgesuch de r Kläger gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Re i ter wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzu l assungsbeschwerde durch B e- schluss vom 30. Apr il 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antr ag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen wo r- den. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts h a- ben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und z u- gleich die am Beschlu ss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen B e- sorg nis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig , i nsbesondere konnte er ohne Mi t- wirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ang e- bracht werden (§ 44 Ab s. 1, § 78 Abs. 3 ZPO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZP O). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berec h- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollk ommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). Solche Gründe liegen nicht vor. D ie Kläger wenden sich in der Begrü n- dung ihres Ablehnungsgesuchs im W esentlichen gegen die dem Beschluss vom 24. Juli 2014 zugrunde gelegte Rechtsauffassung zu den Voraussetzu n- gen einer Beiordnung nach § 78b ZPO . Damit wird indes kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter begründet. S o- weit die Kläger d ie Verletzung von Verfahrensgrundrechten rügen, sind diese Einwände unberechtigt. D ie im Beschluss vom 24. Juli 201 4 zitierte Entsche i- dung vom 18. Dezember 2013 (III ZR 122/13, WM 2014, 425) nimmt zwar ihre r- seits auf einen in derselben Sache (III ZR 122/13) erlassenen vorgängigen B e- schluss vom 12. September 2013 Bezug. Dessen Inhalt wird jedoch i n der En t- scheidung vom 18. Dezember 2013 vollständig wiedergegeben, so dass es nicht geboten war, den Klägern vorab - wie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2 3 4 5 - 4 - 2014 erbeten - eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses vom 12. Septe m- ber 2013 zuzuleiten. Hierauf wurden die Kläger berei ts mit Berichterstatte r- sch reiben v om 26. August 2014 hingewiesen. Hucke Tombrink Remmert Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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