ECLI:DE:BGH:2016:081216BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Auf das als Gegenvorstellung anzusehende Rechtsmittel der Kl ä- ger werden die Beschlüsse des Ei nzelrichters des Senats vom 16. Februar und vom 18. August 2016 aufgehoben. Die Erinnerung der Kläger gegen den Ansa tz der Gerichtskosten vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnung en vom 19. Mai 2014, Kasse n- zeichen 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnung en vom 13. August 2014, Kassenzeichen 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen. Gründ e: I. Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Senat die am 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 zu rückgewiesen und ihnen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeve r- fahrens auferlegt. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen und sie dabei je zur Hälfte mit den Kost en des Rügeverfahrens belastet. Gege n die den Kosten rechnungen das Beschwerdeverfahren und vom 13. August 2014 über je 25 e- verfahren zugrunde liegenden Kostenansätze vom 2. Mai und vom 28. Juli 2014 haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abge holfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Hinweis auf seine Zuständigkeit nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG die Erinn e- rung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mi t Beschluss vom 18. August 2016 kostenpflichtig zurückg e- wiesen hat. Gegen die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 richtet sich das " analog § 579 Abs. 1 ZPO " am 19. Oktober 2016 eingelegte Rechtsmittel der Kläger , mit dem sie unter anderem di e funktionelle Unzuständigkeit des Einzelrichters mit der Begründung rügen , dass d ie Nichtzulassungsbeschwerde bereits vor der gesetzlichen Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG zum 1. August 2013 beim Bundesgerichtshof anhängig war und d eshalb der Senat in seine r vollen Besetzung über die Kosten erinnerung hätte entscheiden müs sen. Dies hatten die Kläger, die im V erfahren eine Vielzahl von Eingaben an den Senat gerichtet ha tten , unter anderem bereits mit Schriftsat z vom 2. Juli 2016 beanstandet. 2 3 4 5 - 4 - II. 1. D ie Eingabe der Kläger vom 19. Oktober 2016 ist mangels Statthaftigkeit eines anderen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs als Gegenvorstellung ausz u- legen. Insbesondere sind die angefochtenen, nur den Kostenpunkt betreffenden Beschlüsse keiner Wiederaufnahme de s Erinnerungsverfahrens analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts zugänglich. Eine Wiederaufnahme analog §§ 578 ff. ZPO ist lediglich gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse gegeben, die ein Streitverfa hren urteilsvertretend beenden, wie etwa solche nach § 91a ZPO oder § 522 Abs. 2 ZPO. Nicht prozessbeendende oder nur den Kostenpunkt betreffende B e- schlüsse sind dagegen nicht wiederaufnahm efähig (Zöller - Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 578 Rn. 14 mwN ; Schne ider Anm. KoRspr. GKG § 8 Nr. 65 ). 2. D ie Gegenvorstellung der Kläger führt zwar zur Aufhebung der vom Ei n- zelrichter erlassenen B eschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 und zur Neubescheidung der Erinnerung durch den Senat in seine r volle n Besetzu ng . In der Sache hat sie aber aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Entsche i- dung vom 16. Februar 2016 keinen Erfolg . Der Einzelrichter war für den Erlass der Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 funktionell unzuständig. Zwa r ist nach der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kos tenrechtsm o- dernisierungsgesetz - 2. KostRMoG ; BGBl. I S. 2586 ) in Kraft getretenen Ne u- regelung des § 1 Abs. 5 GKG in kostenrechtlichen Erinnerungs - und Beschwer - 6 7 8 - 5 - deverfahre n der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG auch dann zuständig, wenn - wie beim Bundesgerichtshof - in stitutionell k eine Einzelric h- terentscheidung vorgesehen ist (vgl. BT - Drucks. 17/11471 [neu], S. 243; BGH, Beschl uss vom 23. April 2015 - I Z B 73/14, NJW 2015 , 2194 , Rn. 6 ). Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nach seinem Art. 50 ohne eine Übergangsregel ung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, gehen der I. und der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus , dass der Einz elrichter zur Entscheidung über Erinnerungen nur berufen ist, wenn diese sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richte n , die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind , § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG (BGH, Beschlüsse v om 23. April 2015 aaO, Rn. 7 und vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/1 1, juris Rn. 4 ). Ob diese Auslegung zwingend geboten ist, ist zwe i- felhaft, weil § 71 Abs. 1 GKG nur das anwendbare Recht für die Kostenerh e- bung , nicht aber ausdrücklich auch das Verfahrensre cht der Erinnerung und Beschwerde nach §§ 66 ff GKG regelt. Hierfür dürfte eher der Zeitpunkt der Ei n- legung des Rechtsbehelfs maßgeblich sein, der hier nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes liegt. Zu einer Anfrage nach § 132 Abs . 3 GVG an den I. und den X. Zivilsenat sieht der Senat jedoch keine Vera n- lassung, da die inmitten stehende Rechtsfrage infolge Zeitablaufs zunehmend an Bedeutung verliert und die Erinnerung der Kläger in der Sache keinen Erfolg haben kann. Ins oweit wird auf die Ausführungen zur Un b egründet heit des - 6 - Rechtsbehelfs im Beschluss vom 16. Februar 2016 verwiesen , denen sich der Senat inhaltlich anschließt . Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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