ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 323/13 vom 18. August 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8. August 2016 durch die Richter Hucke, Tombrink , Dr. Remmert und die Richterinnen Müller und Pohl beschlossen : 1. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oe h- ler, Dr. Liebert und Pohl und den Richter Dr. Klein vom 8. August 2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Kläge r vom 8. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 1 4. Juli 2016 betreffend das A b- lehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Gründe 1. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Liebert und Pohl und den Richter Dr. Klein vom 8. August 2016 ist unzulässig. Es ist offensichtlich rechtsmissbräuc hlich angebracht worden und dient ausschließlich verfahren s- fremden , schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats vom 14. Juli 2016 mitwirkenden Richter ab und wiederholen unablässig ihre bekannten Rechtssta ndpunkte , nachdem die von ihnen betriebene Nichtzulassungsbeschwerde längst abschließend beschieden worden ist. Wie der Sachverhaltsdarstellung in dem das Ablehnungsgesuch 1 - 3 - der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Rei ter und die Richterin Dr. Liebert betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 entnommen werden kann, waren die bis dahin angebrachten Able h- nungsgesuche gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert bereits e rledigt, so dass diese Richter an einer Mitwirkun g bei de n Beschl üssen vom 14. Juli 2016 nicht nach § 47 ZPO gehindert waren. 2. Die gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 betreffend das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter u nd die Richterin Dr. Liebert erhobene Anh ö- rungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet, weil der Senat die von den Klägern vorgetragenen Argumente bei seiner Beratung und Entscheidung berücksic h- tigt, jedoch nicht für ausreichend erachtet hat, um einen Ablehnungs grund da r- zulegen. 3 . An den vorstehenden Entscheidungen können die erkennenden Richter Tombrink, Dr. Remmert und Pohl mitwirken, weil das sie betreffende Able h- nungsgesuch der Kläger, wie oben (unter 1) ausgeführt, offensichtlich recht s- missbräuchlich is t . In solchen Fällen können die abgelehnten Richter über das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch selbst entscheiden und gilt die Wa r- tepflicht des 47 ZPO nicht (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn. 4 und 47 Rn. 2 aE mwN). 2 3 - 4 - 4. Mit der Ver bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen. Hucke Tombrink Remmert Müller Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 - 4
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