ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 23 . Februar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters , Reiter und Hucke und die Richterin Dr. Liebert vom 6. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dez ember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Gründe: I. Der Senat hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Rev ision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 zu rückgewiesen und ihnen ebenso wie die Vorinstanzen in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO (für eine anderweitige Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO bestand angesichts der Fassung der weiterverfolgten Klageanträge kein Anlass) je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat 1 - 3 - ebenfalls zurückgewiesen und sie dabei wiederum je zur Hälfte mit den K ost en des Rügeverfahrens belastet. Gegen die Kostenansätze für das Beschwerdeverfahren und für das R ü- geverfahren haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Annahme seiner Zuständigkeit die Erinnerung zurückgewi e- sen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 zurückgewiesen hat. Auf den als Gegenvorstellung ausgelegte n Rechtsb ehelf der Kläger hat der Senat in seiner vollen Besetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 mangels funktioneller Z u- ständigkeit des Einzelrichters aufgehoben . Zugleich hat er in der Sache die Kostenerinne rung aus den zutreffenden Erwägungen de s Beschlusses vom 16. Februar 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge der Kläger , mit de r z ugleich eine Überprüfung früherer Entscheidungen des Senats begehr t wir d und Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Liebert und die Richter Seiters, Reiter und Hucke " bekräftig t bzw. erneuer t " werden . Letzteres wird mit der " willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung " i n der Einzelri chter entscheidung vom 16. Febr u- ar 2016 sowie damit begründet, dass der angefochtene Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 unter Verletz ung von Verfahrensgrundrechten ergangen sei. Mit weiteren Schreiben vom 9., 10., 11. und 25. Januar 2017 haben die Klä ger gebeten, das Senatsmitglied zu benennen , das den Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 8. Dezember 2016 als Berichterstatter vorbereitet hat , ihnen nach Erhalt der Auskunft Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben und über ihre früh e- ren Eingaben und Rechtsbehelfe zu ent scheiden . Außerdem haben sie bea n- standet, dass der vorgenannte Beschluss sowie die Senatsentscheidungen vom 4. und 18. August 2016 , die die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und eines Antrags nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie die Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche als u n- zulässig betreffen, ergangen seien, ohne dass dem Senat die vorinstanzlichen Ver fahrensakten vorgelegen hätten. II. 1. Soweit mit der Eingabe der Kläger vom 6. Januar 2017 Ablehnungsg e- such e gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich ter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert aus Anlass der Entscheidung vom 8. D e- zember 2016 angebracht werden, sind diese unzulä ssig. Denn s ie sind offe n- sichtlich rechtsmissbräuchlich un d dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter ab und wi e- derholen dabei unablässig schon vorgetragene Rechtsstandpunkte und tei lwe i- se frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche. Auch die ne u- erlichen Ablehnungsgesuch e greifen wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentsche i- dung des Senats über die Kost enerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten Argumenten als unrichtig an , ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen. 6 - 5 - 2. Von keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis getragen und deshalb unzulässig ist auch das auf den längst aufgehobenen Beschluss vom 16. F e b- ruar 2016 gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Hucke . Davon abg e- sehen war die A nnahme des Richters , er habe gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter über die Kostenerinnerung zu befinden, nicht willkürlich, sondern zumindest gut vertre tbar, und damit auch nicht geeignet, Misstrauen in seine Unbefangenheit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) - wie sich aus den Gründen des Senatsbeschluss es vom 8. Dezember 2016 ergibt . 3. Die gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 gerichtete Anhörung s- rüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner der Entscheidung zugrunde li e- genden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Nichtz ulassungsbe schwerdeverfahren bedurfte es keiner Beiziehung vorinstanzlicher Verfahrensakten . Hierzu ist ergänzend anzume r- ken, dass in dem beim Bundesgerichtshof verbliebenen Senatsheft neben den Originalen der Senatsbeschlüsse (vgl. § 541 Abs. 2 i.V. m. § 5 65 Satz 1 ZPO) Kopien der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Hauptsache sowie des gesa m- ten im dritten Rechtszug geführten Schriftverkehrs enthalten sind, so dass die Befürchtung der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen seien ohne Kenntnis des maßgebli chen Akteninhalts getroffen worden, unbegründet ist . 4. Da der Senat sämtliche frühere n Ein gaben, Anträge oder Rechtsbehelfe der Kläger bereits abschließend beschieden hat, sind keine weiteren Entsche i- dungen mehr zu treffen. Auch besteht keine Veranlas sung, den Klägern eine Stellungnahmefrist zur Anbringung eines etwaigen weiteren Ablehnungsg e- suchs gegen die als Berichterstatterin am Beschluss vom 8. Dezember 2016 beteiligte Richterin Dr. Arend einzuräumen. 7 8 9 - 6 - 5. Der Senat weist im Hinblick auf die mit tlerweile verfestigte, rechtsmis s- bräuchliche Praxis der Kläger, auf jede ih nen nachteilige Entscheidung mit o f- fensichtlich unzulässigen oder jedenfalls offenkundig unbegründeten Gege n- vorstellungen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuchen zu reagieren, darauf hin, dass er künftige Eingaben zwar prüfen, jedoch nur noch bescheiden wird, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse der Kläger er kennbar wird . Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 - 10
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