ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR323.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/15 vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie di e Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2015 - 9 U 74/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Sa tz 1 ZPO). Ein Anspr u ch des Klägers nach § 19 Abs. 1 B n otO scheidet jedenfalls aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der Unwirksamkeit der Bindungsfristklausel ist daher nicht entscheidung s- erheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen. Von einer weiteren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2014 - 84 O 91/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2015 - 9 U 74/14 -
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