Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 324/00 vom2. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemerbeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2000 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sichentgegen der Meinung des Berufungsgerichts dieWettbewerbsbeschränkung noch im Rahmen einer zulässigenKundenschutzklausel hält.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 102.258,37 nrRöhrichtHesselbergerGoetteKurzwellyKraemer
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