BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 324/01Verkündet am: 15. März 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein HGB § 25 Abs. 1 Satz 1Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, InternationaleTransporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzel-kaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 be-zeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unterneh-men in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte,Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand erin Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM einge-räumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschrittenhatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam- - 3 -tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähig-keit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frü-here Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagtezu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegrün-dete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach§ 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unterder bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 je-doch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mitder Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisions-verfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insol-venzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalterberufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen denInsolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehrnicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM =38.346,89 Insolvenztabelle.Entscheidungsgründe: Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessenrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerindurch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicherPrüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden. - 4 -Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hatdie Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle ander in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revisi-on mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent -keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachengetroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des vondem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Ge-meinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlichvon der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.;Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Fir-menfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzun-gen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr dieKontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tra-gende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unter-nehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolgerist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht dermaßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist,daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vondem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß derVerkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwer-bers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht un-verändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten inder neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter- - 5 -nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs dieneue Firma noch mit der alten identifizieren.Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffendwiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht ver-neint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen desbisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Beru-fungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts an-genommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmenshinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz"ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Ver-wendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldesdes Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. DemUmstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihreFirma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutungbeigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zufolgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführ-ten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der altenabsetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. DasKlangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auchZimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfallsbei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und derneuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Be-standteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie diebisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) be-legt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl.Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, - 6 -2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. fernerdie zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/ScheffelaaO Rdn. 55 f.).3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht,damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffenkann.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
Full & Egal Universal Law Academy