BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 324/04 Verk374ndet am: 8. Dezember 2005 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247247 19, 23; BeurkG 247 54b Abs. 2 Satz 1; DONot 1985 247 12 Abs. 2 Satz 1; DONot 2001 247 27 Abs. 2 Satz 1; KWG (F: 21. Dezember 1992 und 16. Juli 1998) 247 23a Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditin-stitute, Kunden 374ber die Zugeh366rigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung schriftlich 374ber die f374r die Sicherung geltenden Bestimmungen einschlie337lich Umfang und H366he der Sicherung zu informieren (247 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuf374hren sind, die Siche-rung f374r den Insolvenzfall zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 324/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Juni 2004 auf-gehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 28. Juli 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die amtlich bestellte Vertreterin des beklagten Notars beurkundete am 25. Juli 1997 einen Grundst374ckskaufvertrag, mit dem die Kl344gerin mehrere Grundst374cke in D. zu einem Kaufpreis von 610.920 DM und gegen Zah-lung eines Projektentwicklungshonorars von 2.952.780 DM von der H. AG erwerben wollte. Vereinbarungsgem344337 zahlte die Kl344gerin am 4. August 1997 einen Teilbetrag von 500.000 DM auf ein am Tage der Beurkundung vom Be-klagten eingerichtetes Anderkonto bei der BVH Bank f374r Verm366gensanlagen 1 - 3 - und Handel AG (im Folgenden: BVH Bank) ein. Diese Bank geh366rte nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. an. Ob dem Beklagten dieser Umstand bekannt war und ob die Einrichtung des Ander-kontos bei diesem Institut auf seinem Vorschlag oder auf einem Wunsch der Kl344gerin beruhte, die mit dieser Bank Gesch344ftsbeziehungen unterhielt, ist strei-tig geblieben. Nach Anordnung eines Moratoriums vom 18. August 1997 durch das Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen und nach Er366ffnung des Konkurs-verfahrens 374ber das Verm366gen der Bank am 1. Dezember 1997 stand der ein-gezahlte Geldbetrag f374r die Abwicklung des Kaufvertrags, der schlie337lich nicht durchgef374hrt wurde, nicht mehr zur Verf374gung. F374r den hierdurch erlittenen Schaden macht die Kl344gerin den Beklagten verantwortlich. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in H366he von 580.806,21 DM (= 296.961,50 200) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kl344gerin gegen die Konkursmasse gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Kl344gerin dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seine in der Dienst-ordnung f374r Notare (DONot) in der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 25. Januar 1985 (vgl. JMBl. NW S. 37) geregelten Dienstpflichten im Rah-men von Verwahrungsgesch344ften verletzt. Nach 247 12 Abs. 2 Satz 1 DONot sei-en Fremdgelder einem Sonderkonto zuzuf374hren gewesen, das bei einem der Deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut gem344337 den "Bedingungen f374r Anderkonten und Anderdepots der Notare" des deutschen Bankgewerbes einzurichten war. Nach Nr. 16 dieser Anderkontenbedingungen (zur Fassung von 1993 vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, AGB und Sonderbedingungen der Banken, 1995, Abschn. 4 c) seien die AGB-Banken 1993 zu beachten ge-wesen, die in Nr. 20 den Anschluss der Bank an den Einlagensicherungsfonds vorgesehen h344tten. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er nicht die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der BVH Bank darauf 374berpr374ft habe, ob sie den allgemein 374blichen Regelungen zur damaligen Zeit entsprochen h344tten. Bei einer solchen 334berpr374fung w344re ihm aufgefallen, dass die BVH Bank nach Nr. 20 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen den Hinweis erteilt habe, zur Zeit noch keinem Einlagensicherungsfonds anzugeh366ren. 4 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der bun-deseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnung f374r Notare 1985 lassen sich keine Dienstpflichten des Beklagten entnehmen, von sich aus der Frage nachzugehen, ob die BVH Bank dem Einlagensicherungs-fonds angeh366rte. Allerdings hat sich die Rechtslage inzwischen in einer Weise 5 - 5 - ver344ndert, dass heute von einem Notar erwartet werden muss, bei der Einrich-tung von Anderkonten der Einlagensicherung Beachtung zu schenken (vgl. zu den Pflichten eines mit dem Einzug von Versicherungspr344mien beauftragten Versicherungsmaklers Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05 - f374r BGHZ vorgesehen). Die Entwicklung l344sst sich wie folgt kennzeichnen: 1. Das Reichsgericht machte dem Notar zur Pflicht, anvertrautes Geld in Ermangelung besonderer Vorschriften der Beteiligten entweder in eigene amtli-che Verwahrung zu nehmen oder es einem sicheren Bankkonto zuzuf374hren. W344hlte er den letzteren Weg, durfte er das Geld nur bei einer Bank hinterlegen, die er nach pflichtgem344337er Pr374fung ohne Verschulden f374r eine sichere Hinterle-gungsstelle halten durfte (vgl. RG DNotZ 1934, 110, 111 = JW 1933, 2899). Hiervon durfte er etwa ausgehen, wenn die Bank seit vielen Jahren bestand, einen guten Ruf hatte und in den letzten Jahren Dividenden ausgezahlt hatte. Die Dienstordnung f374r Notare vom 5. Juni 1937 (ver366ffentlicht in Deutsche Jus-tiz 1937, 874) nahm diese Rechtsprechung auf und sah in 247 11 Abs. 2 im Rah-men der Verwahrung von Wertgegenst344nden vor, dass Geldbetr344ge einem si-cheren Bankkonto, das als Sonderkonto des Notars f374r fremdes Geld (Ander-konto) einzurichten sei, zuzuf374hren seien. 6 2. a) Eine solche materielle Vorpr374fung der Banksicherheit lag jedoch, so-fern sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Kenntnissen des Notars etwas anderes ergab, au337erhalb seiner eigentlichen beruflichen Aufgaben und M366g-lichkeiten. In 247 12 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung f374r Notare vom 7. M344rz 1961 (JMBl. NRW S. 61) wird daher nur noch davon gesprochen, dass Geldbe-tr344ge einem Bankkonto zuzuf374hren seien. In 247 12 Abs. 2 Satz 1 DONot 1985 ist bestimmt, dass anvertraute Geldbetr344ge einem Notaranderkonto zuzuf374hren seien, das bei einem der Deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut 7 - 6 - gem344337 den "Bedingungen f374r Anderkonten und Anderdepots der Notare" des deutschen Bankgewerbes bzw. bei der Deutschen Bundesbank zu deren ent-sprechenden Bedingungen oder bei der Deutschen Bundespost gem344337 den "Bedingungen der Deutschen Bundespost f374r Anderkonten von Notaren" einzu-richten ist. Diese 304nderung bedeutete zwar nicht, dass es auf die Sicherheit des Kontos nicht mehr angekommen w344re; vielmehr sollte die f374r die notarielle Ver-wahrungst344tigkeit vorauszusetzende Sicherheit einerseits durch die Bankauf-sicht, andererseits durch eine Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen des No-tars zum Kreditinstitut mit Hilfe auf die Erfordernisse des Verwahrungsgesch344fts zugeschnittener Anderkontenbedingungen gew344hrleistet werden. Es ist seitdem allgemeine Meinung, dass der Notar von der Sicherheit eines f374r den Bankbe-trieb zugelassenen Kreditinstituts ausgehen und sich auf die (Wirksamkeit der) Bankaufsicht verlassen darf, also grunds344tzlich einer eigenen Pr374fungspflicht enthoben ist, sofern er keine konkreten Hinweise daf374r hat, dass eine Bank nicht mehr die notwendige Sicherheit f374r eine Verwahrung von Geldern bietet (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. 1976, 247 23 Rn. 12 und Anh. I, 247 12 DONot Rn. 3; Haug DNotZ 1982, 539, 548 f; ders., Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rn. 697; Br344u, Die Verwahrungst344tigkeit des Notars, 1991, Rn. 175; Weing344rtner/Sch366ttler, DONot, 6. Aufl. 1993, Rn. 167; Weing344rtner, Das notarielle Verwahrungsgesch344ft, 2. Aufl. 2004, Rn. 135; Hertel, in: Zuge-h366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1832). b) Die Pflicht, anvertraute Gelder unverz374glich einem Notaranderkonto zuzuf374hren, und wesentliche Fragen der Verf374gungsbefugnis sowie des nota-riellen Verwahrungsverfahrens im Ganzen sind seit dem Inkrafttreten des Drit-ten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nicht mehr in der Dienstordnung f374r Notare, sondern im Beurkundungsgesetz geregelt (247247 54a bis 54e). Dem Einfluss des 8 - 7 - europ344ischen Gemeinschaftsrechts mit dem Prinzip der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ist es zuzuschreiben, dass 247 54b Abs. 2 Satz 1 BeurkG jetzt verlangt, das Notaranderkonto bei einem im Inland zum Gesch344ftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank einzurichten. In 247 27 DONot in der Fassung vom 23. M344rz 2001 (JMBl. NRW S. 117) finden sich da-her nur noch erg344nzende Vorschriften, so etwa die Pflicht, Notaranderkonten entsprechend den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer be-schlossenen Bedingungen einzurichten und zu f374hren (247 27 Abs. 2 Satz 1). Die Frage, ob und inwieweit der Notar bei der Verwahrung von Fremdgeldern die Einlagensicherung des ausgew344hlten Kreditinstituts zu pr374fen hat, ist nicht Ge-genstand dieser die eigentlichen Berufspflichten des Notars regelnden Bestim-mungen. 3. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht der Regelung in 247 12 Abs. 2 Satz 1 DoNot 1985 die Pflicht des Beklagten, darauf Bedacht zu nehmen, dass die von ihm ausgew344hlte Bank die Notaranderkontenbedingungen anerkennt und ihrer Rechtsbeziehung zum Notar als dem zur Verf374gung 374ber das Ander-konto Berechtigten zugrunde legt. Diese verhalten sich zur Frage der Einlagen-sicherung jedoch nicht. 9 Bei den Anderkontenbedingungen handelt es sich um besondere All-gemeine Gesch344ftsbedingungen, die erstmals im Jahr 1931 aufgrund entspre-chender Verhandlungen zwischen der Anwaltskammer in Berlin und dem Central-Verband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes und den 374brigen Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingef374hrt und - bereits vor Erlass der hier ma337geblichen Fassung 1993 - in den Jahren 1962 und 1978 in Ab-stimmung mit der Deutschen Bundesbank und der Bundesnotarkammer 374ber-arbeitet und neu gefasst wurden (vgl. zum Ganzen Steuer DNotZ 1979, 208). 10 - 8 - Nach 247 27 Abs. 1 Satz 2 DONot 2001 m374ssen Notaranderkonten entsprechend den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossenen Bedingungen eingerichtet und gef374hrt werden. Solche Vertragsbedingungen sind erst durch die 88. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 2. April 2004 beschlossen worden (vgl. DNotZ 2004, 401). Sie entsprechen den bis dahin geltenden Empfehlungen des Kreditausschusses aus dem Jahr 2000 (DNotZ 2000, 561), die die Bedingungen aus dem Jahr 1993 abgel366st haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der Verweisung der Anderkontenbedingungen auf die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Bank nicht die Pflicht des Beklagten, ein Anderkonto nur bei ei-ner Bank zu er366ffnen, die dem Einlagensicherungsfonds angeh366rte. 11 a) Bereits in den Anderkontenbedingungen 1962 findet sich in ihrer Schlussbestimmung Nr. 16 Satz 2 die Regelung, dass im 334brigen die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen der Bank gelten. Es handelt sich damit um eine Klausel, die die Geltung der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank er-g344nzend auf die Rechtsbeziehung zum Notar erstrecken soll, soweit diese nicht durch die Anderkontenbedingungen vollst344ndig ausgestaltet ist. 12 b) Nicht anders ist die vom Berufungsgericht herangezogene wort- gleiche Schlussbestimmung in Nr. 16 Halbs. 1 der Anderkontenbedingungen 1978/1993 zu verstehen (vgl. Werhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingun-gen, 1980, Rn. 654; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 677). Sie ver-weist in diesem Teil der Bestimmung, wie sich aus dem verwendeten Singular ("Bank") ergibt, nicht auf die AGB-Banken. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass in Nr. 16 Halbs. 2 ("insbesondere gilt im Hinblick auf die Nrn. 11, 12 und 13 die Regelung nach Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen 13 - 9 - Gesch344ftsbedingungen") eine solche Verweisung auf die AGB-Banken anzu-nehmen ist, und zwar - was die Anderkontenbedingungen 1978 angeht - auf deren Fassung von 1977. Inhaltlich wird mit dieser Bestimmung noch einmal verdeutlicht, dass die auf die Dauer einer einmal erteilten Vollmacht bezogene Vorschrift der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der AGB-Banken auch f374r die in den Nrn. 11 bis 13 der Anderkontenbedingungen geregelten Sachverhalte heranzuziehen ist (vgl. Werhahn/Schebesta aaO Rn. 655). Gleiches gilt f374r die Verweisung in Nr. 16 Halbs. 2 der Anderkontenbedingungen 1993 auf Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken 1993 (vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 678). 334ber diesen unmittelbaren Hinweis auf die erg344nzende Geltung der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank hinaus kommt der Nr. 16 Halbs. 1 der Anderkontenbedingungen nicht die Bedeutung zu, dem Notar zur Pflicht zu machen, die konkreten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank mit den AGB-Banken zu vergleichen oder - noch weitergehend und gewisserma337en im Wege einer dynamischen Verweisung - aus den AGB-Banken Dienstpflichten des Notars herzuleiten. Dass diese Bestimmung nicht den ihr vom Berufungs-gericht beigemessenen Inhalt hat, wird auch dadurch best344tigt, dass die Ander-kontenbedingungen 2000 und 2004 - bei im 334brigen im Wesentlichen unver344n-derter Rechtslage - keine Bezugnahme mehr auf die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Banken enthalten. 14 4. Eine andere Frage ist, ob der Notar nicht auch ohne ausdr374ckliche Fest-legung einer entsprechenden Dienstpflicht aufgrund allgemeiner Sorgfaltsanfor-derungen verpflichtet ist, auf eine Sicherung des verwahrten Geldes f374r den Fall einer Insolvenz zu achten (f374r eine entsprechende Auswahl Hertel, in: Zuge-h366r/Ganter/Hertel, aaO Rn. 1833). 15 - 10 - a) Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 30. Mai 1994 374ber Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System der Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begr374ndungs-erw344gung hei337t - als eine unentbehrliche Erg344nzung des Systems der Banken-aufsicht angesehen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464, 2467). Hieraus wird deutlich, dass aus der Sicht des Gemeinschaftsgesetzgebers der Schutz der Einleger unvollkommen w344re, w374r-de die Bankenaufsicht nicht um Sicherungsvorkehrungen erg344nzt, die im Fall einer Insolvenz den Einlegern zur Verf374gung stehen. Das wirkt sich auch auf die Verwahrungst344tigkeit des Notars aus. War er durch die Einrichtung einer Bankenaufsicht fr374her grunds344tzlich der Pflicht enthoben worden, aufgrund ei-gener pflichtgem344337er Pr374fung f374r eine Verwahrung auf einem sicheren Bank-konto Sorge zu tragen (s. oben 2.), kann das Vertrauen des Notars in die Ban-kenaufsicht nicht mehr gen374gen, wenn der Gesetzgeber einen 374ber die Ban-kenaufsicht hinausgehenden Einlegerschutz fordert. Durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlagenentsch344digungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) ist eine Pflicht der n344her im Gesetz definierten Institute begr374ndet worden, ihre Einlagen durch Zugeh366rigkeit zu einer Entsch344digungseinrichtung zu sichern. Dieser gesetzliche Mindestschutz bis zu einem Entsch344digungswert von 20.000 ECU bzw. 200 (vgl. 247 4 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetzes in der urspr374nglichen Fassung bzw. in der Fassung des Art. 3 Abs. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1857) wird durch freiwillige Einrichtungen zur Sicherung von Forderungen erg344nzt, die schon vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungs-gesetzes bestanden haben. So sieht der Einlagensicherungsfonds des Bundes- 16 - 11 - verbandes deutscher Banken e.V. in 247 6 Abs. 1 Satz 1 seines Statuts eine Si-cherung je Gl344ubiger bis zu einer Grenze von 30 % des haftenden Eigenkapi-tals im Sinn von 247 10 Abs. 2 KWG vor. Zugleich wird den Kreditinstituten durch 247 23a Abs. 1 KWG in der Fas-sung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zur Pflicht gemacht, Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang 374ber die Zugeh366rigkeit zu einer Sicherungsein-richtung sowie vor Aufnahme der Gesch344ftsbeziehung schriftlich in leicht ver-st344ndlicher Form 374ber die f374r die Sicherung geltenden Bestimmungen ein-schlie337lich Umfang und H366he der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere r374ckzahlbare Gelder nicht gesichert sind - das gilt etwa f374r Inhaber-schuldverschreibungen und Gelder in W344hrungen von Staaten au337erhalb des Europ344ischen Wirtschaftsraums (247 4 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344digungsgesetzes) -, hat das Institut vor Aufnahme der Ge-sch344ftsbeziehungen hierauf 374berdies in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterla-gen hinzuweisen, wobei die Informationen in den Vertragsunterlagen keine an-deren Erkl344rungen enthalten d374rfen und gesondert von dem Kunden zu unter-schreiben sind. Damit sind gesetzliche Informationspflichten geschaffen, die auch dem Notar die m366gliche Sicherung von Fremdgeldern vor Augen f374hren und ihn dazu verpflichten, bei der Auswahl der Bank dem Sicherungsinteresse der Beteiligten in dem gr366337tm366glichen Umfang Rechnung zu tragen. 17 b) Vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentsch344di-gungsgesetzes bestand eine Sicherung von Einlagen bei privaten Banken je-doch nur auf freiwilliger Grundlage. Nach dem Zusammenbruch des Bankhau-ses Herstatt im Jahr 1974 wurde neben der Einlagensicherung im Sparkassen- und Genossenschaftsbereich zum 1. Mai 1976 ein Sicherungssystem f374r Einla- 18 - 12 - gen bei privaten Banken durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesver-bandes deutscher Banken e.V. geschaffen. Dieses Sicherungssystem war auch in Notarkreisen bekannt. Bereits 1977 ver366ffentlichte die Bundesnotarkammer Hinweise zur Einbeziehung von Notaranderkonten in dieses Sicherungssystem, die auf Erl344uterungen und Zusicherungen des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. beruhten (vgl. DNotZ 1977, 1). Allerdings fehlten n344here gesetzli-che Vorschriften 374ber die Information von Kunden. Zwar machte das Statut des Einlagensicherungsfonds seinen Mitgliedern zur Pflicht, auf ihre Zugeh366rigkeit zu dieser Sicherungseinrichtung in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen hinzuweisen, was seinen Niederschlag in Nr. 27 der AGB-Banken 1977 und in Nr. 20 der AGB-Banken 1993 gefunden hat (vgl. Werhahn/Schebesta, aaO Rn. 433; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, aaO Rn. 427; zum Text der damali-gen Fassung des Statuts vgl. Canaris, Gro337komm HGB, 3. Aufl., Bd. III/3 [2. Bearb. 1981], Rn. 2726). Zog man daher die Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen einer Bank heran, konnte man sich bei einem Mitglied des Einlagensi-cherungsfonds 374ber dessen Zugeh366rigkeit zu einem Sicherungssystem verge-wissern. Eine gesetzliche Informationsverpflichtung von Banken, die einer Siche-rungseinrichtung nicht angeh366rten, wurde jedoch erst durch den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen 247 23a KWG in der Fassung des Gesetzes zur 304nde-rung des Gesetzes 374ber das Kreditwesen und anderer Vorschriften 374ber Kredit-institute (sog. 4. KWG-Novelle) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211; ge-ringf374gig ge344ndert durch die 5. KWG-Novelle vom 28. September 1994, BGBl. I S. 2735) eingef374hrt. Die Informationsverpflichtung wurde nicht - wie in 247 23a KWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentsch344digungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 - allseitig ausgestaltet, sondern betraf nur Kreditinstitute, die keiner Sicherungs- 19 - 13 - einrichtung angeh366rten. Sie ging dahin, auf diese Tatsache in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoer366ffnung in dem Kon-toer366ffnungsantrag hinzuweisen, wobei der Hinweis im Kontoer366ffnungsantrag keine anderen Erkl344rungen enthalten durfte und von den Kunden gesondert zu unterschreiben war. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs wird zu dieser Vorschrift ausgef374hrt, die Einleger bei Kreditinstituten k366nnten darauf vertrauen, dass ihre Einlagen durch Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft ge-sch374tzt seien. Im Wege der Selbsthilfe h344tten die Kreditinstitutsverb344nde nahe-zu l374ckenlose Sicherungssysteme mit weitreichenden Schutzleistungen ge-schaffen. Das Streben nach Vermeiden eines relevanten Wettbewerbsnachteils und die Verbandssolidarit344t sorgten daf374r, dass nahezu alle Kreditinstitute sich freiwillig einer inl344ndischen Sicherungseinrichtung angeschlossen h344tten. Zur Zeit gebe es nur f374nf nicht einem solchen Sicherungssystem angeschlossene Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die eine Erlaubnis zum Einlagengesch344ft auch mit dem kleinen Einleger h344tten. Die Hinweispflicht werde gleichwohl eingef374hrt, damit sich der Kunde hinreichend informieren und frei entscheiden k366nne, ob er sein Geld diesem Kreditinstitut anvertraue. Die Pflicht zur gesonderten Unter-schrift des Hinweises erf374lle eine angesichts der Bedeutung der Einlagensiche-rung unverzichtbare Warnfunktion (BT-Drucks. 12/3377, S. 36 f). c) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden sind, ist der der Kl344gerin obliegende Beweis nicht erbracht, dass dem Beklagten die Nichtzugeh366rigkeit der BVH Bank zum Einlagensicherungsfonds bekannt gewesen ist oder h344tte bekannt sein m374ssen. Der Kontoer366ffnungsantrag vom 6. Januar 1993, mit dem der Beklagte bei der BVH Bank erstmals die Er366ffnung eines Anderkontos f374r die P. I. GmbH beantragte - einer Gesellschaft, die ebenfalls durch den zum Zeitpunkt der Beurkundung des hier streitigen Vertrags bestellten Gesch344ftsf374hrer der 20 - 14 - Kl344gerin vertreten war -, nahm auf die Bedingungen f374r Anderkonten/Ander-depots von Notaren und erg344nzend auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Bank Bezug, enthielt aber nicht den gebotenen Hinweis auf die mangelnde Zugeh366rigkeit zu einer Sicherungseinrichtung. Dass dem Beklagten die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen in der Fassung von 1988 oder von 1994, denen sich ein Hinweis auf die Nichtzugeh366rigkeit zu einem Einlagensicherungssystem entnehmen lie337, zugeleitet worden oder bekannt geworden sind, hat sich nicht feststellen lassen. Der Beklagte kam seinen Pflichten aus 247 12 Abs. 2 Satz 1 DONot 1985 nach, indem er darauf achtete, dass das Anderkonto gem344337 den Bedingungen f374r Anderkonten und Anderdepots der Notare des deutschen Bankgewerbes gef374hrt werden sollte. Diese sahen - wie ausgef374hrt (s. oben 3) - nicht vor, dass die ausgew344hlte Bank einer Sicherungseinrichtung angeh366ren musste. Der Beklagte musste angesichts der lange Jahre vorherrschenden An-sicht, wie sie auch in der zitierten Begr374ndung des Regierungsentwurfs zur 4. KWG-Novelle ihren Niederschlag findet, es bestehe eine nahezu vollst344ndige Absicherung von Kundeneinlagen durch die freiwillig errichteten Sicherungssys-teme, nicht von sich aus 374berpr374fen, ob den Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen der BVH Bank anderes zu entnehmen sei. Ihm wurde auch bei der Reakti-vierung des am 24. M344rz 1993 geschlossenen Anderkontos zum 4. Oktober 1994 und im Zusammenhang mit der Kontoer366ffnung am Tag der Beurkundung nicht der von der Bank nach 247 23a Satz 2 KWG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 geschuldete Hinweis erteilt. Dabei kann dem Beklag-ten auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einrichtung dieses Anderkontos offenbar auf ein Telefongespr344ch zur374ckging, das zwischen dem jetzigen Ge-sch344ftsf374hrer der Kl344gerin - seinerzeit Angestellter der BVH Bank - und dem damaligen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin, die bei dieser Bank ein Gesch344ftskon-to unterhielt, gef374hrt worden ist. Denn in Nr. 3 der Anderkontenbedingungen in der Fassung von 1993 ist vorgesehen, dass die Bank berechtigt ist, weitere No- - 15 - taranderkonten auch ohne Verwendung des Kontoer366ffnungsantrags der Bank zu er366ffnen, wenn die weiteren Konten ausdr374cklich als Notaranderkonten be-zeichnet werden (vgl. hierzu Steuer DNotZ 1979, 208, 210). Auch die von der Bundesnotarkammer beschlossenen Vertragsbedingungen (vgl. DNotZ 2004, 401) im Sinn des 247 27 Abs. 2 Satz 1 DONot 2001 sehen in Nr. 2 eine solche erleichterte Einrichtung weiterer Anderkonten vor. Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der in das Wissen des Zeugen S. gestellte Tat-sachenvortrag nicht zum Beweis f374r die Behauptung der Kl344gerin geeignet ist, dem Beklagten sei die Nichtzugeh366rigkeit der BVH Bank zu einer Sicherungs-einrichtung bekannt gewesen. Ist nach allem eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen, ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. 21 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.07.2003 - 8 O 201/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - I-7 U 4/04 -
Full & Egal Universal Law Academy