BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 325/02 Verk374ndet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja HGB 247247 452, 452a, 606 Satz 2 Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umst344nde gegeben sind, nicht schon mit dem L366schen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll. BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 325/02 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, das von der ebenso wie die Parteien in Deutschland ans344ssigen Versicherungsnehmerin der Kl344gerin (im Weiteren: Versicherungs-nehmerin) am 1. Dezember 1998 mit dem R374cktransport eines geophysikali-schen Feldlabors von Tunis nach Garbsen zu fixen Kosten beauftragt worden war, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehme-rin auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch. 1 - 3 - Das in einen 30-Fu337-Spezialcontainer eingebaute Feldlabor wurde auf-grund des Transportauftrags auf dem Seeweg von Tunis nach Genua bef366rdert, wo es am 9. Dezember 1998 eintraf und von der Streithelferin am 11. Dezem-ber 1998 zum R374cktransport per Lkw nach Garbsen 374bernommen wurde. Der Container wies bei seinem Wiedereintreffen auf dem Betriebsgel344nde der Ver-sicherungsnehmerin am 14. Dezember 1998 bereits 344u337erlich gut sichtbare Sch344den auf; seine Inneneinrichtung war weitgehend zerst366rt. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte daher f374r den Schaden nach dem f374r die Kl344gerin g374nstigsten Haftungsregime einzustehen habe. Haftungsbegrenzungen k344men der Beklag-ten nicht zugute, weil wegen der Vielfalt denkbarer Geschehensabl344ufe keine zureichenden Ankn374pfungspunkte f374r die Pr374fung des Verschuldensgrades vor-l344gen. Die H366he des an dem Feldlabor entstandenen Schadens hat die Kl344gerin auf 255.562 DM beziffert und mit der Klage die Bezahlung dieses Betrags sowie der Kosten der Begutachtung in H366he von 2.944,01 DM nebst Zinsen verlangt. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht sie bis auf einen - von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen - Betrag von 22.144,50 200 (= 43.310,88 DM) abgewiesen (OLG Celle TranspR 2003, 253). 5 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344gerin ihren in der Berufung erfolglosen Klageantrag in H366he von 110.027,52 200 nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe 374ber den die begrenzte Haftung nach Seefrachtrecht ausf374llenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der unangegriffen geblie-ben sei, hinaus kein weiterer Anspruch zu. Gem344337 der Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei davon auszugehen, dass der zugrunde liegende G374terbe-f366rderungsvertrag die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweise und da-her das deutsche materielle Recht anzuwenden sei. Die danach gem344337 247247 453 ff. HGB f374r speditionelles Verschulden und, da die Beklagte die Besor-gung des Transports zu fixen Kosten 374bernommen habe, zudem nach den frachtrechtlichen Bestimmungen bestehende Haftung werde allerdings durch 247 452 HGB 374berlagert, da es sich um einen multimodalen Transport zur See und auf der Stra337e gehandelt habe. Die Beklagte hafte danach nach Seehandelsrecht. Sie habe bewiesen, dass der Schaden an dem Container im Rahmen des R374cktransports schon vor dem Verladen auf den Lkw und damit auf der Seestrecke, zu der neben dem L366schen auch etwaige Ein- und Umlagerungen im Hafenbereich rechneten, eingetreten sei. Die Kl344gerin habe nicht dargetan, dass die f374r eine unbe-schr344nkte Haftung erforderlichen erh366hten subjektiven Voraussetzungen erf374llt gewesen seien. Ebensowenig best374nden Anhaltspunkte f374r eine versch344rfte Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer speditionellen Pflichten. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, f374r die Anwend-barkeit des deutschen Rechts spreche angesichts dessen, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland h344tten und sich dort auch der Entladeort befunden habe, die durch die 374brigen Um-st344nde nicht entkr344ftete Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB (vgl. Herber, TranspR 2005, 59, 61 f.). Im 334brigen spricht danach auch nichts dagegen, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufweist und schon aus diesem Grund gem344337 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht un-terliegt. 11 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten f374r den eingetretenen Transportschaden nach den Be-stimmungen 374ber die Seefracht richtet. 12 a) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der Einvernahme des Zeugen L. , der als Fahrer der Streithelferin den R374cktransport mit dem Lkw durchge- f374hrt hat, und unter Ber374cksichtigung weiterer Indizien als erwiesen angesehen, dass der Schaden an dem Container bereits eingetreten war, als dieser auf dem R374cktransport in Genua auf den Lkw verladen wurde. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. 13 b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Seestre-cke in Genua erst mit dem Verladen des Containers auf den Lkw geendet hat. 14 Die Frage, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine ei-genst344ndige Teilstrecke i.S. des 247 452 Satz 1 HGB darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Behandlung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch im Schrifttum umstritten (die Frage f374r den Fall, dass die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwands eigenes Gewicht besitzt, im Anschluss an 15 - 6 - Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 15 und Fremuth in: Fremuth/ Thume, Transportrecht, 247 452a HGB Rdn. 20; bejahend OLG Hamburg TranspR 2004, 402, 403 f. = VersR 2005, 428; zustimmend Herber, TranspR 2004, 404, 405 und TranspR 2005, 59, 60 f.; die Frage wie das Berufungsge-richt verneinend dagegen Drews, TranspR 2004, 450, 451-453 und Bartels, TranspR 2005, 203, 204-206). Sie ist zumindest f374r diejenigen F344lle zu vernei-nen, in denen - wie im Streitfall - in dieser Hinsicht keine besonderen Umst344nde gegeben sind. Hierf374r spricht zun344chst einmal schon die vom Berufungsgericht ange-stellte Erw344gung, dass das Ausladen vom Schiff und die Lagerung und etwaige Umlagerung im Hafengel344nde gerade charakteristisch f374r einen Seetransport mit bzw. in Containern sind und eine dementsprechend enge Verbindung zur Seestrecke aufweisen. Au337erdem f374hrte die gegenteilige Auffassung zu einer weitgehenden Ausschaltung der haftungsrechtlichen Vorschriften des Seehan-delsrechts. Eine Kontrolle des Containers und zumal seines Inhalts erfolgt re-gelm344337ig nicht beim Entladen aus dem Schiff, sondern fr374hestens zu dem Zeit-punkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll; zu diesem Zeitpunkt aber wird sich vielfach nicht mehr feststellen lassen, ob ein festge-stellter Schaden auf dem Schiff oder auf dem Gel344nde des Terminals eingetre-ten ist (Drews, TranspR 2004, 450 f.). Es kommt hinzu, dass der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gem344337 247 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes schuldet und dazu regelm344337ig dessen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empf344ngers aufgeben und diesen in den Stand versetzen muss, den Besitz 374ber das Gut auszu374ben (BGHZ 44, 303, 306 f.); diese Voraussetzung ist je-doch regelm344337ig nicht schon mit dem L366schen der Ladung erf374llt (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., 247 606 HGB Rdn. 30-33; Drews, TranspR 2004, 450, 452). 16 - 7 - 3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte nicht gem344337 247 660 Abs. 3 HGB unbeschr344nkt haftet. 17 18 a) Der Grundsatz, dass die beim Anspruchsteller liegende Darlegungs- und Beweislast f374r die besonderen Voraussetzungen der unbeschr344nkten Haf-tung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glau-ben (247 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Ver-tragsparteien zu den n344heren Umst344nden aus seinem Betriebsbereich soweit m366glich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Urt. v. 25.11.2004 - I ZR 210/01, BGH-Rep 2005, 711, 712), gilt auch im Rah-men des 247 660 Abs. 3 HGB (vgl. Herber, Seehandelsrecht, 247 31 IV 4, S. 333 f.; Rabe aaO 247 660 Rdn. 27). b) Dieser f374r Verlustf344lle entwickelte Grundsatz kann allerdings nicht oh-ne weiteres auf diejenigen F344lle 374bertragen werden, in denen das bef366rderte Gut auf dem Transport besch344digt wurde. Soweit in dieser Hinsicht ein Organi-sationsverschulden des Spediteurs in Rede steht, bleibt es grunds344tzlich dabei, dass der Anspruchsteller die tats344chlichen Voraussetzungen der den Anspruch begr374ndenden Bestimmung und daher insbesondere das Vorliegen einer f374r den Schaden urs344chlich gewordenen Pflichtverletzung darzulegen und gegebe-nenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176). Abweichendes gilt dann, wenn der an dem Frachtgut eingetre-tene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Anhaltspunkte f374r einen Verladungsfehler sind nicht dargetan. 19 - 8 - c) Die Beklagte h344tte danach eine Darlegungs- und Beweislast hinsicht-lich ihres Betriebsbereichs getroffen, wenn der Schaden nach dem Vortrag der Kl344gerin auf einem der Beklagten gem344337 247 487d HGB analog zuzurechnenden qualifizierten Verschulden ihres Gesch344ftsf374hrers bei der Verladung des Feldla-bors beruhte. Nach den - insoweit unangegriffen gebliebenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch dazu, wie der Schaden im Einzelnen eingetre-ten ist, nichts vorgetragen worden und l344sst auch das Schadensbild keinen R374ckschluss auf den f374r den Schadenseintritt urs344chlichen Sorgfaltsmangel zu. 20 III. Danach war die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 21 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.10.2000 - 22 O 4990/99 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2002 - 11 U 281/00 -
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