BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 325/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2008 - 21 U 1595/08 - wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 75.911,51 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 1. Die Beschwerde r374gt allerdings mit Recht, dass die W374rdigung der Aus-sagen der Zeugen K. und O. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kl344ger vor-gelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussa-gen der vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr 2 - 3 - genaue Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesell-schaftsanteilen, die nach 247 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbema337nahmen, f374r die diese Befreiung nicht gilt, vorge-nommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die erg344nzenden Ausf374hrungen zum Inhalt der Leistungsvertr344ge Werbema337nah-men im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als gro337es Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - f374r den Fonds III entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbet344tigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" abge-rechnet werden, sondern es sind 374bliche Werbema337nahmen, die der Eigenkapi-talvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 f Rn. 11-14). F374r die Budgetposition "Konzeptions-, Prospekt-, Gr374ndungskosten" beim hier be-troffenen Fonds IV, die nur nach l344ngerer Lekt374re an anderen Stellen des Pros-pekts einen Hinweis auf Werbema337nahmen gibt, gilt nichts anderes. Schlie337lich r374gt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbema337nahmen f374r den hier be-troffenen Fonds vorgenommen worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erw344gung getra-gen, das Berufungsgericht sei nicht davon 374berzeugt, dass die genannten Um-st344nde f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich 3 - 4 - auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf einer unzul344nglichen oder irref374hrenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer pers366nlichen Anh366rung zu befragen. Mag auch die hier im Mit-telpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgem344337en Auf-kl344rung verhalten h344tte, nicht unmittelbar mit den 334berlegungen im Zusammen-hang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufkl344rung - tats344chlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht aus-geschlossen, dass sich f374r den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anh366rung gewonnenen Eindr374cke die 334berzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalit344tsvermutung h344tte auch die unterbliebene Aufkl344rung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage gef374hrt. Ob die tatrichterliche W374rdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung 374berzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willk374rlich, verst366337t nicht 4 - 5 - gegen das rechtliche Geh366r des Kl344gers und gibt auch im 334brigen keinen An-lass zu einer Zulassung der Revision. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2007 - 3 O 20437/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 1595/08 -
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