BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 325/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilbare Klauseln BGB §§ 134, 306, 398; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1 Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarford e- rung an eine gewerbliche Ab rechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der we i teren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung z u- stimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus ve r- ständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirks amkeitspr ü- fung sein können. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die R ichter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 1. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 31. März 2011 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszug s verteilen sich wie folgt : V on den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 11,2 % und die Beklagte 88,8 % . Der Kläger zu 1 trägt 11,2 % der außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtl i- chen Kosten der Klägerin zu 2 und 71,4 % der außergerichtlichen Kost en des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt jede Partei ihre auße r- gerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte hat die Kosten des Revision s verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klägerin z u 2 (im Folgenden: Klägerin ) übernimmt geschäftsmäßig die Erstellung und den Einzug zahnärztlicher Honorarrechnungen. Sie verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung, die der vormalige Kläger zu 1 (im Folgenden: Zedent) durchg e- führt hat. Die Beklagte b efand sich vom 30. Januar 2004 bis Mai 2005 in zahnärz t- licher Behandlung in der Praxis des Zedenten. Dabei wurden unter anderem mehrere Implantate eingesetzt und ein Langzeitprovisorium eingegliedert. Zu Behandlungsbeginn unterzeichnete die Beklagte am 30. Januar 2004 eine von dem Zedenten formularmäßig verwendete "Einverständniserklärung" mit fo l- gendem Inhalt: " Einwilligung zur Abtretung Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie zur Einziehung und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu no t- wendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburt s- datum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, Laborrechnungen, Formul are etc. an die ZA Zahnärztliche Abrechnung s- gesellschaft D weitergibt. Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner ärztl i- chen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebe nde Forderung an die ZA AG und diese ggf. an das refinanzierende Institut - D . bank e.G. , D . - abtritt. Ich bin mir bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarford e- rung mir gegenüber die ZA AG als Forderungsin haberin auftritt und de s- halb Einwände gegen die Forderung - auch soweit sie sich aus der B e- 1 2 - 4 - handlung und der Krankengeschichte ergeben - im Streitfall gegenüber der ZA AG zu erheben und geltend zu machen sind und der mich beha n- delnde Zahnarzt als Zeuge verno mmen werden kann. Einwilligung nach Datenschutzgesetz Ich bin gleichfalls damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten und meine Behandlungsdaten von dem Zahnarzt und der ZA AG - ggf. elektronisch - erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übe rmittelt werden zum Zweck der Erstellung der Honorarrechnung sowie der Ei n- ziehung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung." Für eine am 17. März 2004 durchgeführte Behandlung stellte der Zedent unter dem 11. Juni 2004 einen Betrag von 10.272, e- ren von ihm erbrachten Behandlungsmaßnahmen machte die Klägerin nach Abtretung der entsprechenden Honorarforderungen mit Rechnung vom 14. Juni Im nachfo lgenden Rechtsstreit über die Berechtigung der in Rechnung gestel l- ten Honoraransprüche hat die Beklagte erstinstanzlich die Forderungshöhe b e- stritten und insbesondere eingewandt, über die Gesamtkosten nur unz u- reichend aufgeklärt worden und bei Abschluss de r zugrunde liegenden Verg ü- tungsvereinbarungen geschäftsunfähig gewesen zu sein. Das Landgericht hat d ie Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur Klägerin (jeweils nebst Zinsen und vorgerichtli chen Mahnkosten) verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte erstmals geltend gemacht, die Abtretung der Honorarforderungen an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB in Verbindung § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig. D as Oberlandesgericht hat die Abtretung der Hon o- raranspruchs an die Klägerin für unwirksam gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas senen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Berufung s- gericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei für den geltend gemachten Honoraranspruch nicht akti v- legitimiert. Die Abtretung d es Honoraranspruchs an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig, da die Einve r- ständniserklärung der Beklagten vom 30. Januar 2004 unwirksam sei. Zwar genüge die Zustimmungserklärung bezüglich der Klägerin den Anforde rungen an eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und den d a- tenschutzrechtlichen Vorgaben; dagegen werde die vertraglich vorgesehene Möglichkeit der Weiterabtretung durch die Klägerin an die D . bank e.G. zum Z wecke der Refinanzierung nicht deutlich gemacht. Es werde vielmehr der Anschein erweckt, dass sensible, patientenbezogene Daten lediglich an die Klägerin weitergegeben würden. Eine geltungserhaltende R e- duktion beziehungsweise lediglich eine Teilnichtigkeit der Abtretung komme nicht in Betracht. Die Erklärungen hinsichtlich der Abtretung und der Einwill i- gung stünden in einem rechtlich und inhaltlich untrennbaren Zusammenhang, 5 6 7 - 6 - weshalb der Verstoß gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur U nwirksamkeit der in der Urkunde insgesamt enthaltenen Erklärungen nach § 139 BGB führe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung verstößt nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Beklagte jedenfalls in die Weitergabe der A b- rechnungsunterlagen an die Klägerin wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit Inhaberin der Forderung geworden. Darauf, ob (auch) im Verhältnis zur D . bank e.G . eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufung s- gericht davon aus, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnär ztlichen H o- norarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht ve r- letzt und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemä ß § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat (grundlegend BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff ). Denn den Zedenten trifft, sofern keine abweich ende Vereinbarung g e- troffen worden ist, nach § 402 BGB die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, aus zuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweig e- 8 9 - 7 - pflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 aaO; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795 f ; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996 , 775; Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BeckRS 2010, 07630 Rn. 11). Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 20 3 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung d a- von hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entsche i- dung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht en t- bindet; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein (BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl ., § 203 Rn. 59; Schönke/Schröder/Lenckner/ Eisele, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 24). 2. Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung der Bekla g- ten zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Klägerin vor. Denn die von dem Zedenten formular mäßig verwendete und von der Beklagten unte r- zeichnete Einverständniserklärung vom 30. Januar 2004 informierte umfassend und detailliert über die mit der Abtretung an die Klägerin verbundenen Recht s- folgen. Für die Beklagte war eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Klägerin Forderungsinhaberin werden sollte und die Weitergabe der Behan d- lungsdaten zum Zwecke d er Forderungseinziehung und gegebenenfalls zur klageweisen Geltendmachung erfolgte. Die Beklagte wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Abtretung in einem späteren Prozess g e- zwungen sein könnte, gegenüber einem außerhalb des Arzt - Patienten - 10 11 - 8 - Verhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorz u- bringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengesc hichte und der Beha ndlung zu offenbaren. 3. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Einverständniserkl ä- rung der Beklagten, soweit sie sich auf eine mögliche (jedoch nicht erfolgte) Weiterabtretung an die D . bank e.G. zum Zwecke der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an die Klägerin bleibt davon unberührt. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die in Form eines Formularvo r- drucks verwendete Einverständniserklärung als von dem Zedenten gestellte Allgemeine Geschäftsb edingung im Sinne der §§ 305 ff BGB gewertet. Damit beurteilen sich die Rechts folgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 BGB. Abweichend von § 139 BGB, wonach die Teilnichti g- keit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen grun dsätzlich wirksam, wenn es sich bei den unwirksamen Teilen des Rechtsgeschäfts um AGB - Klauseln handelt. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allg emeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusa m- menhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des V ertrags nicht mehr sinnvoll, 12 13 14 - 9 - insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschne i- dender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die U n- wirks amkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in ein en inhaltlich zulässigen und einen inhal t- lich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils daru n- ter leidet (sog. blue - pencil - test); ob beide Bestimmungen den gle ichen Reg e- lungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN). c) Nach diesem Maßstab hat die Einwilligung der Beklagten in die We i- tergabe der Abrechnun gsunterlagen an die Klägerin auch dann Bestand, wenn ihre Zustimmung zur Weiterabtretung an das refinanzierende Kreditinstitut u n- wirksam sein sollte . aa) Das Einverständnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB ist teilbar. Es kann sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht b e- schränkt werden, indem zum Beispiel nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt oder geheimhaltungsbedürftige Umstände nur an bestimmte Personen weite r- gegeben werden (MüKoStGB/Cierniak/Pohlit aaO Rn. 64; Schönke/Schrö der/ Lenckner/Eisele aaO Rn. 24d). Eine Beschränkung des Einverständnisses der Beklagten auf die Abtretung an die Klägerin ist deshalb ohne weiteres zulässig. 15 16 - 10 - bb) Die Abtretung an die Klägerin und die etwaige Folgeabtretung an das zum Zwecke der Refina nzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrec h- nungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparte i- en nicht dadurch, dass eine Weiterabtretung du rch den Zessionar ausgeschlo s- sen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur "ggf." erfolgen. Es handelte sich nicht um einen "Automatismus". Dementsprechend ist im Streitfall die Abtretung an die D . bank auch unterblieben. Die Klägerin ist nicht gehindert, die abgetretenen Forderungen im eigenen N a- men einzuziehen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Zu Recht führt die Revision in diesem Zusammenhang an, dass bei der streitgegenstän d- liche n Klausel der Satzteil bezüglich der Folgeabtretung an die finanzierende Bank unproblematisch gestrichen werden kann, ohne dass dadurch der Sinn der verbleibenden Regelung in Frage gestellt wird. Der Fortfall der Möglichkeit zur Weiterabtretung ist nach al ledem nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Ve r- tragsgestaltung gesprochen werden muss (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. Fe b- ruar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 17 ff; vom 16. Jun i 2009 - XI ZR145/08, NJW 2009, 3422 Rn. 32 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZR 207/09, NJW - RR 2011, 1526 Rn. 14, 20). 17 - 11 - III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sac he ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht (im Zusammenhang mit der Zuerke n- nung des Vergütungsa nspruchs des Ze denten ) vermochten nach umfassender (wiederholter) Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass der Zedent im Ra h- men der von ihm geschuldeten " wirtschaftlichen Aufklärung " eine Pflichtverle t- zung begangen ha t oder der Behandlungsvertrag an einem Nichtigkeitsmangel leidet . Diese Ausführungen, ge gen die die Revisionsb eklagte keine Gegenr ü- gen erhoben hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Beklagte einzelne Rechnungspositionen ( sog. Bleeching - Kosten v Positionen 20 und 21 aus der Rechnung der Klägerin vom 14. Juni 2004) beanstandet hat, hat das Berufungsgericht - das diese Positionen versehentlich der Rechnungsstellung de s Zedenten zugeor d- net hat - die Einwendungen der Beklagten ohne erkennbare Rechtsfehler für 18 19 20 21 - 12 - nicht durchgreifen d erachtet; auch insoweit hat die Beklagte im Revisionsve r- fahren keine (Gegen - )Rügen erhoben . Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 9 O 2/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2012 - 1 U 31/11 -
Full & Egal Universal Law Academy