ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR325.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 325/15 vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 2, 3, 304, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 a) Der Kläger ist nicht beschwert, so weit in einem Grundurteil ein Amtshaftung s- anspruch verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wi rtschaf t- lich identisch sind. b) Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines a b- gewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzt e- res vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die au s schließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil un zulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschlus s an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW - RR 2007, 138). BGH, Beschluss vom 18. August 2016 - III ZR 325/15 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerd e- Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz beziehungswe i- se Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung beziehungsweise wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Nichtverlängerung einer rundfunkrechtlichen Sendegenehmigung. Das Landgericht hat mit Teil - Grund - und Teil - Endurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf Entschädigung wegen en t- eignungsgleichen E ingriffs gerichtet ist und auf dem Widerruf der Genehm i- gung, befristet bis zum 30. September 2010, beruht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Klagean - 1 - 3 - spruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin unter dem G e- sichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für den rechtswi d- rigen Widerruf der Sendelizenz begehrt; für die Durchführung des Betragsve r- fahrens hat es den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden B e- schwer der Klägerin (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) i st gemäß §§ 2, 3 ZPO ebenso wie der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - ledi g- lich - a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegeb e- nenfalls glaubhaft zu m achende Wert des Interesses an der erstrebten Abänd e- rung des Urteils (vgl. dazu bspw. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5 und vom 27. Au gust 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, NJW 2015, 2816, 2817 Rn. 10). 2 3 4 - 4 - b) Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde greift die Klägerin das Ber u- fungsurteil insoweit an, als es (bezüglich des Widerru fs der Fernsehgenehm i- gung) einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint hat. Sie rügt des Weiteren, dass sich aus dem Berufung s- urteil hinsichtlich der Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlau b- nis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung eine negative fakt i- sche Bindungswirkung für das Betragsverfahren vor dem Landgericht ergebe. Für beide Punkte hat die Klägerin indessen eine Beschwer nicht dargelegt. aa) Die Ablehnung eines Schadensersatzanspru chs aus Amtshaftung beschwert die Klägerin nach Lage des Falles nicht. Zwar bleibt die einem Betroffenen nach den Grundsätzen des entei g- nungsgleichen Eingriffs zu gewährende angemessene Entschädigung regel - mäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzansp ruchs zurück (s. etwa Senats - beschluss vom 25. November 1991 - III ZR 13/91, BeckRS 1991, 31064294; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 250). Dies ist jedoch nicht stets der Fall; beide Ansprüche - auf angeme s- sene Ent schädigung und auf Schadensersatz - können auch wirtschaftlich ide n- tisch sein (s. z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 7; Krohn/ Löwisch aaO). So liegt es hier. Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz (Klageschrift, S. 5, 39) als auch i n zweiter Instanz (Schrifts atz vom 24. Februar 2015, S. 16 ) geltend gemacht, dass sich ihr auf Ersatz des Substanzwerts der Sendeg e- nehmigung gerichtetes Zahlungsbegehren in jeweils voller Höhe sowohl aus 5 6 7 8 - 5 - einem Anspruch auf angemessene Entschädigung wege n enteignungsgleichen Eingriffs als auch aus einem Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung rechtfertige; beide Ansprüche seien "deckungsgleich" und führten zum selben Ergebnis . Diese Ansicht ist, soweit es - wie hier - um den reinen "Substanzwert" geht, z utreffend. Abweichendes führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass und in welchem Umfang vorliegend eine wertmäßige Differenz zwischen den beiden Ansprüchen bestehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist weder da rgelegt noch sonst ersichtlich, inwi e- fern die Klägerin durch die Ablehnung des Amtshaftungsanspruchs unter gleichzeitiger Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs beschwert ist. bb) Auch soweit die Klägerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Nichtve rlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs eine negative faktische Bindungswirkung des Berufungsurteils für das Betragsverfahren vor dem Lan d- gericht rügt, liegt keine Beschwer zugrunde . Ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung (§ 318 ZPO) auslöst ( Senatsbeschlus s vom 26. November 2009 aaO Rn. 6 ); ob Letzt e- res vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der En t- scheidungsgründe zu ermitteln (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW - RR 2007, 138, 139 Rn. 17; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, NJW 2011, 9 10 11 - 6 - 3242, 3243 Rn. 16 f und vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW - RR 2014, 1118, 1119 f Rn. 17 f mwN). Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreff en, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das B e- tragsverfahren nicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 18). Der (etwaige) Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger We i- se die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil au sgehen kann, rechtfe r- tigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht; der Rechtsmittelkläger kann se i- ne gegenteilige Auffassung im Betragsverfahren weiterverfolgen, so dass kein Anlass besteht, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert , eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen (BGH, Urteil vom 20. D e- zember 2005 aaO Rn. 19). Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der Abweisung eines Bruchteils des Klageanspruchs als auch an der gerügten negativen (faktischen) Bi n- dungswir kung. Das Berufungsgericht hat - trotz Andeutung sachlicher Zweifel - unmissverständlich, eindeutig und in der Sache zutreffend zum Ausdruck g e- bracht, dass es sich aus prozessualen Gründen daran gehindert sehe, für das Betragsverfahren bindende Vorgaben zu machen, ob und in welchem Umfang die Nichtverlängerung der Genehmigung über den zuletzt geltenden Zeitraum (bis zum 30. September 2010) hinaus bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf zu berücksichtigen sei. De m- entsprechend hat es die im Tenor des erstinstanzlichen Grundurteils enthaltene Frist (bis zum 30. September 2010) ersatzlos wegfallen lassen. Abgesehen d a- von würden Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betre f- fen, für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten. 12 - 7 - Eine Beschwer der Klägerin ergibt sich mithin nicht. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 15 O 27992/12 - OLG München, Entscheidung vom 24.09.2015 - 1 U 1041/14 - 13
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