BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 326/02 Verkündet am:3. Juli 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja BGB § 839 G; FGG § 70 ha)Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungs-maßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839Abs. 2 Satz 1 BGB.b)Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbe-reichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz derrichterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen imAmtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei derRechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidriggehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nurbei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das aufeine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.c)Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaf-tungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondernnur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 -OLG Jena LG Erfurt - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt desI. -Kreises ordnete das Amtsgericht Gotha durch mit sofortiger Wirksamkeitversehenen Beschluß vom 2. April 2000 die einstweilige Unterbringung derKlägerin in einer geschlossenen Krankenabteilung des Landesfachkranken-hauses M. bis zu einer Dauer von sechs Wochen an. Auf die sofortigeBeschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluß am 19. April 2000 durch dasLandgericht Erfurt mit der Begründung aufgehoben, daß eine jene Unter-bringungsmaßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nicht feststellbar sei. - 3 -Die Klägerin hält den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. April 2000 fürrechtswidrig und nimmt den beklagten Freistaat wegen Amtspflichtverletzungauf Ersatz des ihr durch den zeitweisen Freiheitsentzug entstandenen materi-ellen und immateriellen Schadens in Anspruch.Die Vorinstanzen haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Mit dervom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-rung weiter.Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.1.Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daranscheitern, daß der Beschluß des Amtsgerichts ein "Urteil in einer Rechtssache"im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und somit dem Spruch-richterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Darin vermag der Senat ihnennicht beizutreten.a) Das Verfahren der hier in Rede stehenden vorläufigen Unterbrin-gungsmaßnahme richtete sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfeund Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994(GVBl. S. 81) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; § 7 Abs. 1 Satz 2ThürPsychKG). - 4 -b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ur-teilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssa-che" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungs-bereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ36, 379, 384 f). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon ab, ob das derbetreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Er-kenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtetund dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen aufeinen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtli-chen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel unddie Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383). Für dieBeurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materi-elle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entschei-dung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wennnach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung desGerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formellrechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung viel-mehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassungnur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einerrechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Vorausset-zungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine we-sentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetz-licher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Staudinger/Wurm,BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 332).c) Im vorliegenden Fall geht es um eine vorläufige Unterbringungsmaß- nahme, die durch einstweilige Anordnung auf Grundlage der §§ 70h, 69f Abs. 1 - 5 -FGG getroffen worden war. Dieses Verfahren ist auf solche Fallgestaltungenzugeschnitten, bei denen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daßdie Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegebensind und bei denen mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist,d.h. für den Betroffenen selbst oder im Falle der öffentlich-rechtlichen Unter-bringung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr besteht, de-ren Abwendung keinen Aufschub duldet (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler,Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. 2003 § 70h Rn. 4, 5m.w.N.). Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühereEntmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46,106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin wider-spiegelt, daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor derpersönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1Satz 4 FGG). Deswegen kann nicht angenommen werden, daß das hier in Re-de stehende Verfahren einem "Erkenntnisverfahren" im vorbezeichneten Sinnegleichsteht und daß die darauf beruhende Entscheidung die für ein Urteil zufordernde Richtigkeitsgewähr bietet. Eher bestehen - trotz der vom Berufungs-gericht zutreffend aufgezeigten Unterschiede im Verfahren - Ähnlichkeiten mitder einstweiligen Unterbringung im Strafprozeß nach § 126a StPO, die in ihremAnwendungsbereich dem ThürPsychKG vorgeht (§ 7 Abs. 4) und bei der aner-kannt ist, daß der Unterbringungsbefehl kein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2Satz 1 BGB ist (Staudinger/Wurm Rn. 334 m.w.N.). Keiner Klärung bedürfendie Fragen, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein nurinsoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betref-fen (in diesem Sinne: Palandt/Thomas, BGB 62. Aufl. 2003 § 839 Rn. 69), undob gegebenenfalls die Hauptsacheentscheidung im Unterbringungsverfahren - 6 -eine solche in einer "Streitsache" ist (verneinend Schmidt in Kei-del/Kuntze/Winkler aaO § 12 Rn. 233 m.w.N.).2.Gleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesenworden.a) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwen-dungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungs-grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchenFällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei derRechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig ge-handelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei be-sondersgroben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991- III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft dasauf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG FrankfurtNJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auchbei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsver-fahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der überdie Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Da-nach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneinge-schränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen,ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigenRechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Se- - 7 -natsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudin-ger/Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).c) Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Ge-sichtspunkte hin: Die Voraussetzungen des § 70h Abs. 1 i.V.m. § 69f Abs. 1FGG lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsrichters vor. Der Richterdurfte davon ausgehen, daß die Angaben des Sozialpsychiatrischen Diensteszutrafen, wonach die Klägerin psychisch krank sei und mit einem Luftgewehrmehrfach in einen Hof geschossen habe, wo Kinder spielten. Somit durfte erdringende Gründe dafür annehmen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1ThürPsychKG gegeben seien und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre(§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Ein vom Vortag, dem 1. April 2000, datieren-des ärztliches Zeugnis über den Zustand der Klägerin lag ebenfalls vor. Einbesonderes fachpsychiatrisches Gutachten war nicht zwingend erforderlich(§ 7 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG).d) Die Revisionserwiderung zieht nach alledem mit gutem Grund inZweifel, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Amts-pflichtverletzung vorgelegen haben. Erst recht sind keine hinreichenden An-haltspunkte dafür erkennbar, daß den entscheidenden Richter der Vorwurf ei-ner groben Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne getroffen hat und daßdie Grenzen des erweiterten Beurteilungsspielraums nicht eingehalten wordensind, deren Überschreitung eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeitüberhaupt erst hätte begründen können. Abweichendes läßt sich insbesondereauch nicht aus der den Beschluß des Amtsgerichts aufhebenden Beschwerde- - 8 -entscheidung des Landgerichts entnehmen, die auf den zwischenzeitlichdurchgeführten Ermittlungen und somit auf einer geänderten Beurteilungs-grundlage beruhte.RinneWurmSchlickKapsaGalke
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