BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 326/04 Verk374ndet am: 20. M344rz 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F. Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verj344hrungsfrist gem344337 247 68 a.F. StBerG, sondern verj344hrten in 30 Jahren (Abgrenzung zum Senatsur-teil BGHZ 120, 157). BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wurde im M344rz 1997 durch einen Anlagevermittler zu einer Beteiligung an der B-KG (im Folgenden: B-KG) geworben. Grundlage daf374r war ein Prospekt dieser Gesellschaft, der einen "erwarteten Profit" von 10 % bis 50 % p.a. aus den von ihr betriebenen Immobiliengesch344ften in Aussicht stellte und den Beklagten - unter der Berufsbezeichnung "Steuerbevollm344chtigter" - als Treuhandkommanditisten auswies. Er war nach 247 13 des dem Prospekt bei-gef374gten Gesellschaftsvertrages einziger Kommanditist der B-KG mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 DM, sollte jedoch berechtigt und verpflichtet sein, diese durch Abschluss von Treuhandvertr344gen mit Kapitalanlegern zu er- 1 - 3 - h366hen und das erh366hte Kommanditkapital treuh344nderisch f374r die Treugeber zu erwerben, die "im 334brigen als vollwertige Kommanditisten" bzw. "wie unmittel-bar beteiligte Gesellschafter behandelt" werden sollten (247 13 Nr. 1, 247 14 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages). 2 Unter dem 10. M344rz 1997 erteilte der Kl344ger dem Beklagten einen Treu-handauftrag zum Erwerb einer Beteiligung an der B-KG in H366he von 90.000,00 DM zuz374glich eines Agios von 6.300,00 DM und 374berwies den Be-trag im Mai 1997. Die B-KG geriet im Herbst 1997 in Insolvenz. Kurz davor oder danach erfuhr der Kl344ger, dass gegen die Gesch344ftsf374hrerin der Komplement344r-GmbH der B-KG, eine Frau B. M., die zugleich Initiatorin der B-KG und einer Vielzahl 344hnlicher Kapitalanlagemodelle war, bereits seit 1994 verschiedene staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Kapitalanlagebetruges ge-f374hrt wurden. Er konsultierte daraufhin eine Wirtschaftsdetektei, die ihn sp344tes-tens im Jahr 1998 374ber eine m366gliche Haftung des Beklagten informierte. Unter dem 28. Februar 2000 mandatierte er einen Anwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2001 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in H366he von 96.300,00 DM aufforderte und schlie337lich am 14. Juni 2002 Klage gegen ihn einreichte. Der Kl344ger meint, der Beklagte sei ihm gegen374ber schadensersatzpflich-tig, weil er seine Aufkl344rungspflichten im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-erwerb verletzt habe. Er habe bereits 1995 von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Frau B. M. gewusst; auch sei ihm bekannt gewesen, dass die im Pros-pekt genannten Renditeerwartungen v366llig unrealistisch seien. Der Beklagte hat in erster Linie die Einrede der Verj344hrung gem344337 247 68 a.F. StBerG erhoben. Im 334brigen sei er f374r den Prospekt nicht verantwortlich, den er bei dessen Publika-tion noch nicht einmal gekannt habe. Ebenso wenig sei er an der Initiierung der 3 - 4 - Gesellschaft beteiligt gewesen. Seine Mitwirkung habe sich darauf beschr344nkt, dass er sich auf Anfrage von Frau B. M. in Unkenntnis ihrer angeblichen Ver-fehlungen bereit erkl344rt habe, als Treuh344nder zu fungieren. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verj344hrung gem344337 247 68 StBerG abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344-gers zugelassene - Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 I. Das Berufungsgericht meint, etwaige Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien nach den Grunds344tzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. M344rz 1982 (BGHZ 83, 222) jedenfalls verj344hrt. Ebenso verj344hrt seien aber auch Ersatzan-spr374che des Kl344gers aus einer etwaigen Aufkl344rungspflichtverletzung bei Ab-schluss des Treuhandvertrages (BGHZ 83, 222, 227), weil hier nicht die damals noch geltende 30-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB, sondern die berufsspezifische Verj344hrungsfrist von drei Jahren gem344337 247 68 (a.F.) StBerG eingreife. Die Treuhandt344tigkeit des Be-klagten habe gem344337 247 57 Abs. 3 StBerG zu dessen Berufsbild als Steuerbera-ter geh366rt. Seine Rolle als Treuhandkommanditist belege nicht einen von ihm ausge374bten Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Ebenfalls verj344hrt sei eine etwaige Sekund344rhaftung des Beklagten als Steuerberater, weil der Kl344ger vor Ablauf der Prim344rverj344hrungsfrist des 247 68 (a.F.) StBerG anwaltlich beraten gewesen sei. 5 - 5 - II. Das angefochtene Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 7 1. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte - auf der Grundlage von 247 13 des Gesellschaftsvertrages der B-KG vom No-vember 1996 - nicht nur als Treuh344nder f374r die zu werbenden Kapitalanleger fungieren sollte, sondern einziger Kommanditist der B-KG mit einer Eigenbetei-ligung von 5.000,00 DM war. Dass er diese Einlage durch den Abschluss von Treuhandvertr344gen mit k374nftigen Anlegern sollte "erh366hen" k366nnen, 344ndert dar-an nichts. Er war sonach ebenso wie die Komplement344r-GmbH Gesellschafter der B-KG und als solcher - neben seiner Treuh344nderstellung - direkter Ver-tragspartner der k374nftigen Anleger (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536 zu II 1 m.w.Nachw.). Diese sollten nicht nur in Rechtsbeziehun-gen zu dem Beklagten als Treuh344nder treten, sondern gem344337 den Angaben im Prospekt und dem beigef374gten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der B-KG beteiligte Gesellschafter behandelt werden (vgl. dazu Sen.Urt. v. 30. M344rz 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912). Nicht nur als Treuh344nder, sondern auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter hat der im Prospekt und im Gesell-schaftsvertrag namentlich benannte Beklagte bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern (unter Einschluss des Kl344gers) pers366nliches Ver-trauen in Anspruch genommen und ist nach den Grunds344tzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufkl344rung seiner k374nftigen Vertragspartner 374ber Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht gen374gte. Das gilt nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesell-schaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 aaO m.w.Nachw.). Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit k374nftigen Mitgesellschaftern un-terliegen nach der Rechtsprechung des Senats nur diejenigen Gesellschafter - 6 - einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gr374ndung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf k374nftige Beitrittsverhandlungen ausge-schlossen sind (vgl. dazu BGHZ 71, 284, 286). Zu diesem Personenkreis geh366rt der Beklagte als Treuhandkommanditist nicht. Da er einziger Kommanditist der - nach den Prospektangaben im Jahr 1996 "umgegr374ndeten" - B-KG war, ist er einem Gr374ndungskommanditisten, der nach den genannten Grunds344tzen ggf. einer vorvertraglichen Haftung gegen374ber neu beitretenden Anlegern unterliegt (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651), zumindest gleichzustellen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte, soweit seine vorvertragliche Haftung als Gesellschafter der B-KG gegen374ber dem Kl344ger in Frage steht, nicht auf die berufsrechtliche Verj344hrungsvorschrift des 247 68 a.F. StBerG berufen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschaf-ters richten sich unabh344ngig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die f374r jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. F374r die Verj344hrung von Scha-densersatzanspr374chen gegen einen Gesellschafter aus vorvertraglicher schuld-hafter Pflichtverletzung gegen374ber k374nftigen Mitgesellschaftern gilt nichts ande-res. Solche Ersatzanspr374che verj344hrten gem344337 dem nach Ma337gabe des Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB anzuwendenden 247 195 BGB i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001 erst in 30 Jahren (vgl. Senat, BGHZ 83, 222, 227). Ent-sprechendes hat der Senat in dem - vom Berufungsgericht missverstandenen - Urteil vom 7. Juli 2003 aaO zum Fall einer Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandgesellschafterin der Anlagegesellschaft sowie auch schon im Urteil vom 24. Mai 1982 (II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149) zur Haftung einer Wirt-schaftspr374fergesellschaft als Treuhandkommanditistin (vgl. 247 51 a a.F. WPO) angenommen. Soweit aus dem Senatsurteil vom 9. November 1992 (II ZR 141/91, BGHZ 120, 157) - zur Anwendbarkeit der Verj344hrungsvorschrift 8 - 7 - des 247 51 a.F. BRAO auf Ersatzanspr374che gegen einen Rechtsanwalt als "Ge-sellschaftertreuh344nder" wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anbahnung des Treuhandverh344ltnisses mit k374nftigen Gesellschaftern - Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Im 334brigen ist diesem Ur-teil nicht zu entnehmen, dass der dortige Beklagte neben seiner Treuh344nder-funktion die Stellung eines vollwertigen Gesellschafters in der Objektgesell-schaft hatte, wie das bei dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits der Fall war. Dieser Aspekt wird auch im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. M344rz 1987 (IVa ZR 290/85, BGHZ 100, 132 zu 247 51 a a.F. WPO) nicht er366rtert. In sonstigen F344llen, in denen der Bundesgerichtshof berufsspezifische Verj344h-rungsvorschriften auf Berater oder Treuh344nder im Zusammenhang mit Kapital-anlagegesellschaften angewendet hat, handelte es sich nicht um Gesellschafter der Anlagegesellschaft (vgl. Urt. v. 21. April 1982 - IVa ZR 291/80, BGHZ 83, 328; v. 16. Januar 1986 - VII ZR 61/85, BGHZ 97, 21; v. 10. April 1986 - VII ZR 214/85, WM 1986, 940; v. 19. November 1987 - VII ZR 39/87, BGHZ 102, 220; v. 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89, NJW 1990, 2464; v. 16. Januar 1991 - VII ZR 14/90, WM 1991, 695; v. 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002, 888; v. 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420). III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil es in 247 18 Abs. 2, 3 des Gesell-schaftsvertrages der B-KG hei337t, dass Schadensersatzanspr374che aus dem Ge-sellschaftsverh344ltnis drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegr374nden-den Sachverhaltes verj344hren und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sind. Gesellschaftsvertr344ge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer 344hnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Gesch344ftsbedingungen (vgl. 9 - 8 - Senat, BGHZ 64, 238; Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243). Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung Schadensersatzan-spr374che aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht, zumindest nicht eindeutig erfasst, ist die vorliegende Verk374rzung der Verj344hrung f374r Schadensersatzan-spr374che "aus dem Gesellschaftsverh344ltnis" - einschlie337lich solcher gegen Ge-sellschaftsorgane - auf weniger als f374nf Jahre unwirksam (vgl. Senat aaO; vgl. auch v. Gerkan in R366hricht/Graf v. Westphalen, HGB 2. Aufl. 247 161 Rdn. 98). Die zus344tzlich bestimmte Ausschlussfrist, die auch deliktische Anspr374che er-fasst, ist ohnehin wegen Abweichung von 247 852 BGB a.F. unwirksam (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. 247 9 AGBG Rdn. 136). Auf die Verj344hrungsre-gelungen in 247 12 des Treuhandvertrages kommt es f374r die hier in Rede stehen-den Anspr374che des Kl344gers gegen den Beklagten als Gesellschafter nicht an. - 9 - Eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zum Haftungsgrund keine Feststellungen getroffen hat. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies - ggf. nach erg344nzendem Partei-vortrag - nachzuholen. 10 Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2003 - 2/12 O 193/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2004 - 17 U 2/04 -
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