ECLI:DE:BGH:2019:190219BIIZR326.05.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 326/05 vom 19. Februar 20 19 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 19. Februar 2019 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Sunder und V. Sander beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sch leswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlu s- ses vom 22. Mai 2006 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmi t- tels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die auße r- gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte zu 93%. Die durch die Streithilfe auf Seiten der Kläger durch die Strei t- helferin zu 5 im Beschwerdeverfahren verursachten Kosten trägt die Beklagte. Gründe: Auf den Schr iftsatz der Streithelferin zu 5 der Kläger vom 21. September 2018 war der bisher unterbliebene Verlustigkeitsbeschluss nachzuholen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (§§ 565, 516 Abs. 3 1 - 3 - S. 2 ZPO). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Streithelferin zu 5 auf Seiten der Kläger nur hinsichtlich der Beschwerde der Beklagten am Beschwerdeve r- fahren als Beschwerdegegner in beteiligt war und insoweit infolge der Rüc k- nahme der Beschwerde voll obsiegt ha t , allerdings nur mit dem im Streitwer tb e- Zwar kann der Anspruch des Kostengläubigers auf Erlass eines Kosten - und Verlustigkeitsbeschlusses nach Rechtsmittelrücknahme wie jede pr o- zessuale Befugnis und jeder prozessuale Anspruch grundsätzl ich verwirkt we r- den (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1965 V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 295; BGH, Beschluss vom 30. November 2010 VI ZB 30/10, VersR 2011, 553, 554; BVerfGE 32, 305 Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen aber nicht vor. Ei n Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich bei objektiver Betrachtung darauf ei n- gerichtet hat sowie nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf ei n- richten durfte, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen würde (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 Rn. 7, MDR 2014, 51). Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten darauf rechtfertigen könnten, dass die Kläger 2 - 4 - und die Streithelfer ihre prozessualen Kostenerstattungsansprüche nicht mehr geltend machen würden, sind nicht ersichtlich. Der bloße Zeitablauf genügt nicht. Drescher Wöstmann Born Sunder V. Sander Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 O 17/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 5 U 57/04 -
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