BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IfSG 247247 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entsch344digung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen T344tigkeitsverbots im Sinn des 247 31 IfSG ist gegen das Land, in dem das Ver-bot erlassen wurde, zu richten (247 66 Abs. 1 IfSG); insoweit ist der Tr344ger der zust344ndigen Beh366rde, die im Verwaltungsverfahren nach 247 56 IfSG mit sol-chen Anspr374chen befasst ist, nicht passivlegitimiert. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 326/07 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 23. November 2007 - 6 U 121/07 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Der Beschwerdewert und der Streitwert f374r die Vorinstanzen wird unter Ab344nderung der Beschl374sse der 3. Zivilkammer des Landge-richts Aurich vom 9. M344rz 2007 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 auf 51.954,36 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 29. M344rz 2005 untersagte die Stadt Norderney der Kl344gerin, einer Krankenschwester, wegen einer Erkrankung an Hepatitis C nach 247 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit sofortiger Wirkung ihre T344tigkeit 1 - 3 - im OP-Bereich der Allergie- und Hautklinik ihres Arbeitgebers. Dieser k374ndigte daraufhin am 20. April 2005 das Arbeitsverh344ltnis. Im nachfolgenden arbeitsge-richtlichen Verfahren kamen die Arbeitsvertragsparteien 374berein, dass das Ar-beitsverh344ltnis durch ordentliche krankheitsbedingte K374ndigung mit dem 31. Mai 2005 sein Ende gefunden habe. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Kl344gerin mit ihrer im August 2005 eingegangenen Klage den beklagten Landkreis wegen des beruflichen T344tig-keitsverbots und des nach ihrer Auffassung hierauf beruhenden Verdienstaus-falls auf Entsch344digung nach 247 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Anspruch. Insoweit hat sie f374r den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2007 Zahlung von 24.729,72 200 nebst Zinsen und f374r den anschlie337enden Zeitraum Feststellung einer Entsch344digungspflicht in H366he von 49,32 200 kalendert344glich begehrt. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Verdienstausfall der Kl344gerin nicht auf dem T344tigkeitsverbot beruhe und weil sich ein m366glicher An-spruch nicht gegen den beklagten Landkreis richte. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kl344gerin Anspr374che zustehen k366nnen, und ebenfalls die Passivlegitimation des Landkreises verneint. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl344gerin die Zulassung der Revision. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 4 - 4 - 1. Die Beschwerde h344lt die Frage nach der Passivlegitimation f374r grund-s344tzlich. Sie ist der Auffassung, 247 66 IfSG regele nur die interne Kostentra-gungspflicht des Landes im Verh344ltnis zum Landkreis als der zust344ndigen Be-h366rde. Demgegen374ber m374sse der Entsch344digungsberechtigte seine Anspr374che an den Landkreis richten, der - wie sich aus 247 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG ergebe - die Entsch344digung als zust344ndige Beh366rde auf Antrag gew344hre. Auch aus 247 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG folge, dass dem Arbeitgeber von ihm ausgezahlte Entsch344-digungsbetr344ge auf Antrag durch die zust344ndige Beh366rde erstattet w374rden. 5 2. Die aufgeworfenen Fragen sind in dieser Zuspitzung zwar noch nicht h366chstrichterlich entschieden worden. Angesichts der klaren Regelung in 247 66 Abs. 1 IfSG, 374ber deren Auslegung bisher keine Zweifel aufgekommen sind und der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, besteht aber nicht die Notwendigkeit einer Kl344rung in einem Revisionsverfahren. 6 a) Nach 247 66 Abs. 1 IfSG ist das Land, in dem das Verbot erlassen wor-den ist, zur Zahlung der Entsch344digung nach 247 56 IfSG verpflichtet. Die Rege-lung beruht auf dem Gedanken, dass das Land den Vorteil davon hat, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverd344chtiger, Krankheitsverd344chtiger oder als sonstiger Tr344ger von Krankheitserregern im Interesse der Allgemein-heit einem T344tigkeitsverbot unterworfen wird. 7 Wie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuord-nung seuchenrechtlicher Vorschriften zu entnehmen ist, entspricht die Bestim-mung des 247 66 IfSG im Wesentlichen der Vorg344ngerregelung in 247 59 BSeuchG (BR-Drucks. 566/99 S. 202). Zu dieser Bestimmung war der Senat mehrfach mit Klagen befasst, die sich s344mtlich gegen das jeweils betroffene Bundesland rich-teten und bei denen die gesetzlich klar geregelte Zahlungspflicht des Landes 8 - 5 - keiner besonderen Erw344hnung wert war (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 73, 16; vom 31. Januar 1972 - III ZR 209/67 - NJW 1972, 632; vom 1. Februar 1979 - III ZR 88/77 - NJW 1979, 1460; vom 27. Januar 1983 - III ZR 113/81 - NJW 1983, 2029). b) Dass die Bestimmung des 247 56 IfSG, die im Wesentlichen dem fr374he-ren 247 49 BSeuchG entspricht (vgl. Regierungsentwurf aaO S. 199), in verschie-denen Zusammenh344ngen davon spricht, dass die zust344ndige Beh366rde auf An-trag Betr344ge erstattet oder die Entsch344digung auf Antrag gew344hrt, beschreibt nur n344her, dass die zust344ndige Beh366rde im Rahmen der verwaltungsm344337igen Abwicklung solche Antr344ge zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Vorausset-zungen - die entsprechenden Bescheide zu erteilen und auszuf374hren hat. Wird - wie hier - eine Leistung abgelehnt und ist das Verwaltungsverfahren damit beendet, muss die Klage, f374r die nach der besonderen Bestimmung des 247 68 IfSG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, selbstverst344ndlich gegen die zah-lungspflichtige K366rperschaft gerichtet werden. Zwar haben die Landesregierun-gen nach 247 54 IfSG durch Rechtsverordnung die zust344ndigen Beh366rden im Sin-ne dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Insoweit sind nach 247 2 Nr. 13 der Nieders344chsischen Verordnung 374ber Zust344ndigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (GVBl. S. 457) in der Fassung der 304nderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. S. 576) die Landkreise und die kreisfreien St344dte f374r die Aufgaben des Gesundheitsamts und der zust344ndigen Beh366rden nach dem Infektionsschutzgesetz zust344ndig. Eine - gesetzlich gar nicht m366gliche - 334ber-tragung der durch 247 66 Abs. 1 IfSG bestimmten Zahlungspflicht des Landes ist hiermit jedoch nicht verbunden. 9 - 6 - 3. Der Streitwert ist hier, da die Sondervorschriften in 247 42 Abs. 2 und 3 GKG nicht anwendbar sind, auf der Grundlage des 247 9 ZPO nach 247 3 ZPO zu bestimmen. Es kommt daher - neben den R374ckst344nden f374r Juni und Juli 2005 - auf den 3275-fachen Wert des einj344hrigen Bezugs der begehrten Leistung an. F374r die Zeit bis zum 28. Februar 2007 hat die Kl344gerin ihre Anspr374che unter Ein-schluss der R374ckst344nde mit 24.729,72 200 beziffert. Der 3275-j344hrige Bezug endet - beginnend von August 2005 - im Januar 2009; daher sind von M344rz 2007 bis Januar 2009 noch 23 Monate zu ber374cksichtigen, in denen die Kl344gerin Fest-stellung eines kalendert344glichen Verdienstausfalls von 49,32 200 begehrt. Daraus ergibt sich ein Wert von (49,32 x 30 x 23 =) 34.030,80 200 und unter Ber374cksichti-gung eines Abschlags f374r die Feststellungsklage von 20 % ein Wert von 27.224,64 200. Insgesamt betr344gt der Wert daher 51.954,36 200. Der Senat 10 - 7 - macht insoweit von der M366glichkeit Gebrauch, die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen entsprechend zu 344ndern (247 63 Abs. 3 GKG). Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 16.03.2007 - 3 O 881/05 (229) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 U 121/07 -
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