BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/08 vom 26. November 2009 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert f374r die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 wird auf 8.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Gegenstandswert ist nach 247 221 Abs. 1 BauGB i.V.m.. 247 3 ZPO in H366he von 20 % des Wertes des Einwurfsgrundst374cks festzusetzen. 1 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 49, 317, 318 ff; 51, 341, 342, 345 f; 61, 240, 252; Beschl374sse vom 1. Dezember 1977 - III ZR 139/77 - Rpfleger 1978, 95, 96 und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 130/89 - juris; zustimmend Schr366dter-Stang, BauGB, 7. Aufl., 247 228 Rn. 6; Battis in Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 10. Aufl., 247 228 Rn. 6; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl. Rn. 454 f; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Oktober 2008, 247 228 Rn. 42 ff) ist bei einer Revision - deren Zulas-sung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundst374cks in ein Umlegungsverfahren bek344mpft oder Regelungen des 2 - 3 - Umlegungsplanes angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grund-st374ckswertes zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundst374ck zugrunde liegt; dem Eigent374mer wird bei einer ver-n374nftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genom-men. Dies schlie337t eine entsprechende Anwendung des 247 6 ZPO aus und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt (Senatbeschl374sse BGHZ 51, aaO und vom 1. Dezember 1977 aaO). 2. Der vom Antragsteller verfolgte Antrag, den Umlegungsplan aufzuheben, um damit zu erreichen, dass sein streitgegenst344ndliches Grundst374ck ihm er-halten bleibt, ist deshalb mit 20 % des Grundst374ckswertes zu bewerten. Dabei kann im Ausgangspunkt der in dem vom Beschwerdef374hrer vorgelegten Ver-kehrswertgutachten ermittelte Grundst374ckswert von 40.000 200 374bernommen werden. 3 3. Eine Erh366hung des Streitwertes tritt auch nicht deswegen ein, weil der Beteiligte zu 1 (auch) geltend gemacht hat, durch die beabsichtigte Umlegung w374rden andere, ihm ebenfalls geh366rende Grundst374cke au337erhalb des Umle-gungsgebietes Wertminderungen erleiden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine solche Wertminderung f374r Fl344chen, die nicht in das Umlegungs- 4 - 4 - verfahren einbezogen wurden, bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht zu ber374cksichtigen (Senatsurteil BGHZ 51, 341, 346). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -
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