BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/08 vom 21. Januar 2010 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren Beteiligte: 1. 205, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - 2. 205, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - 3. 205, 4. 205, 5. 205 - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Bauland-sachen -des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2008 - 16 U (Baul.) 3/07 - wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Beteiligten zu 1 mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247247 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstands-wertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zus344tzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte h366here Ent-sch344digung f374r Wertminderungen der nicht in die Umlegung ein-bezogenen Grundst374cke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung 374ber die H366he einer erstrebten Entsch344digung f374r diese Wertminderun-gen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren und den im Se-natsbeschluss vom 26. November 2009 ausgef374hrten Grunds344t-zen bemisst und Grundlage f374r die Gegenstandswertfestsetzung f374r die Nichtzulassungsbeschwerde ist, nicht mehr ver344ndert wer-den. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O (Baul.) 10/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U (Baul.) 3/07 -
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