BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 326/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Fe) Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee - und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann , Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkann t: Auf die Revision der Kläger in wird das Urteil des 1 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12 . Sept ember 201 2 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- ri cht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in mach t gegen die b eklagte Stadt Schadensersatz - und Schmerzensgeld ansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum - und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie a ls Fußgäng e- rin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A . erli t- ten hat. Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Kreuzungsbereich der W. straße/ S . straße im Bereich der Fußgängerzone von A . aufgrund einer 1 2 - 3 - G lättebildung gestürzt. Da die Beklagte den am Vortag gefallenen Schnee w e- der geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimeter n Schneematsch gelegen. O bwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuh werk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümme r- bruch im oberen Sprunggelenk - Bereich erlitten habe, nicht verhin dern können. Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise z u E igen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Kl ä- gerin an zulastenden Mitverschuldens betroffen ist . D ie Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall - und Haushaltsfü h- rungs schadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten , ein angemess e- ne s Schmer zensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Scha dens . Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewie - sen. Das Oberlandesgericht hat die Berufun g der Klägerin - nach erneuter B e- weisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolg t die Kläger in ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger in hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurt eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Kläger i n ein so übe r- wiegendes Mitverschulden an dem Unfall zur Last, dass sie nach § 254 Abs. 1 BGB mit jeglichen Schadensersatzan sprü c h en gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 843 Abs. 1, §§ 249 ff, 253 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere allerdings nicht an dem Fehlen einer Amtspflichtverletzung der Bekla gten. Der Unfallstelle komme eine erhebliche Verkehrsbedeutung für den Fußgängerver kehr zu . Für diesen Bereich treffe die Beklagte daher unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit bei Schnee - und Eisglätte eine Amtspflicht zur Durchführung von Räum - und Streumaß nahmen. Zu Gunsten der Klägerin spreche bereits ein Anscheinsb e- weis dafür, dass die Beklagte am Unfalltag der ihr obliegenden Räum - und Streupflicht nicht nachgekommen sei, da sich der Unfall in den zeitlichen Gre n- zen einer bestehenden Verkehrssicherungspf licht ereignet habe. Am Vortag und in der Nacht zum Unfalltag sei es zu erheblichem Schneefall gekommen, weshalb Räum - und Streumaßnahmen durchzuführen gewesen seien. Trage im Normalfall der Geschädigte die Darlegungs - und Beweislast für eine Verletzung de r Verkehrssicherungspflicht, so streite zu seinen Gunsten ein Anscheinsb e- weis, falls er - wie hier - innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen sei und dabei Schaden erlitten habe. Dann spreche nach dem er s- ten Anschein eine Vermutun g dafür, dass es bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Streupflicht nicht zu dem Unfall gekommen wäre, sich in dem Unfall mithin gerade diejenige Gefahr verwirklicht habe, deren Eintritt die Streupflicht verhi n- dern solle. 6 7 - 5 - Den gegen sie streitenden Anschei nsbeweis habe die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erschüttern vermocht. A ufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen R . stehe fest, dass zum Unfallzei t- punkt im Bereich der Unfalls telle mindestens noch 3 bis 4 Zentimeter Schne e- ma tsch gelegen habe; die von den Zeugen H . und L . geschilderten Wi n terdienstmaß nahmen seien demnach jedenfalls unzureichend gewesen . Das s Neuschnee so zeitnah vor dem Unfall gefallen sei, dass ein rechtzeitiges Räumen und Abstreuen des Unfallber eichs nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Beklagte nicht dargetan. Die Klage erweise sich aber als unbegründet, weil die Klägerin ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den von ihr erlitt e- nen Unfall trage. Dieser sei im w eit überwiegenden Maße dadurch mitveru r- sacht worden, dass die Klägerin sich, ohne dass hierfür eine zwingende No t- wendigkeit bestanden habe, in die Innenstadt von A . begeben habe, o b- wohl ihr bekannt gewesen sei, dass hier aufgrund des vorangegangene n Schneefalls eine erhöhte Glätte - und damit auch Sturzgefahr be standen habe. Nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen und den Schilderungen bei ihrer persönlichen Anhörung sei davon auszugehen, dass mangels ordnung s- gemäßer Räumung eine erhebliche G lättegefahr bestanden habe. Nach den Aussagen der Zeugen R . habe überall Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern gelegen, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt habe . Vor diesem Hintergrund müsse die Klägerin für den von ihr erlittenen Sturz in vollem Umfang selbst eintreten. Der Anteil ihrer Mitverursachung lasse im Rahmen der nach § 254 Abs . 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der be i- derseitigen Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten vollständig in den 8 9 10 - 6 - Hintergrund treten. Grundsätzlich habe sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren selbst einzustellen und müsse im eigenen Interesse der Schadensverhütung Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten se ien. Dazu gehöre auch, erkannte besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lasse sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, müsse man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen lassen, ob es notwendig sei, sich dieser Gefahr auszusetzen. Ausgehend hiervon sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, ang e- sichts der für sie sogleich nach dem Abstellen und Verlassen ihres Fahrzeugs erkennbaren enormen Glättegefahr und dem mit ihr verbundenen hohen Verle t- zungsrisiko von ihrem Vorhaben des B esuchs der Fußgängerzone wieder A b- stand zu nehme n . Dies gelte umso mehr, als sie keine unaufschiebbaren Ang e- legenheiten zu erledigen gehabt habe, sondern lediglich mit der Zeugin R . die Wartezeit bis zum Ende der Tanzstunde der Kinder für Weihnachtse inkäufe habe nutzen wollen. Mit ihrer Entscheidung, sich trotz der von ihr erkannten enormen Glätte - und der damit einhergehenden hohen Verletzungsgefahr zu Fuß in die Fußgängerzone zu begeben, habe sie die Wahrscheinlichkeit des späteren Schadensein tritts durchgreifend begründet. Demgegenüber bestehe die der Beklagten anzulastende Pflichtverle t- zung, die Unfallstelle entweder gar nicht oder nur unzureichend abgestreut zu haben, in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfb a- ren Hand eln der Klägerin erheblich geringer wiege. Auch wenn die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung die Erstursache für den späteren Unfall gesetzt h a- be, ändere dies n ichts an der Beurteilung, dass erst das bewusste und gezielte Verhalten der Klägerin den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich g e- 11 12 - 7 - macht habe, weshalb sie bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Veru r- sachungsanteile für die Schadensfolgen allein einzustehen habe. II. Diese Beurteilung hält der recht lichen Überprüfung nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte Stadt die ihr obliegende winterliche Räum - und Streupflicht verletz t habe . Vorliegend ist zwischen den Parteien im Kern unstreitig, dass aufgrund der vorangega ngenen Schneefälle an der für den Fußgängerverkehr bedeu t- samen Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt geräumt beziehungsweise gestreut sein musste. Streitig ist, ob und inwieweit die Bediensteten der Beklagten dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die tatrichterliche Würdigung, aufgrund der Aussagen der Zeugen R . stehe zur Überzeugu ng des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Räum - und Streupflicht nur unzureichend erfüllt habe, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision nimmt dies als i hr günstig hin. Die Gegenrüge der Revisionsb e- klagten , das Berufungsgericht habe zu ihrem Nachteil die Grundsätze des A n- scheinsbeweises verkannt, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerhaft von einem Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Streupflicht im Falle eines Unfalls innerhalb der zeitlichen Grenzen der Stre u- pflicht ausgegangen . Demgegenüber besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherung s- pflicht lediglich ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung 13 1 4 15 16 - 8 - nicht zu einem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursäc h- lich für das Schadensereignis geworden ist (Se nat, Beschlüsse vom 26. Febr u- ar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91, BGHR, BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 7; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; so auch das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des OLG Hamm vom 15. Oktober 2004 , VersR 2 006, 134 , 135 ; vgl. ferner Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 8 0 f). Ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung selbst kann hingegen nicht schon dann angenommen werden, wenn es innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen der Räumpflicht zu ein em Unfall gekommen ist. Insofern verbleibt es vielmehr bei der Darlegungs - und Beweislast des Geschädigten für die Pflich t- verletzung . Die tatrichterlichen Feststellungen tragen jedoch auch auf der Grundlage der Beweislast der Klägerin für die Verletz ung der Räum - und Streupflicht d urch die Beklagte den entsprechenden Vollbeweis. Die Würdigung des Berufungsg e- richts, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen R . stehe fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle mindestens noch 3 bi s 4 Zent i- meter Schneematsch gelegen habe, die von den Zeugen H . und L . geschilderten Winterdienstmaßnahmen seien demnach jedenfalls unzureichend gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 2 . Z u Recht allerdings beanstandet die Re vision die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, der Anteil der Mitverursachung der Klägerin an dem von ihr erli t- tenen Unfall lasse den Anteil der Beklagten vollständig in den Hintergrund tr e- ten, so dass die Klägerin für die Schadensfolgen allein einzustehen h abe. 17 18 - 9 - a) Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) unterliegt gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen En t- scheidungsspielraum und ist vom Revis ionsgericht nur darauf hin zu überpr ü- fen, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berüc k- sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstoßen worden ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7; vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06, NJW 2007, 3211 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW - RR 2009, 1688 Rn. 16 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 , VersR 2012, 1434 Rn. 18 ). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt alle r- dings nur ausnahmsweise in Betracht ( BGH, Urteil vom 21. Fe bruar 1995 - VI ZR 19/94, NJW - RR 1995, 857, 858; Senat, Urteil vom 10. Mai 2007 aaO). b) Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage des Klägervortrags und der Zeugenaussagen - davon ausgegangen, es habe an der Unfallstelle Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern gelegen, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt habe. Es habe eine erhöhte Sturzg e- fahr bestanden. Vor diesem Hinter grund ist das Berufungsgericht von einem Mitverschulden der Klägerin an der von ihr erlittenen Verletzung ausgegangen, da sie ohne zwingende Notwendigkeit sich dennoch der von ihr erkannten G e- fahr ausgesetzt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist nach d en vorstehe n- den Maßstäben revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision 19 20 21 - 10 - nimmt die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin durch das Berufung s- gericht hin. bb) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht jedoch den Mitveran t- wortungsanteil der Klägerin an dem Unfall deutlich zu hoch angesetzt. Es hat insbesondere verk a nnt, dass die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht a n- genommenen - Verletzung der ihr obliegenden Räum - und Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz der Klägerin g esetzt hat . ( 1) Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Ge fahrenlage erkannt hat , begründet nicht einen solchen Verurs a- chungsanteil, dem gegenüber d er Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzun g begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste . Maßgeblich sind vielmehr die Umst ände des konkreten Einzelfalls. (2) Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abw ä- gung der beiderseitigen Verursa chungsbeiträge auch auf Seiten des Gesch ä- digten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grun d- sätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witt e- rung entstehenden Gefahren einstellen u nd im eigenen Interesse d er Sch a- densverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahre n- lage geboten s eien , nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer di e- sem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider , begründet dies in der R e- gel ein Mitverschulden im S inne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einze l- falls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte d ies zu dem nicht 22 23 24 - 11 - hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutliche n Gefahrenlage , der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwer wiegenden V erletzung der Räum - und Streupflicht die Pflichtv erlet zung folgenlos bliebe . D ie haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert , obwohl der Ve r- kehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat . (3) Dem Umstand, dass die Klägerin, als sie sich der von ihr erkannten Glättegefahr aussetzte, keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fu ß- gängerzone zu erledigen hatte, kommt ebenfalls nicht die ihm vom Berufung s- gericht beigemessene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit und Un aufschiebba r- keit der Tätigkeit, zu deren Erledigung sich der später Geschädigte der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, mag ein im Einzelfall in die Gesamtabwägung einzu beziehender Belang sein , der geeignet ist, ein aufgrund der erkannten Selbstgefähr dung anzunehmendes Mitverschulden auszuschließen . Indes ist dem Geschädigten a llein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Un fallereignis zuzuordnen, dass de s- wegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurück zu treten hat (allgemein zur Kasuistik bei Glatteisunfällen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 7 2. Aufl., § 254 Rn. 27 ). (4) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem vorwerfbaren Handeln der Klägerin einerseits und einem demgegenüber weniger schwer wiegenden Unterlassen der Beklagten andererseits ist kein zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge geeignetes Kriterium. Bei 25 26 - 12 - Benutzung von pflichtwidrig nicht geräumten oder nicht gestreuten Verkehrsw e- gen steht auf der Seite des Geschädigten stets ein Handeln und auf der Seite des Streupflichti gen stets ein Unter lassen. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist dies er Umstand nicht von entscheidender oder gar die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender Bedeutung. A n- dernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletz ung der Räum - und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des P flich tigen . Ein solches Ergebnis widerspr äche indes dem Schutz zweck der verletzten Verkehrssich e- rungsf licht , die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren sol l, die nicht stets e in Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum - und Streupflicht V erletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die we sentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiege n- der Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist . Hiervon kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden . Insbeson der e ist die vorliegend durch Schneematsch verursachte - wenn auch erhebliche - Glättegefahr nicht mit Gefahrensituati o- nen vergleichbar, in denen sich etwa ein Fußgänger in schlechthin unvertretb a- rer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche be gibt und hierauf zu Fall kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483 (Betreten eines spiegelglatten Parkplatzes)) . 27 - 13 - 3 . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandl ung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insofern ist es dem Berufungsgericht als Tatgericht vorbehalten, die V erursachungsbeiträge der Parteien unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze neu abzuwä gen . Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 10.10.2011 - 12 O 101/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2012 - I - 11 U 94/11 - 28
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