ECLI:DE:BGH:2016:280416BIIIZR326.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/15 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert, Reiter und die Rich terin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivi l- senat - vom 16. September 2015 - 1 U 143/14 - wird zurückgewi e- sen, weil weder die Rechtssache grunds ätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. August 20 15 zwar verkannt, dass die Senatsentscheidung vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff) zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen nicht bankengebundene Vermittler, sondern freie Anlagevermittler betrifft. Es hat jedoch im Anschluss die Ausführungen des Landgerichts zitiert, in denen die Senatsrechtsprechung zur Aufklärungspflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters über Vertriebsprovisionen (Senatsurteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 11) zutreffend wiedergegeben wird. Zudem ist ein etwaiges Missverständnis der Senatsrechtsprechung durch das Berufung s- gericht vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die ma ß- geblichen Emissionsprospekte enthalten entgegen der Ansicht der Beschwerde alle erforderlic hen Informationen zu den von ihr ang e- führten Vertriebs - und Fondsnebenkosten. Aufgrund der zula s- - 3 - sungsrechtlich unbedenklichen Beweiswürdigung des Berufung s- gerichts ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch rech t- zeitig übergeben wurden. Eine weitergehe nde Aufklärungspflicht der Beklagten bestand daher nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. D e- zember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 12 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 34 O 133/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.09.2015 - 1 U 143/14 -
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